Sonntag, 31. Juli 2022

Beschwerdegegner

 

Im Urteil vom 6. Juli 2022  hat das Bundesgericht keinen einzigen Punkt der Beschwerde von Lehrer H. gutgeheissen. Damit hat das Bundesgericht sämtliche Handlungen der Beschwerdegegner weissgewaschen und den unschuldigen Lehrer als Sündenbock auf dem Altar der satanischen Justiz geopfert. 

1. Die Staatsanwaltschaft des Kanton Basel-Stadt war die treibende Kraft bei der planmässigen Verleumdung des unschuldigen Lehrers. Sie stellte alle Strafanzeigen des Lehrers gegen die Mobbing-Truppe ein und erstellte eine über 350-seitige Anklageschrift, in welcher die Fakten zur "planmässigen Verleumdung" pervertiert wurden. Sämtliche Strafanzeigen des Lehrers wurden zu "Falscher Anschuldigung" bzw. "Irreführung der Rechtspflege" pervertiert. 

2. Dr. Christoph Eymann war der verantwortliche Leiter des Basler Erziehungsdepartementes als Lehrer H. 2006 aus dem Basler Schuldienst gemobbt wurde. Eymann fühlte sich in seiner Ehre verletzt, weil Lehrer H. die Fakten ins Internet stellte. Zusammen mit seinem Anwalt Gabriel Nigon liess er den Blog des Lehrers ohne richterlichen Beschluss entfernen. 

3. Barbara Pfister war die Anwältin von Gaby Jenö, gegen welche Lehrer H. eine Privatklage wegen Übler Nachrede erstattete. 

4. Regula Steinemann war die Nachfolgerin von Barbara Pfister. Sie liess Lehrer H. betreiben, weil dieser die Anwaltskosten für Barbara Pfister nicht übernehmen wollte. 

5. Gaby Jenö war die Chefin des Lehrers. Sie stellte den Lehrer frei, mit der Begründung, er leide an einer psychischen Krankheit. Mit dieser satanischen Lüge wollte sie den Lehrer krankschreiben lassen. Weil Lehrer H. nicht bei Psychiater Dr. Daniel Fasnacht erschien, erhielt er von Gaby Jenö die Kündigung. 

6. Thomas Bärlocher war 2006 Präsident der SP Basel-Stadt und Personalleiter beim Basler Erziehungsdepartement. Wahrscheinlich stammt die Idee, den völlig gesunden Lehrer krank zu schreiben von ihm. Er ging sogar so weit, einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug für Lehrer H. zu veranlassen. Offensichtlich wollte man den Lehrer in der Psychiatrie so lange therapieren, bis man ihn hätte in die IV abschieben können. 

7. Peter Gutzwiller war Leiter des Schulpsychologischen Dienstes. In einem sog. Coaching gab er vor Lehrer H. zu helfen. In Tat und Wahrheit machte er das Gegenteil. Lehrer H. erzählte dem Psychologen von seinem Frust mit seiner neuen Chefin Gaby Jenö. Kraft seines Amtes deutete der Psychologe die Frustrationen des Lehrers in Aggressionen um, und machte diesen damit zu einem potentiellen Gewalttäter. In seinem Schreiben an Gaby Jenö deutete er an, dass Lehrer H. seine Aggressionen gegen sich selber und gegen andere richten könnte. Aufgrund dieses Schreibens hetzte man dem Lehrer einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals. 

Aus der Sicht der Beschwerdegegner sind alle Fakten ehrverletzend. Aus der Sicht von Bundesgerichtspräsidentin Jacquemoud-Rossari sind die Fakten sogar als "Planmässige Verleumdung" zu betrachten. Wir sind der Meinung die Schweiz braucht keine befangenen Richter, die Behördenkriminalität vertuschen, sondern aufdecken. 

Offensichtlich ist es aber von der Politik so gewollt, dass die Richterinnen und Richter in Lausanne ungestraft das Recht missbrauchen dürfen, um missliebige Bürgerinnen und Bürger mundtot zu machen. Lehrer H. hat es am eigenen Leibe erfahren, wie es ist, aufgrund eines staatlichen Lügen-Geflechts als angeblich potentieller Selbstmörder bzw. Amokläufer in die Mühlen des Staatsapparates zu geraten. Jetzt wurde Lehrer H. dafür bestraft, dass er sich getraute, die Fakten ins Internet zu stellen. 

Wenn man bedenkt, dass Lehrer H. immer noch der festen Überzeugung ist, dass alle Personen, die an diesem Kesseltreiben gegen ihn beteiligt waren, ihr Amt missbraucht haben, müsste das Lügenkartenhaus spätestens in Strassburg endlich einstürzen. Eine "planmässige Verleumdung" setzt nämlich ein Handeln "wider besseren Wissens" voraus. Lehrer H. hat nie "wider besseren Wissens" gehandelt. Er ist auch heute noch der festen Meinung, dass alle involvierten Personen ihr Amt vorsätzlich missbraucht haben. Leider ist gegen dieses kriminelle Justiz-System in der Schweiz aber kein Kraut gewachsen. 

Lehrer H. wird das aus seiner Sicht kriminelle Urteil von Jacquemoud-Rossari und Komplizen mit grosser Wahrscheinlichkeit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen. 

Freitag, 29. Juli 2022

Kriminelle Organisation

 

Mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 6. Juli 2022 ist endgültig klar geworden, dass die schweizerische Justiz alle Anforderungen an eine kriminelle Organisation erfüllt. Der völlig unschuldige Lehrer H. wird mit diesem Urteil "rechtskräftig" wegen Planmässiger Verleumdung, Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. In Tat und Wahrheit hat Lehrer H. keine einzige dieser Straftaten begangen, sondern sich gegen das staatlich organisierte Mobbing gewehrt, das er fast 16 Jahre erdulden musste. Er hat im Internet die Fakten veröffentlicht und Strafanzeigen gegen die gesamte Mobbing-Truppe eingereicht. Sämtliche Strafanzeigen des Lehrers wurden vom schweizerischen Justiz-Filz in den Boden gestampft. Kein einziger Richter zeigte Interesse an der Wahrheit. Das System wollte offensichtlich nicht gegen sich selber ermitteln und blies zum Gegenangriff. Wie aus dem Nichts tauchte plötzlich ein gewisser R. Jauslin auf, der in der ganzen Schweiz sog. "Schmähmails" verschickte, die den damaligen Regierungsrat Eymann verunglimpften. Bis auf den heutigen Tag, will die Basler Staatsanwaltschaft nicht herausgefunden haben, wer sich hinter diesem Pseudonym versteckt. Fakt ist: Der Kanton Basel-Stadt stellte Eymann eine Summe von Fr. 20'000 zur Verfügung um einen Juristen zu engagieren, der herausfinden sollte, wer sich hinter "R. Jauslin" versteckt. Eymann engagierte den bekannten Juristen David Rosenthal, der mit der Basler Staatsanwaltschaft eng zusammenarbeitete. Rosenthal gab der Basler Staatsanwaltschaft Tipps, wie man die Eymann kritischen Seiten im Internet zum Verschwinden bringen konnte. Obwohl die Ermittlungen der Basler Staatsanwaltschft klar ergaben, dass Lehrer H. mit den sog. "Schmähmails" nicht das geringste zu tun hatte, intensivierten Rosenthal und die Basler Staatsanwaltschaft die Hetze gegen Lehrer H., die mit einer Hausdurchsuchung endete. Spätestens jetzt hätte der zuständige Kriminalkommissar Beat Voser merken müssen, dass Lehrer H. nicht für die "Schmähmails" verantwortlich war. Zusätzliche Straftatbestände mussten erfunden werden, um Lehrer H. möglichst effizient zu schaden. Staatsanwältin Eva Eichenberger war auch wieder beteiligt. Die gleiche Staatsanwältin, die sämtliche Strafanzeigen gegen die Mobbing-Crew in den Boden gestampft hatte, sog sich jetzt eine 350-seitige Anklageschrift gegen Lehrer H. aus den Fingern. Auch Strafgerichtspräsident Dr. Lucius Hagemann spielte das böse Spiel mit und verurteilte den unschuldigen Lehrer zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren. Das Ziel schien erreicht: Lehrer H. hätte nur noch die Rekurs-Frist von 10 Tagen verstreichen lassen müssen, dann wäre er für zwei Jahre in den Knast gewandert. 

