Samstag, 28. Januar 2023

Georgios A. Serghides - Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


Es kommt selten vor, dass sich Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz mehrmals an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erfahren. Lehrer H. tat dies jetzt schon zum 3. Mal. Jedes Mal wurde er mit einem lächerlichen Stück Papier abgespiesen, auf dem zu lesen war, dass die Beschwerde für unzulässig erklärt worden sei.

Lehrer H. hat die drei Beschwerden nie selber verfasst. Zwei davon stammen von Advokat lic. iur. Christian Kummerer und eine von Advokat Dr. David Dürr. 

Wir gehen davon aus, dass die beiden Anwälte ihre Arbeit gewissenhaft und kompetent erledigt haben. Richter Georgios A. Serghides geht mit keinem Wort auf die Beschwerde von lic. jur. Christian Kummerer ein. Schon bei der Beschwerde von Dr. David Dürr ging der Richter nicht auf die eigentliche Thematik ein, sondern behauptete wider besseren Wissens, es seien keine Menschenrechte missachtet worden.  

Richter, die am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Menschenrechte vorsätzlich mit Füssen treten, sind aus unserer Sicht nicht länger tragbar. Offensichtlich gibt es keine Möglichkeit das kriminelle Treiben dieses Gerichtshofes zu unterbinden. Wörtlich schreibt die Kanzlei des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

"Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an einen Dreierausschuss, eine Kammer oder an die Grosse Kammer. Daher werden Sie in dieser Beschwerdesache keine weiteren Schreiben des Gerichtshof erhalten. Der Gerichtshof wird die Beschwerdeakte nicht länger als ein Jahr ab dem Datum dieser Entscheidung in seinem Archiv aufbewahren."

Mit anderen Worten: Die Fakten werden vorsätzlich vernichtet. Nicht mit uns! Damit der Mobbing-Skandal um Lehrer H. nicht in Vergessenheit gerät, veröffentlichen wir an dieser Stelle die Beschwerde von Advokat lic. iur. Kummerer in vollem Umfang.

Hier also der Wortlaut der Beschwerde: 

Dem Beschwerdeführer wird – zusammengefasst - vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen BLOG-Artikeln damit mit seiner Angelegenheit involvierte Personen aus dem Umfeld des kantonalen Erziehungsdepartementes, unter anderem den damaligen Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Anwälte und Angestellte der Justiz beleidigt und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm unterstellt, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Gestützt auf die getätigten Ermittlungshandlungen (Hausdurchsuchung/Screening Computer), erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ergänzend Anklage wegen Rassendiskriminierung und verbotener (harter) Pornographie. Mit Urteil des Strafdreiergerichtes vom 6. Februar 2015 wurde Lehrer H. der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs „http://advocatus.twoday.net" der Irreführung der Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde Lehrer H. freigesprochen. Im Weiteren wurden Lehrer H. die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.-- auferlegt. Lehrer H. wurde zudem wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft gesetzt und er wurde mit separater Verfügung unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen.

Gegen dieses Urteil bzw. die vorerwähnten Haft- und Löschungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung bzw. Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde der Haftantrag des Strafgerichtes Basel-Stadt vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgelehnt und es wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 24. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt statt.  In teilweiser Gutheissung seiner Berufung wurde der Beschwerdeführer von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornographie und der Rassendiskriminierung freigesprochen. Andererseits wurde das vorinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt wurde. Zudem erfolgte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 13. Juli 2017 ging das diesbezüglich schriftlich begründete Urteil ein. Am 17. November 2017 erfolgte Gutheissung der Beschwerde betreffend der vom Strafgericht Basel-Stadt verfügten Löschungsverfügungen. Es wurde festgehalten, dass keinerlei gesetzliche Grundlage ersichtlich sei, welche die fragliche Verfügung zu legitimieren vermag.

Mit Entscheid vom 14. November 2018 (6B_976/2017) hat das Schweizerische Bundesgericht auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin, den Entscheid des Appellationsgerichtes vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Insbesondere machte es geltend, dass gemäss Rechtsprechung Ehrverletzungsdelikte keine Dauerdelikte darstellen, weshalb die 4-jährige Verjährungsfrist zu beachten sei.

Am 13. August 2019 fand die zweite Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache statt. Der Beschwerdeführer verlangte erneut, von allen Anklagepunkten vollumfänglich, somit ohne Belastung von Kosten und unter Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, freigesprochen zu werden. Im Rahmen eines Eventualantrages beantragte der Beschwerdeführer – insoweit wider Erwarten das Appellationsgericht erneut entsprechende Schuldsprüche ausfällen sollte - allerhöchstens  zu einer bedingten Tagessatzstrafe von 90 Tagen verurteilt zu werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rund 66 % der in Anklage gesetzten Delikte verjährt seien, zudem sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

Mit Entscheid vom 13. August 2019 bestätigte das Appellationsgericht grundsätzlich seinen Entscheid vom 24. Februar 2017, sprach den Angeklagten aber wegen Verjährung von allen angeklagten Ehrverletzungsdelikten, welche sachverhaltsmässig vor dem 7. Februar 2011 liegen, frei. Es kam zum Schluss, dass eine Tagessatzstrafe nicht als adäquat zu bezeichnen sei und reduzierte die im ersten Urteil ausgesprochene bedingte Strafe von 15 Monaten auf 11 Monate Freiheitsentzug, wiewohl ein Grossteil der in Anklage gesetzten Ehrverletzungsdelikte als verjährt bezeichnet wurde, wurden dem Beschwerdeführer erneut die gesamten Verfahrenskosten aufgebürdet und wurde ihm die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verweigert.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangte erneut vollumfänglichen Freispruch von der in Anklage gesetzten Delikten, eventualiter Ausfällung einer Tagessatzstrafe und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

Mit Entscheid 6B_59/2020 vom 30. November 2020 erfolgte erneut (teilweise) Gutheissung der Beschwerde durch das Schweizerische Bundesgericht und Rückweisung an die Vorinstanz. Unter anderem wurde festgehalten, das Appellationsgericht habe die Praxis zur Festlegung der Strafart und der Strafzumessung missachtet.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass gewisse Teile des Urteils vom 6. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen seien, der Beschwerdeführer sei demnach der mehrfachen (planmässig) Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Im Gegensatz zu den vorangehenden Urteilen wurde der Beschwerdeführer – gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.— verurteilt, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Das – eventualiter gestellte - Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten wurde von der Vorinstanz, mit der Begründung, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien undurchsichtig, abgewiesen.

Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2021 Beschwerde in Strafsachen. Er machte - zusammengefasst - geltend, dass in keiner Weise im Sinne einer geschlossenen Indizienkette nachgewiesen sei, dass er der Urheber der fraglichen BLOG-Beiträge sei, dass die Zurechnung der Blogs http://advocatus .twoday.net und http://advocatus.blog.ch an den Beschwerdeführer und die dazu führende Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege willkürlich sei. Im Weiteren sei dadurch, dass dem Beschwerdeführer die inkriminierten BLOG-Einträge nie vorgehalten worden sei, Art. 143 StPO sowie Art. 6 EMRK verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahme der BLOG-Einträge nur die tatsächlichen Abläufe geschildert und sie entsprechend kommentiert. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht gegen besseren Wissens gehandelt und seine Verurteilung gestützt auf den Tatbestand der Verleumdung verletze das Grundrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit. Was endlich die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung angehe, so sei festzuhalten, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen könne, wenn dolus directus vorliege, was nicht der Fall sei, da der Beschwerdeführer von der strafrechtlichen Relevanz der von ihm in Anzeige gesetzten Handlungen überzeugt sei; zudem seien ihm die inkriminierten Sachverhalte erneut nicht vorgeworfen worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör und somit letztlich Art. 6 EMRK verletzt sei. Die Kostenbelastung der Kantonalen Instanzen berücksichtige die die diversen Freisprüche nicht adäquat und sei somit willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei, dass dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände nicht herausgegeben worden seien. Die diesbezügliche Begründung, dass kein derartiger Antrag eingegangen sei, sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer durchgehendpersönlich die Herausgabe verlangt habe.

Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 eingegangen am 15. Juli 2022  hat das Schweizerische Bundesgericht die Einwände des Beschwerdeführers vollumfänglich verworfen und den Entscheid des Appellationsgerichtes Basel-Stadt somit bestätigt.

Es fand weder ein faires noch ein gerechtes Verfahren statt. Die Vorinstanzen haben sich nicht umfassend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, was eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör darstellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt umfassend mit den umfangreichen einzelnen Vorhalten konfrontiert, sondern es erfolgte sozusagen eine globaler Aufwisch. Im Rahmen der diversen bundesgerichtlichen Entscheide pickte sich das Bundesgericht jeweils einen augenscheinlichen Mangel der kantonalen Entscheide heraus, kassiert diese Entscheide und setzt sich nicht umfassend mit den übrigen Einwänden auseinander. Diese Vorgehensweise ist weder fair noch gerecht. Es gibt bis auf den heutigen Tag keinen einzigen Beweis, dass der Beschwerdeführer wider besseren Wissens ein planmässige Verleumdung getätigt hat. Aufgezeigt wurden Fakten, welche subjektiv kommentiert wurden. Willkürlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Gutheissung seiner Rechtsmittel durch die Vorinstanzen letztlich immer noch einen grossen Teil der Verfahrens- und Gerichtskosten tragen soll.

Es liegt ein Verstoss gegen Art. 11 EMRK vor; die Unschuldsvermutung wurde im vorliegenden Fall ad absurdum geführt, was bereits die ausufernde Anklageschrift sowie das langfädige Strafverfahren belegt. Gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Handlungen von Staatsfunktionären kritisierte, wurde er bis zum Schluss umfassend mit der staatlichen Machtfülle konfrontiert, welche in einer unverhältnismässigen Art ausgeübt wurde. Die zuständigen Behörden haben somit willkürlich und unfair gehandelt.

Der Beschwerdeführer ist auch im Rahmen des gegen ihn geführten strafrechtlichen Verfahrens willkürlichen und unverhältnismässigen Eingriffen in sein Privatleben, seiner Wohnung und Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt worden. Er wurde von den zuständigen Beamten als sogenannter Gefährder verleumdet und verfolgt. Man versuchte in absoluter Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes den Beschwerdeführer in der Psychiatrie oder im Gefängnis  unterzubringen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal grundlos von der Antiterroreinheit "Barrakuda" überfallen und wie ein Schwerkrimineller behandelt, wobei diverse Gegenstände des Beschwerdeführers entwendet wurden, welche bis zum heutigen Tage nicht zurückgegeben wurden.

Obwohl sich aus den Gerichtsakten mit absoluter Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer persönlich die Heraus- und Rückgabe seiner von den staatlichen Behörden beschlagnahmten Gegenständen verlangt hat, stützt das Bundesgericht die diametralen Auslegungen der kantonalen Vorinstanzen.

Die Weltanschauung des Beschwerdeführers, welche der Wahrheit verpflichtet ist und das Recht auf Kritik an staatlichen Handlungen beinhaltet, eckt bei Beamten und Behörden an und hat zu den unverhältnismässigen und willkürlichen staatlichen Massnahmen geführt. Diesbezüglich liegt ein Verstoss gegen Art. 18 EMRK vor.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers als planmässiger Verleumder wegen des Verfassens von BLOG-Beiträgen hat sein Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung verletzt. 

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