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Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht.
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Georgius A. Serghides ist Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Als Richter ist er genau so mies, wie sein Bild, das im Internet zu finden ist. Seine Aufgabe wäre es die eklatanten Menschenrechtsverletzungen des schweizerischen Justiz-Filzes zu ahnden. In Tat und Wahrheit tut er genau das Gegenteil.
Lehrer H. hatte drei Mal das zweifelhafte Vergnügen, es mit diesem Richter zu tun zu haben. Drei Mal ging Serghides mit keinem Wort auf die Beschwerde von Lehrer H. ein, sondern stampfte sie mittels vorgedrucktem Schreiben in den Boden.
Drei Mal durfte Lehrer H. lesen, dass keine Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien und die Beschwerde für unzulässig erklärt wurde.
Auch im neusten Fall, in welchem Lehrer H. vom schweizerischen Justiz-Filz der "falschen Anschuldigung" bezichtigt wurde, weil er sich getraut hatte, einen Basler Richter wegen Amtsmissbrauch anzuzeigen, fiel Serghides nicht auf, dass der angebliche Tatbestand sowohl in subjektiver noch in objektiver Hinsicht nicht erfüllt war. Lehrer H. hatte nie die Absicht einen unschuldigen Richter wieder besseren Wissens falsch zu beschuldigen. Er hatte Dr. Lucius Hagemann angezeigt, weil dieser ihm ohne jegliche Grundlage das Recht auf freie Meinungsäusserung in ein angebliches Dauerdelikt pervertiert hatte, um ihn für zwei Jahre ins Gefängnis zu stecken.
Zwar stellte das Bundesgericht fest, dass dieses Urteil völlig daneben war, aber es kam nicht auf die Idee, dass Hagemann damit sein Amt missbraucht haben könnte.
Lehrer H. hat aus unserer Sicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Er hat sämtliche staatlichen Funktionäre, die ihn in die Psychiatrie oder ins Gefängnis bringen wollten, angezeigt und auf Gerechtigkeit gehofft. Mit dem letzten Entscheid bzw. vorgedruckten Schreiben des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist seine Hoffnung auf ein faires Verfahren endgültig begraben worden.
Auch nach dieser Niederlage wird Lehrer H. allerdings nicht resignieren. Er wird sich weiterhin für die Menschenrechte einsetzen, ob das den kriminellen Rechtsverdrehern in der Schweiz und in Europa passt oder nicht.
Auch wir werden genau beobachten, in welche Richtung der schweizerische Justiz-Filz abtriftet. Die Tatsache, dass das Bundesgericht die Kündigung von vier Soldaten guthiess, die nicht bereit waren, sich impfen lassen wollten, spricht Bände. Aus unserer Sicht hat sich das höchste Gericht in der Schweiz zu einem Handlanger der kriminellen Elite entwickelt. Es wäre höchste Zeit, dass das schweizerische Parlament aufwacht und die Kontrolle über die höchste Justiz-Behörde der Schweiz wieder zurück gewinnt. Dazu braucht es allerdings integere Politiker, die das Recht nicht vorsätzlich pervertieren.
Leider gibt es von dieser Sorte im Parlament nur noch sehr wenige. Die meisten sind damit beschäftigt, Lobby-Arbeit zu betreiben und ihre eigenen Taschen vollzustopfen.
Mit dem neusten Entscheid des Bundesgerichts zeigen die höchsten Richter der Schweiz einmal mehr ihre übelste Fratze. Vier Soldaten, die die Impfung verweigert hätten, sei rechtmässig gekündigt worden, behaupten die Corona-Richter von Lausanne.
Obwohl unterdessen bekannt ist, dass die Impfung nichts nützt, dafür aber grossen Schaden anrichten kann, bestraft das Bundesgericht, Soldaten, die nicht gewillt waren, sich durch die Impfung vergiften zu lassen. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es dem Bundesgericht nicht um Gerechtigkeit geht, sondern um die Aufrechterhaltung eines kriminellen Systems.
Auch im 3. Reich waren die Entscheidungen der höchsten Richter politischer Natur. Es ist zu hoffen, dass ein unabhängiges Gericht eines Tages die aus unserer Sicht kriminelle Corona-Justiz untersucht und verurteilt.
Hier noch die Begründung der Corona-Richter:
Das Bundesgericht weist die Beschwerden von vier ehemaligen Berufsmilitärs des Kommandos Spezialkräfte der Schweizer Armee ab, deren Arbeitsverträge 2021 gekündigt wurden, weil sie die Covid-19-Impfung verweigert hatten. Angesichts der Notwendigkeit, die Betroffenen sofort im Ausland einsetzen zu können, war die angeordnete Impfpflicht verhältnismässig. Die Entlassungen beruhten damit auf sachlich hinreichenden Gründen. Die vier Männer gehörten als Berufsmilitärs dem Kommando Spezialkräfte an, das dem Kommando Operationen unterstellt ist. Das Kommando Operationen kündigte die Arbeitsverträge mit ihnen im Herbst 2021, weil sie sich trotz persönlicher Gespräche und arbeitsrechtlicher Ermahnungen nicht gegen Covid-19 hätten impfen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Betroffenen ab. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden ebenfalls ab. Die Verpflichtung zur Covid-19-Impfung und die angedrohte Entlassung im Unterlassungsfall stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar; dieser Eingriff ist indessen gerechtfertigt. Wer sich als Berufsmilitär anstellen lässt, begibt sich in ein besonderes Rechtsverhältnis. Insbesondere gilt eine mit dem Dienst in der Armee verbundene Gehorsamspflicht. Aus den Kündigungsverfügungen geht hervor, dass die Verpflichtung zur Impfung darauf beruhte, eine sofortige Einsatzbereitschaft für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen (so geschehen z.B. in Afghanistan). Dabei handelte es sich um einen militärischen Befehl.
Im Kontext der Tätigkeit als Berufsmilitär in einer Spezialeinheit der Schweizer Armee bildet die Impfpflicht einen leichten Grundrechtseingriff. Mit Blick auf das besondere Rechtsverhältnis war Artikel 7 der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland als gesetzliche Grundlage dafür ausreichend. Die fragliche Bestimmung sieht eine Pflicht für Behandlungs- und Vorsorgemassnahmen vor. Dass eine Impfung darin nicht ausdrücklich genannt wird, ist unerheblich. Eine Massnahme wie die Covid-19-Impfung als Teil des militärischen Impfkonzepts des Oberfeldarztes verfolgt präventive Zwecke; sie stellt sicher, dass die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der von vielen Ländern wegen der Pandemie verhängten Einreisebeschränkungen sichergestellt ist. Mitglieder der Spezialkräfte müssen aus dem Stand im Ausland eingesetzt werden können, etwa zur raschen Einholung von wichtigen Informationen für die Sicherheit der Schweiz, zur Sicherung von Personen und Einrichtungen oder zur Repatriierung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Krisensituationen. Das öffentliche Interesse überwog damit die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass regelmässige Tests zufolge strengerer Einreisevorschriften einzelner Länder keine ausreichende Gewähr für eine rasche Einsatzbereitschaft geboten hätten. Die Pflicht zur Impfung erweist sich in den vier Fällen schliesslich auch als zumutbar. Insgesamt beruhten die ordentlichen Kündigungen der Betroffenen objektiv gesehen auf sachlich hinreichenden Gründen.