Damit Lehrer H. nicht auf die Idee kam, Rekurs gegen das kriminelle Urteil zu erstatten, verhängte man über ihn eine 90-tägige Sicherheitshaft. Trotz Haft-Schock liess sich Lehrer H. aber nicht übertölpeln und reichte Rekurs gegen das verbrecherische Urteil ein. 

Leider hat sich das Bundesgericht bis zum Schluss nie für die Fakten interessiert. Der Plan war klar: Weil Lehrer H. im Internet die Wahrheit über das "System" veröffentlichte, blieb dem System nichts Anderes übrig, als den unschuldigen Lehrer als "planmässigen Verleumder" zu diffamieren. Jeder Normalbegabte erkennt natürlich sofort, dass Lehrer H. gar keinen Plan hatte, da er immer nur auf die unzähligen Intrigen der diversen Staatsfunktionäre reagierte. Sein einziger Plan war es, die Wahrheit über seinen Rausschmiss aus den Basler Schulen zu dokumentieren. 

Wir wissen nicht wie viel Geld Lehrer H. insgesamt in seinem Kampf gegen dieses System verloren hat, aber es ist in den diversen Urteilen klar dokumentiert, wie sich der Staat mit verbrecherischen Mitteln an Lehrer H. bereichert hat. 

Dass das System gegen Lehrer H. auch mehrmals Gewalt angewendet hat, ist ebenfalls dokumentiert. Zwei Mal wurde Lehrer H. aufgrund staatlicher Lügen von der Sondereinheit Barrakuda bei sich zu Hause überfallen. 

Wer noch immer glaubt, der Staat sei keine verbrecherische Organisation, sollte die zwei Jahre "Pandemie" noch einmal Revue passieren lassen. Die meisten von uns haben leider bereits schon wieder vergessen, wie der Basler Regierungsrat Lukas Engelberger in den Medien die Ungeimpften als Teil des Problems diffamierte. Wie im Mobbingfall Lehrer H. hat der Staat auch im weltweiten Pandemie-Betrug eine kriminelle Rolle gespielt. Tausende von integeren Bürgerinnen und Bürger wurden kriminalisiert, weil sie bei dieser verbrecherischen Schein-Pandemie nicht mitspielen wollten. 

Leider gibt es in der Schweiz niemandem, der über dem Bundesgericht steht. Die Medien als 4. Gewalt versagen jeden Tag kläglich, wenn es darum geht, über die Verbrechen des Staates zu berichten.

Der Justiz-Betrug betr. Lehrer H. und der Pandemie-Betrug, der die ganze Bevölkerung betrifft, haben einen gemeinsamen Nenner, nämlich die kriminelle Organisation, die uns Bürgerinnen und Bürger seit Jahren vorsätzlich terrorisiert. 

Donnerstag, 28. Juli 2022

Weshalb Lehrer H. niemanden verleumdet hat

Seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2022 ist es amtlich: Lehrer H. soll ein "planmässiger Verleumder" sein. Das Gegenteil ist der Fall! Lehrer H. wurde von zahlreichen Staatsfunktionären verleumdet und an den Rand seiner Existenz getrieben. In 10 Verhören wurde er von Ermittler Bruno Glauser systematisch in die Enge getrieben. In jedem dieser Verhöre beteuerte Lehrer H. immer wieder klar und deutlich, niemanden verleumdet zu haben. Aus dem oben abgedruckten Ausschnitt aus einem Einvernahme-Protokoll geht klar hervor, warum Lehrer H. eine Strafanzeige gegen Dr. Christoph Eymann eingereicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt wusste er allerdings noch nicht, wie die Säuhäfeli-Säudeckeli-Justiz in der Schweiz funktioniert.

Natürlich ist die Strafanzeige gegen Dr. Christoph Eymann von Staatsanwalt Simon Burger in den Boden gestampft worden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der damalige Regierungsrat in ein laufendes Kündigungsverfahren eingegriffen und eine "Ordentliche Kündigung" betr, Lehrer H. gefordert hatte. Bekanntlich stellte sich dann heraus, dass die Kündigung rechtswidrig war, obwohl Regierungsrat Eymann verkündet hatte, man solle den Mobbing-Vorwürfen von Lehrer H. keinen Glauben schenken.

Mit dem neusten Urteil des Bundesgerichts hat die schweizerische Justiz-Mafia den unschuldigen Lehrer zum planmässigen Lügner diffamiert. Lehrer H. hatte nie einen Plan. Er wehrte sich allerdings gegen die unzähligen vorsätzlichen Lügen gewisser Personen, die ihn mittels Psychiatrie aus dem Weg schaffen wollten. 

Dass dem damaligen Regierungsrat Eymann vom Kanton Basel-Stadt die Summe von Fr. 20'000.-- zur Verfügung gestellt wurde, um dem Lehrer den Juristen David Rosenthal auf den Hals zu hetzen, ist weitgehend unbekannt. Für Rosenthals "geniale" Idee sämtliche Blogs, die Kritik an Dr. Christoph Eymann übten, aus dem Verkehr zu ziehen, bezahlte der Kanton Basel-Stadt also fast 20'000 Franken. Natürlich möchte der Kanton dieses Geld wieder hereinholen. In der Folge verpflichtete das Basler Appellationsgericht den unschuldigen Lehrer dazu, Dr. Christoph Eymann eine Entschädigung von Fr. 8'927.35 zu bezahlen. Ausserdem auferlegte es ihm, Verfahrenskosten von Fr. 14'475.-- und eine Urteilsgebühr Fr. 3600.--.

Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 6. Juli 2022 darf sich der Kanton Basel-Stadt jetzt sogar rechtskräftig auf Kosten des Lehrers bereichern. Auch die drei Bundesrichter, die mit ihrem kriminellen Entscheid vorsätzlich die Wahrheit pervertieren, fordern von Lehrer H. ein Honorar von Fr. 3000.-. 

Die dunkle Macht, die zur Zeit die Menschen auf dieser Welt gefangen hält, wird eines Tages besiegt werden. Es braucht aber dazu mehr Menschen wie Lehrer H., die unbeirrt "Licht ins Dunkel" bringen. 

Mittwoch, 27. Juli 2022

Die Verschwörung gegen Lehrer H.


Mit dem Urteil vom 6.7.2022 ist Lehrer H. vom Bundesgericht rechtskräftig zum "planmässigen Verleumder" diffamiert worden. Tatsache ist: Lehrer H. hat noch nie in seinem Leben jemanden verleumdet. Er hat nur die Wahrheit ins Internet gestellt und geschildert, wie und weshalb er seinen geliebten Job als Lehrer verloren hat. 

Insgesamt wurde von der Basler Staatsanwaltschaft über 5000 Seiten Material produziert, das Lehrer H. zum "planmässigen Verleumder" stempeln sollte. Das Dokument vom 12. August 2006 ist dabei besonders aufschlussreich. Es zeigt deutlich, dass nicht Lehrer H. der "planmässige Verleumder" ist, sondern die Beamten und Behörden, die dem Lehrer eine schwere latente (Eigen-) Gefährdung unterstellten. Dr. med. Marc Meier wurde von keinem einzigen Richter befragt. Sämtliche Zeugen wurden von den Gerichten abgewiesen. Woher war sich Dr. med. Marc Meier so sicher, dass Lehrer H. einem Psychiater zugeführt werden soll? Auch der Name des damaligen Leiters des Basler Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann erscheint auf diesem Dokument. Angeblich soll er Gespräche mit Dr. med. Marc Meier geführt haben. Bis auf den heutigen Tag wissen wir nicht, was Dr. Christoph Eymann dem Amtsarzt ins Ohr geflüstert hat. 16 Jahre später will uns das Bundesgericht weis machen, Dr. Christoph Eymann sei ein Verleumdungsopfer.

Das Dokument vom 12. August 2006 wurde kurz vor dem Überfall der Sondereinheit Barrakuda auf Lehrer H. erstellt. Es beschreibt einen Polizisten, der angeblich ausgesagt haben soll, Lehrer H. habe die Türe nicht geöffnet und die ganze Zeit gelacht. In Wahrheit hat Lehrer H. die Türe geöffnet und dem Polizisten erzählt, dass er völlig gesund sei, aber von seiner Chefin Gaby Jenö seit Monaten gemobbt werde. 

Aus dem Dokument geht auch hervor, dass Gaby Jenö mit ihrer Strafanzeige gegen Lehrer H. wegen angeblicher Drohung die eigentliche Hetz-Jagd gegen Lehrer H. eröffnet hatte. Es ist richtig, dass Lehrer H. nach dem Besuch des Polizisten den Amtsarzt Dr. Marc Meier anrief und diesem klar machte, dass er gesund sei und keine ärztliche Hilfe benötige. 

Aber auch mit diesem Telefonat konnte Lehrer H. die Verschwörung nicht stoppen. Noch am 12. August bekam Lehrer H. unverhofften Besuch von Notfallpsychiater Dr. med. Markus Spieler und Polizist Daniel Aebersold. Zufälligerweise wurde das Gespräch aufgezeichnet. Es wurde später im Internet in drei Teilen veröffentlicht. Teil 1 zeigt wie der Notfallpsychiater den völlig gesunden Lehrer in die Irre führt, Teil 2 zeigt wie der Notfallpsychiater den völlig gesunden Lehrer in die Aggression treiben will und in Teil 3 behauptet der Notfallpsychiater, der völlig gesunde Lehrer müsse in eine psychiatrische Klinik.

Anhand des oben veröffentlichten Dokuments und dem Audio-Dokument mit dem sog. Notfallpsychiater lässt sich leicht erahnen, wie Behördenkriminalität in der Schweiz funktioniert. Mit dem Urteil des Bundesgerichts wird endgültig klar, dass die Schweiz kein Rechtsstaat ist. Beamte und Behörden haben in diesem Land die Lizenz, integere Bürgerinnen und Bürger nach Strich und Faden fertig zu machen. Wer sich dagegen wehrt, wird als "planmässiger Verleumder" an den Pranger gestellt und finanziell abgezockt.

Dienstag, 26. Juli 2022

Die Wahrheit im Mobbing-Fall Lehrer H.

 

Es sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen, und es seien demgemäss die Urteile vom 24. Februar 2017, 13. August 2019 und vom 6. Februar 2021 in diesen Punkten sowie bezüglich der Zusprechung eine Entschädigung an RR Eymann aufzuheben, und es seien die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer für die ausgestandene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter, bei einer Bestätigung des Schuldspruches, sei das Urteil bezüglich der Zusprechung der Entschädigung an RR Eymann, der Belastung mit Verfahrens- und Gerichtskosten sowie der Beschlagnahme von Gegenständen aufzuheben. Demgemäss sei die Entschädigungsforderung von RR Eymann abzuweisen und die Belastung mit Verfahrens- und Gerichtskosten sei aufzuheben, eventualiter sei dem Beschwerdeführer entsprechend der nunmehr erfolgten weiteren Freisprüche bzw. Einstellung angemessen, mindestens im Umfang von 2/3, zu reduzieren. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. Der Beschwerdeführer erzielt seit seiner Entlassung aus dem Schuldienst – erzwungenermassen - keinerlei Einkommen mehr und lebt von seinen Ersparnissen. Die Beschwerde ist begründet und keineswegs als a priori aussichtslos zu bezeichnen. Kommt dazu, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_59/2020 vom 20. November 2020 vom Bundesgericht die Verfahrenskosten erlassen worden sind. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 30. November 2020 das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2019 erneut aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

Dem Beschwerdeführer wird – zusammengefasst - vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen BLOG-Artikeln damit seiner Angelegenheit involvierte Personen aus dem Umfeld des kantonalen Erziehungsdepartementes, unter anderem den damaligen Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Anwälte und Angestellte der Justiz beleidigt und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm unterstellt, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Gestützt auf die getätigten Ermittlungshandlungen (Hausdurchsuchung/Screening Computer), erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anklage wegen Rassendiskriminierung und verbotener (harter) Pornographie. Auf einzelne, spezifische Sachverhaltselemente wird – gestützt auf den Umfang der Anklageschrift und des Entscheides des Appellationsgerichtes weiter unten, bei den einzelnen, noch strittigen Punkten, eingegangen. Mit Urteil des Strafdreiergerichtes vom 6. Februar 2015 wurde Lehrer H. der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs „http://advocatus.twoday.net, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde Lehrer H. freigesprochen.  Im Weiteren wurden Lehrer H. die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.-- auferlegt. Lehrer H. wurde zudem wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft gesetzt und er wurde mit separater Verfügung unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen. Gegen dieses Urteil bzw. die vorerwähnten Haft- und Löschungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung bzw. Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde der Haftantrag des Strafgerichtes Basel-Stadt vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgelehnt und es wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 24. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt statt.  In teilweiser Gutheissung seiner Berufung wurde der Beschwerdeführer von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornographie und der Rassendiskriminierung freigesprochen. Andererseits wurde das vorinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt wurde. Zudem erfolgte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 13. Juli 2017 ging das diesbezüglich schriftlich begründete Urteil ein. Am 17. November 2017 erfolgte Gutheissung der Beschwerde betreffend der vom Strafgericht Basel-Stadt verfügten Löschungsverfügungen. Es wurde festgehalten, dass keinerlei gesetzliche Grundlage ersichtlich sei, welche die fragliche Verfügung zu legitimieren vermag. Mit Entscheid vom 14. November 2018 (6B_976/2017) hat das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin, den Entscheid des Appellationsgerichtes vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Insbesondere machte es geltend, dass gemäss Rechtsprechung Ehrverletzungsdelikte keine Dauerdelikte darstellen, weshalb die 4-jährige Verjährungsfrist zu beachten sei. Am 13. August 2019 fand die zweite Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache statt. Der Beschwerdeführer verlangte erneut, von allen Anklagepunkten vollumfänglich, somit ohne Belastung von Kosten und unter Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, freigesprochen zu werden. Im Rahmen eines Eventualantrages beantragte der Beschwerdeführer – insoweit wider Erwarten das Appellationsgericht erneut entsprechende Schuldsprüche ausfällen sollte - allerhöchstens  zu einer bedingten Tagessatzstrafe von 90 Tagen verurteilt zu werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rund 66 % der in Anklage gesetzten Delikte verjährt seien, zudem sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 13. August 2019 bestätigte das Appellationsgericht grundsätzlich seinen Entscheid vom 24. Februar 2017, sprach den Angeklagten aber wegen Verjährung von allen angeklagten Ehrverletzungsdelikten, welche sachverhaltsmässig vor dem 7. Februar 2011 liegen, frei. Es kam zum Schluss, dass eine Tagessatzstrafe nicht als adäquat zu bezeichnen sei und reduzierte die im ersten Urteil ausgesprochene bedingte Strafe von 15 Monaten auf 11 Monate Freiheitsentzug, wiewohl ein Grossteil der in Anklage gesetzten Ehrverletzungsdelikte als verjährt bezeichnet wurde, wurden dem Beschwerdeführer erneut die gesamten Verfahrenskosten aufgebürdet und wurde ihm die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verweigert. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangte erneut vollumfänglichen Freispruch von der in Anklage gesetzten Delikten, eventualiter Ausfällung einer Tagessatzstrafe und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Mit Entscheid 6B_59/2020 vom 30. November 2020 erfolgte erneut (teilweise) Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung an die Vorinstanz. Unter anderem wurde festgehalten, das Appellationsgericht habe die Praxis zur Festlegung der Strafart und der der Strafzumessung missachtet. Mit nunmehr angefochtenem Entscheid vom 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass gewisse Teile des Urteils vom 6. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, der Beschwerdeführer sei der mehrfachen (planmässig) Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Im Gegensatz zu den vorangehenden Urteilen wurde der Beschwerdeführer – gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.— verurteilt, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Das – eventualiter gestellte - Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten wurde von der Vorinstanz, mit der Begründung, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien undurchsichtig, abgewiesen. Dieser Entscheid erfolgt erneut in falscher Feststellung des Sachverhaltes bzw. verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz erkennt zwar, dass das Urteil als gesamtes vom Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen worden ist, kommt aber – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – zum Schluss, dass sie nur diejenigen Teile des Urteils neu beurteilen darf, welche vom Bundesgericht in seinem Urteil materiell gerügt worden sind. Dies mag zwar zutreffen, allerdings ist festzuhalten, dass sich bereits aus einem Schreiben des dazumaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ergibt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von Beginn weg jegliche Grundsätze eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK verletzt hat. Der amtliche Verteidiger hat nämlich am 27. Juni 2014 zu Recht gerügt, dass die ihm gesetzte Frist von 14 Tagen zwecks Stellung von Beweisanträgen bei einem Aktenumfang von 5432 Seiten nicht adäquat und somit willkürlich war. Dazu passt auch, dass die Erstinstanz die Verhandlung in wenigen Stunden und ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich umfassend zu äussern, durchgepeitscht hat und ein betreffend Strafmass jeden Rahmen sprengendes Urteil gesprochen hat. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Vorinstanz nunmehr zum ersten Mal spezifisch und konkret auf einzelne Blog-Einträge eingeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Bindung an vorangehende Urteile mehr besteht, auch das Bundesgericht die Streitsache erneut materiell zu überprüfen hat.
 
Die Vorinstanz erachtet – analog des Strafgerichtes Basel-Stadt - die Zuordnung der BLOGS "realitaetskontrolle.blogspot.com","behoerdenmobbing.swissblog.com", "behoerdenmobbing.blogspot.com",*lehrermobbing.swissblog.ch","staatsmobbing.swissblog.ch","verwaltungsmobbing.swissblog","bazonline.swissblog.ch","basilisk.twoday.net" und "whistleblower.swissblog.ch" an den Beschwerdeführer als beweisrechtlich erfüllt, da diesbezüglich eine geschlossene Indizienkette vorliege. Zur Begründung wird angeführt, dass die IP-Adresse ermittelt und dem Berufungskläger via UVEK-Anfrage zugeordnet haben werden könne, dass auf dem PC des Beschwerdeführers im Blog veröffentlichte Auszüge aus den Einvernahmen und weiter Aktenstücke gefunden wurden, dass der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt wurde, worin dem Beschwerdeführer ein neues Passwort zugestellt wurde, dass bei einer versuchten Kontaktnahme durch die STAWA mit dem Blogger Coach die Empfängeradresse sowie die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers erschienen sei, dass bei ein Ausdruck der Zuteilung eines neuen Passwortes festgestellt wurde. Weiter wird angeführt, dass gemäss Auskunft des Bloghosts Idealizer für den Administrator die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers hinterlegt gewesen sei, auf dem Printscreen des beschlagnahmten Computers von Seiten des Bloghosts 15-E-Mails  geschickt worden seien, welche den Beschwerdeführer über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informiert hätten, dass auf dem Datenträger des Computers des Beschwerdeführers ein HTML-Code gefunden wurde, welche der Computer bei der Bearbeitung des Blogs zwischengespeichert habe und schliesslich, dass auf den  Blogs Vorgänge veröffentlicht worden seien, von denen nur der Beschwerdeführer detaillierte Kenntnis gehabt haben könne. Gestützt darauf erachtet die Vorinstanz es als bewiesen, dass der Beschwerdeführer Urheber der fraglichen Blogs sei, wiewohl dieser dies immer mit Vehemenz bestritten hat. Zur Begründung wird angeführt, dass diesbezüglich eine geschlossene Indizienkette vorliege. Diese Feststellung verstösst gegen den Grundsatz in dubio pro reo und verletzt im Sinne einer Beweislastregel und einer Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Bundesrecht. Festzuhalten ist nämlich, dass – indem die Vorinstanz sich auf das Konstrukt der geschlossenen Indizienkette beruft – selbst davon ausgeht, dass der konkrete Beweis der Urheberschaft des Beschwerdeführers nicht erbracht ist. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Rahmen von weiteren, von der Staatsanwaltschaft und dem erstinstanzlich urteilenden Gerichtspräsidenten, Dr. Lucius Hagemann,  gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen wegen Blogeinträgen, die diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beauftragte ausserordentliche Staatsanwältin, Dr. E. Omlin, unter anderem ebenfalls zum Schluss kam, dass der Sachverhalt nicht bewiesen sei. Im Gegensatz zur Vorinstanz, verneinte die ausserordentliche Staatsanwältin aber auch das Vorliegen einer geschlossenen Indizienkette, und dies völlig zu Recht. Richtig ist nämlich, dass gewisse Anzeichen vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Verbindung zu den fraglichen Blogs steht, dass er aber der Urheber derselben ist, dies wird durch die von der Vorinstanz aufgezeigten Indizien nicht erstellt, insbesondere auch nicht im Sinne einer geschlossenen Indizienkette, d.h. dass ein die verschiedenen Indizien sozusagen im Sinne eines Puzzles ein geschlossenes Ganzes bilden sollen. Alles was die Vorinstanz hierfür zur Begründung vorgibt, sind im Grundsatz nach reine Behauptungen, also noch nicht einmal Indizien. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorinstanz zur Begründung der Indizienkette darlegt, es seien Einzelheiten in den Blogs veröffentlicht, welche nur der Beschwerdeführer kennen konnte. Es ist augenscheinlich, dass es ebenso gut möglich ist, wie es der Beschwerdeführer darlegt, dass das Material an den tatsächlichen Urheber des Blogs geliefert wurde oder dieser Kopiaturen aus den vom Kläger zugestandenen Blog getätigt hat. Wie gesucht die Argumentationsstrategie der Vorinstanz ausfällt, zeigt sich im weiteren bezüglich der beiden Blogs http://advocatus .twoday.net und http://advocatus .blog.ch. Das erstinstanzlich urteilende Strafgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass diese Blogs dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden können, da keinerlei objektiven Beweise vorhanden seien. Es seien keinerlei technische Daten gesichert worden, welche einen klaren Schluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zuliessen. Zudem bestünden in den Einträgen Rechtschreibe-Fehler, die einem Lehrer nicht unterlaufen wären. Dazu komme das massive Bestreiten des Beschwerdeführers. 

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin, kommt das Appellationsgericht Basel-Stadt zu einem gegenteiligen Urteil. Zur Begründung wird angefügt, dass der von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2008 getätigte Ausdruck aus dem Blog http://staatsmobbing.twoday.net im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 vorgelegten Kopie hinsichtlich des Eintrags vom 7. März 14:23 Uhr in wesentliche Punkten unterscheide, womit offensichtlich der Text der Situation – zu Beweiszwecken - angepasst worden sei. Es ergebe sich demgemäss aus der Zeitachse, dass der fragliche Eintrag von keinem Dritten habe kopiert werden können, und zwar aus folgenden Grund: Es stelle sich zunächst die Frage, wie es überhaupt möglich sei, dass am 7. März 14.23 Uhr ein E-Mail veröffentlicht haben könne, welches er erst am 10. März 2008 erhalten habe. Zudem sei es auffällig, dass der Beschwerdeführer gemäss fraglichem Ausdruck seit 90 Tagen online gewesen sei, wobei die letzte Aktualisierung am 9. März um 9:38 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hätte somit problemlos die Möglichkeit gehabt, die Mail von Gabriele Jenö vom 10. März aufzuschalten, was er aber nicht getan habe. Laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck sei er seit 1604 Tagen online gewesen, wobei die letzte Aktualisierung am 2. Mai um 16.40 Uhr stattgefunden habe. Die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom selben Tag sei um 12.40 Uhr beendet worden. Die gesamte Situation könne deshalb nicht anders gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer die Mail von Gabriele Jenö vom 10. März 2008 im Nachgang zu Einvernahme vom 2. Mai 2012 zu Beweiszwecken in den von ihm verwalteten Blog http://staatsmobbing.twoday.net unterhalb seines eigentlichen Eintrags, aber noch vor dem Datum des 7. März 2008, eingefügt habe, weshalb eben kein Dritter dafür verantwortlich sein kann. Diese Schlussfolgerungen entbehren jeglicher Grundlage, sind sachlich unhaltbar und somit willkürlich, entbehren jeder Logik und verletzen die Beweisregeln gemäss Art. 10 StPO. Faktum und richtig ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer das Mail von Gabriele Jenö vom 10. März 2008 kurz nach dem 7. März 2008 unter dem bestehenden Thema „Kündigungsandrohung“ eingefügt hat, um die entsprechende Entwicklung zu dokumentieren. Dass am 11. März 2008, dem Zeitpunkt des Ausdruckes durch die Staatsanwaltschaft, das fragliche, vom 10. März 2008 17:34 stammende Mail von Gaby Jenö, noch nicht angefügt hat, ist  in Folge der kurzen darauf folgenden Zeitspanne mehr als wahrscheinlich. Alle vom Appellationsgericht angeführten Zeitachsenargumentationen gehen dagegen vollumfänglich ins Leere. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso gestützt darauf bewiesen sein soll, dass der Beschwerdeführer der Urheber der Einträge im Advocatus-Blog vom 26. April sein soll bzw. muss. Kommt dazu, dass dieser Eintrag (Advocatus-Blog) vom 26. April 2008 datiert bzw. mit 23. April 2008 rubriziert ist. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz hatte der Betreiber der beiden Blogs http://advocatus .twoday.net und http://advocatus .blog.ch  mehr als genügend Zeit, die Einträge des Beschwerdeführers auf seinen Blog zu kopieren. Was weiter zu beachten ist, ist, dass in den Advocatus-Blogs der Name des Beschwerdeführers angeführt ist. Dieser selbst bearbeitete seinen eigenen Blog unter dem Synonym „Lehrer H.“. Die Namensnennung in den Advocatus-Blogs ist logisch nicht nachvollziehbar und indiziert vielmehr, dass es sich dabei um eine unbekannte Drittperson handeln muss, welche dem Beschwerdeführer Schaden zufügen wollte. Dies ist weiter dadurch indiziert, dass der Betreiber des Blogs „IG Breitensport“, bei welchem es sich erwiesenermassen nicht um den Beschwerdeführer handelt und dessen Beiträge im Zusammenhang mit RR Eymann – ironischerweise – zum Kesseltreiben gegen den Beschwerdeführer geführt haben, unter anderem die E-Mail-Adresse „advocatus70@gmx.ch“ benutzt hat. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass – im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz – es nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer für die fraglichen Blogs verantwortlich ist, so dass diesbezüglich Freispruch zu erfolgen hat. Die Vorinstanz subsumiert diverse BLOG-Beiträge des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. Dieser macht sich schuldig, wer jemand wider besseres Wissen bei einem anderen ein unehrenhaftes Verhalten oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtig oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der Täter mit dolus directus handelt, er also wider besseres Wissen eine rufschädigende und unwahre Aussage tätige, was in casu nicht zutreffe, da der Beschwerdeführer nur das tatsächlich Geschehene aufzeige und aus seiner Sicht kommentiere, treffe nicht zu. Sie verweist dabei hauptsächlich auf diverse Blogeinträge des Beschwerdeführers und hebt zum „Beweis“ die vermeintlich ehrenrührigen Aussagen mit Fettschrift hervor. Im Weiteren bringt sie vor, dass bei der „Auslegung“ der subjektiven Seite des Tatbestandes, also des wider besseres Wissen, nicht ein subjektiver, sondern ein objektiver Massstab anzusetzen sei, ansonsten jedermann mit dem Verweis auf den dolus directus ohne Konsequenzen verleumderisch tätig sein könne. Diese Auslegung und die vorerwähnte Subsumtion der Blogeinträge unter den Tatbestand der Verleumdung verletzt Bundesrecht. Zunächst zu den einzelnen Blogeinträgen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Vielzahl der in Anklage gesetzten Blogeinträge dem Beschwerdeführer bis heute nicht im Einzelnen zum Vorhalt gemacht worden sind. Dies gilt für das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie für das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht. 

Damit besteht ein grundsätzlicher Verstoss gegen Art. 143 StPO sowie Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen; dazu kommt, dass seine Beweisanträge instanzenübergreifend abgewiesen worden sind. Es erfolgte eine pauschalisierte Belastung des Beschwerdeführers, ohne dass ihm konkret die Möglichkeit geboten wurde, sich einzeln verteidigen zu können. Im erstinstanzlichen Urteil, wird denn auch absolut nicht ersichtlich, welche Blog-Einträge überhaupt ehrenrührig sein sollen. Wie vorgängig erwähnt, hat die Berufungsinstanz diesbezüglich einige, als vermeintlich ehrenrührig taxierte Blog-Einträge aufgelistet, indem sie augenscheinlich darlegt, die „fett“ hervorgehobenen Passagen würden den Tatbestand erfüllen. Auch inhaltlich erfüllen keine der inkriminierten und von der Vorinstanz zitierten Blogbeiträge den Tatbestand der Üblen Nachrede. Wie vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, werden in den Beiträgen tatsächliche Vorgänge aufgezeigt und diese gewertet. Es ist erstellt, dass gestützt auf Meldungen der Personen, Jenö, Baerlocher, Gutzwiller sowie der Intervention von RR Eymann die ganze Eskalationsspirale in casu ins Rollen gebracht wurde. Ebenfalls ist objektiviert, dass der Beschwerdeführer daraufhin einen Besuch vom Notfallpsychiater zwecks Abklärung eines FFE erhielt und nachfolgend von der Antiterroreinheit Barrakuda eigentlich überfallen und abgeführt wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers vorlag.  Ebenfalls erstellt ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebene und das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt psychisch krank war oder ist. Gestützt darauf konnte und durfte der Beschwerdeführer die in betreffenden Vorgänge im Rahmen des Grundrechtes der Meinungsäusserungsfreiheit ohne weiteres – zum Teil pointiert – kommentieren. Ein Vorgehen wider besseres Wissen ist nicht ersichtlich; daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz anfügt, dass die Einwände des Beschwerdeführers bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt und als falsch deklariert wurden. Die Kündigung und die Abweisung der Beschwerde erfolgte nämlich, weil sich der Beschwerdeführer, ex post offensichtlich notabene zu Recht, weigerte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. Der Beschwerdeführer durfte deshalb zu Recht in seinen Blogs darlegen, dass er sich als Opfer einer staatlichen Mobbingkampagne sieht, welche seiner Ansicht nach nicht mehr legal, und somit kriminell ausgestattet war. Was weiter die Verurteilungen im Fall der Blog-Einträge über die beiden involvierten Rechtsanwältinnen angeht, so ist festzuhalten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewohnt sind bzw. zumindest gewohnt sein müssten, sei es von Gerichten, Gegenparteien oder der Presse, Kritik ausgesetzt zu sein. Kommt dazu, dass die Anwaltschaft letztlich nicht der Wahrheit verpflichtet ist und einzig die Interessen der Klientschaft zu vertreten hat. Unter dieser Prämisse ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern die entsprechenden BLOG-Einträge des Beschwerdeführers die diesbezüglich weit zu ziehenden Grenzen überschritten haben sollen. Somit hat auch unter dem Aspekt der Subsumtion Freispruch vom Vorwurf der Üblen Nachrede zu erfolgen. Die anderslautende Begründung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht. 

Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass die diversen Strafanzeigen des Beschwerdeführers den Straftatbestand der „Falschen Anschuldigung“ erfüllen würden, da er wider besseres Wissen fragliche Personen einer Straftat angeschuldigt habe, dies wiewohl sie zunächst zu Recht festhält, dass  in einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von einem rechtswidrigen oder trölerischen Verhalten bei einer Anzeigeerstellung auszugehen sei, dass also nicht vorschnell von einem Handeln wider besseres Wissen gesprochen werden kann. Wider besseres Wissen bedeutet „dolus directus“. Dieser ist nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer ging es bei seinen Strafanzeigen nicht darum, die fraglichen Personen im Sinne einer ungerechtfertigten Belastung mit Strafanzeigen einzudecken, sondern es ging ihm – objektiv releviert - darum, dass seine Behandlung durch die diversen Behördenmitglieder strafrechtlich untersucht und abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer ist noch heute zu 100% davon überzeugt, dass die von ihm angezeigten Personen die geltenden Gesetze nicht eingehalten hat. Dass auch die Vorinstanz von dieser Ausgangslage ausgeht, belegt folgendes Zitat im vorinstanzlichen Urteil : «Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Berufungskläger bis zum heutigen Tag keinerlei Einsicht oder Reue zeigt. Im Gegenteil, in der Verhandlung des Appellationsgericht vom 17. Februar 2021 hat er unter anderem ausgeführt, offensichtlich hätten die Privatkläger keine Freude an den Fakten, wenn sie mit ihren Strafanzeigen versuchten, sich als Verleumdungsopfer zu präsentieren. Sie seien in Tat und Wahrheit auch keine Opfer. Aus seiner Sicht seine sie Täter». Unter diesen Bedingungen erhellt sich, dass von einem dolus directus in casu keine Rede sein kann. Es ist festzuhalten, dass die Einreichung einer Strafanzeige ein gesetzliches Recht ist, welches jedermann zusteht, der der Ansicht ist, von einer Straftat betroffen zu sein. Dabei kann von den fraglichen Personen nicht verlangt werden, dass diese vorgängig eine juristische Grobabwägung vornehmen, ansonsten das Institut der Strafanzeige ausgehöhlt würde. Dass dem so ist, hat die Vorinstanz wie erwähnt selbst fixiert, indem sie darlegt, dass in einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von einem rechtswidrigen oder trölerischen Verhalten bei einer Anzeigeerstellung auszugehen sei, dass also nicht vorschnell von einem Handeln wider besseres Wissen gesprochen werden kann. Die darauffolgende Argumentationsschiene, dass der Beschwerdeführer aber gestützt auf das Urteil des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgericht vom Dezember 2007 nicht mehr gutgläubig gewesen, da in diesem, die Kündigung aus formellen Gründen aufhebenden Entscheid, erwähnt worden sei, dass die verfügte psychiatrische Untersuchung zu Recht angeordnet worden sei, ist augenscheinlich unbegründet. 

Es ist sachlich unhaltbar, ein gutheissendes Urteil eines Appellationsgerichtes, welches somit nicht anfechtbar, als Grundlage für ein Handeln wider besseres Wissen heranzuziehen. Wenn schon, dann wäre hierfür das nachfolgende zweite Verfahren relevant, welches erst mit dem Entscheid des Bundesgerichtes im August des Jahres 2010 rechtskräftig seinen Abschluss fand, also einige Zeit nach der Einreichung der Strafanzeige gegen G. Jenö. Was die Strafanzeigen gegen Dr. Voser und RR Eymann angeht, so sind die Grundlagen und Begründungen hierfür in einem anderen Sachverhalt zu suchen, als in den vom Appellationsgericht im Dezember 2007 skizzierten Sachverhalt, weshalb dieses Urteil hierfür wohl kaum als Beweis für die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Dieser ist deshalb auch unter diesen Erwägungen – zumindest in dubio – als gutgläubig zu bezeichnen. Endlich ist anzumerken, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, was von der Rekurskammer des Strafgerichtes und dem Bundesgericht nicht beanstandet wurde, ohne dass in diesen Entscheiden je die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers thematisiert worden wäre. Verfahrensmässig ist weiter anzufügen, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt zu den entsprechenden Vorwürfen befragt wurde und er dementsprechend auch keine Stellung nehmen konnte, weshalb weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Entscheid verletzt unter diesen Prämissen auch diesbezüglich Bundesrecht und ist aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Berufungskläger von allen angeblichen Ehrverletzungsdelikten auch freizusprechen, weil kein einziger gültiger Strafantrag vorliegt. Entweder wurden die Fristen verpasst oder die Strafanzeigen sind verjährt oder sie genügen den Anforderungen einer gültigen Strafanzeige nicht. Bei gültigen Strafanzeigen ist es bekanntlich erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Auch den Privatklägern ist es zuzumuten, genau zu schildern, welche Äusserungen deren Ehre verletzt haben soll. Dies ist aus den Strafanträgen der diversen Privatkläger allerdings nicht ersichtlich. Dort heisst es lapidar, der Berufungskläger sei wegen "aller in Frage kommenden Antragsdelikte" zu bestrafen. Auch in den von Appellationsgerichtspräsident Dr. Claudius Gelzer erwähnten Strafanzeigen der Privatkläger ist die Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts nicht genügend umschrieben. Die von der Vorinstanz diesbezüglich verfolgte Argumentation, nämlich dass die als Folge des Schreibens der Staatsanwaltschaft im Februar 2014 erfolgten diversen Strafanzeigen die vorherigen – ungenügenden – sozusagen heilen würden, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass auch jetzt keine entsprechende Differenzierung und Begründung erfolgte, ist festzuhalten, dass es a priori rechtsstaatlich gesehen nicht sein kann, dass die die durch die Legislative – mit gutem Grunde – getroffene Entscheidung, gewisse Delikte einer kurzen Strafantragsfrist zu unterstellen, bei betroffenen Menschen, welche im Staatsdienst tätig sind, zu derogieren, indem die Frist derart verwässert, dass die Antragsfrist letztlich obsolet wird und die Delikte de facto zu Offizialdelikten mutieren, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war. Aufgrund der ungültigen Strafanträge, den verpassten Fristen und den diversen Verjährungen ist der Berufungskläger von sämtlichen angeblichen Ehrverletzungsdelikten freizusprechen. Diesbezüglich verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. 

Die Vorinstanz negiert den Einwand des Beschwerdeführers, dass der Begriff „Planmässigkeit“ sowohl eine subjektive als auch ein objektive Seite aufweise und die Vorinstanz lediglich die objektive Seite berücksichtigt habe, und bringt vor, dadurch dass die Vorinstanz die Planmässigkeit gestützt auf die Frequenz und Hartnäckigkeit der Veröffentlichungen begründet habe, sei den Anforderungen an den Begriff der Planmässigkeit genüge getan. Dem erstinstanzlichen Gericht sei beizupflichten, wenn sie eine systematische Diffamierungskampagne mit unzähligen Publikationen an zahlreichen und unterschiedlichen Orten beschreibt und damit auf Planmässigkeit schliesst. Im Rahmen der Strafzumessung bezieht sich nunmehr das Appellationsgericht erstmals spezifisch und konkret zu einem BLOG-Eintrag des Beschwerdeführers. In Ziff. 3.5.4 des Urteils vom 17. Februar 2021 wird diesbezüglich was folgt zitiert: 

Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung Hans Georg Signer (SP), dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann (LDP) und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) tatkräftig unterstützt. ... Jenö hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günther Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller mit zwei bestellten Schreiben untermauert. ... Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktonäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. ... In einem verlogenen Schreiben baten Signer und Eymann die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von Dr. Christoph Eymann und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr Dr. Andreas Faller weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. ... Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt. ... Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. ... Die Art und Weise wie Ressortleiter Hans Georg Signer und Departementsleiter Dr. Christoph Eymann Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. ... Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! ... Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!" 

Das Zitieren dieser BLOG-Beiträge belegt aber genau das, was der Beschwerdeführer seit Beginn weg darlegt: Es werden nämlich klarerweise lediglich unbestrittenermassen Tatsachen dargelegt, welche unbestrittenermassen so geschehen sind und in einem zweiten Schritt werden diese Tatsachen aus Sicht des Verfassers des BLOGS kommentiert. Eine derartige Vorgehensweise ist aber nicht verleumderisch und in keinem Fall planmässig. Von einer Diffamierungskampagne, wie vom Appellationsgericht dargelegt, kann keine Rede sein. Ergänzend ist weiter erneut anzumerken, dass noch immer keinerlei Ausführungen über die subjektive Seite der Planmässigkeit erfolgen. Zudem verhält es sich nicht so, dass die Veröffentlichungen an verschiedenen Orten, sondern unisono im Internet, erfolgten. Dass die vom Beschwerdeführer in seinem BLOG getätigten Beiträge von anderen BLOGS übernommen und verlinkt worden sind, das kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die Kadenz der Veröffentlichungen ist nicht derart intensiv, dass geradezu von einer Besessenheit gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist somit Planmässigkeit betreffend die Personen, Jenö, Bärlocher, Gutzwiller und Eymann zu verneinen. Die Vorinstanz hat die horrenden Verfahrenskosten jetzt zu Recht auf rund ein Drittel gekürzt, dies mit der Begründung, es seien nunmehr diverse Freisprüche erfolgt bzw. die Strafe sei von einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Dies mag korrekt sein, gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe 10 Jahren in ein augenscheinlich aufgeblasenes Strafverfahren involviert wurde, indem das staatliche Machtmonopol bis zum letzten ausgereizt wurde, und wo letztlich nur noch eine Tagessatzstrafe zur Diskussion steht, erweist es sich als adäquat, auch bei einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruches die Verfahrenskosten dem Staat zu belasten. Der von der Staatsanwaltschaft getätigte Aufwand ist als absolut unverhältnismässig und dem Äquivalenzprinzip widersprechend zu bezeichnen.  Kommt dazu, dass ein grosser Teil des Aufwands objektivierter Weise im Zusammenhang mit den sog. "Schmähmails" und dem Blog "IG-Breitensport" steht, welcher rechtskräftig beurteilt nicht vom Beschwerdeführer stammte. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 425 StPO ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gestellt hat. Die Vorinstanz ist darauf nicht eingetreten, mit dem Hinweis darauf, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig seien, womit ihm unterstellt wird, er erziele nicht deklariertes Einkommen. Diese Unterstellung ist unbegründet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dokumentiert. Durch den seinerzeitigen unbegründeten Vorwurf eines potentiellen Amokläufers und die nachfolgenden staatlichen Massnahmen, wie beispielsweise der wiederholte Einsatz von Anti-Terror-Einheiten, wurde dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in seinem Beruf als Lehrer verunmöglicht. Der Beschwerdeführer lebt denn auch von seinen Ersparnissen, weshalb eine Belastung mit Verfahrenskosten in der noch immer substantiellen Höhe für ihn einschneidend ist. Im Weiteren verhält es sich augenscheinlich so, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er von den staatlichen Behörden vorsätzlich schikaniert und ruiniert worden ist. Dass diese staatlichen Behörden teilweise völlig unverhältnismässig gehandelt haben, ist objektiviert. Gestützt darauf ist es im Sinne von Art. 425 StPO resozialisierend, wenn man diesbezüglich einen Schritt auf den dem Kläger zugeht und ihm wenigstens die Verfahrenskosten  erlässt. In diesem Sinne verstösst der Entscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass an RR Eymann eine Parteientschädigung zu begleichen sei, welche auch die Aufwendungen des nicht als Anwalt zugelassenen Juristen David Rosenthal umfasse. Sie stützt sich dabei auf BGE 139 IV 102. Soweit der Beschwerdeführer diesen Entscheid richtig wertet, verhält es sich allerdings so, dass dort gegenteilig festgehalten wird, dass die Parteientschädigung nur die Anwaltskosten umfasst. Insbesondere lässt sich auch gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte BGE-Stelle 139 IV 102 E. 4.5. S. 109 nichts Gegenteiliges erkennen. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Arbeit von David Rosenthal die Arbeit der Staatsanwaltschaft vereinfacht haben soll.  Zudem erfolgte die "Arbeit" von David Rosenthal im Zusammenhang mit dem vorerwähnten "IG-Breitensport-Blog" und den sog. "Schmähmails", mit welchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nichts zu tun hatte. Die Zusprechung der Parteientschädigung ist demgemäss sachlich unhaltbar und verletzt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt dazu, dass unbestrittenermassen das von RR Eymann eingeleitete Verfahren wegen Verspätung des Strafantrages eingestellt wurde (Ziff. 3.3.6 (S. 11 ff.) des Urteils des Appellationsgerichtes vom 13. August 2019). Nichtsdestotrotz will die Vorinstanz weiter daran festhalten, dass die entsprechende Entschädigung vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Dies ist sachlich unhaltbar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist in casu keinerlei strafrechtlich relevanter Vorgang mehr vorhanden, weshalb es nicht angeht, allenfalls zivilrechtlich begründete Ansprüche zu beurteilen. RR Eymann wäre deshalb auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eben diese allfälligen Ansprüche zivilrechtlich ebenfalls verjährt gewesen wären. Auch diesbezüglich verletzt der Entscheid demgemäss Bundesrecht. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und Freispruch von sämtlichen Anschuldigungen beantragt. Damit ist auch der Beschlagnahmeteil des erstinstanzlichen Urteils umfasst. Die anderslautende Argumentation des Appellationsgerichts ist sachlich unhaltbar. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer persönlich anlässlich der Berufungsverhandlungen jeweils die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verlangt hat. Endlich ist auch nicht ersichtlich, unter welchem Titel gewisse Gegenstände, z.B. die Agenda des Beschwerdeführers, überhaupt beschlagnahmefähig sind bzw. waren. Diese sind ihm demgemäss auszuhändigen. Gestützt auf den beantragten Freispruch hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 StPO Anspruch auf eine angemessene Haftentschädigung im Sinne einer Genugtuung. Für Ihre Bemühungen und die wohlwollende Prüfung der vorliegenden Beschwerde danke ich Ihnen im Voraus bestens und verbleibe, mit vorzüglicher Hochachtung Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers

Christian Kummerer, Advokat

Samstag, 23. Juli 2022

Das Ende der Meinungsfreiheit in der Schweiz

Lehrer H. hat den langjährigen Rechtsstreit mit diversen Beamten und Behörden verloren. Im Urteil vom 6. Juli 2022 stützt das Bundesgericht das Urteil des Basler Appellationsgerichts gegen den Lehrer, der 2006 von diversen Basler Behörden als "potentieller Gewalttäter" diffamiert wurde. Aufgrund dieser planmässigen Verleumdung begann Lehrer H. sich auf dem Rechtsweg und im Internet gegen seine Entlassung zu wehren. Er erstattete Strafanzeige gegen alle Beamten und Behörden, die ihn planmässig aus dem Basler Schulsystem katapultiert hatten. Alle Strafanzeigen wurden von der Basler Staatsanwaltschaft in den Boden gestampft. Jetzt blieb dem Lehrer nur noch der Gang an die Öffentlichkeit. In seinem Blog "staatsmobbing.twoday.net" schilderte H. bis in alle Einzelheiten, wie es dazu kam, dass er seinen geliebten Job unfreiwillig aufgeben musste. Das passte dem damaligen Leiter des Basler Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann nicht und er liess diesen Blog durch seinen Anwalt Gabriel Nigon aus dem Internet entfernen. Gleichzeitig strengte Dr. Christoph Eymann ein Strafverfahren wegen Übler Nachrede an, das die Basler Staatsanwaltschaft zur "planmässigen Verleumdung" aufblies. Ohne richterlichen Beschluss führte sie eine Hausdurchsuchung bei Lehrer H. durch und transportierte sämtliche Computer des Lehrers ab. Auch die Agenda von 2006, in denen Lehrer H. wichtige Notizen festhielt, wurde entwendet. Obwohl sämtliche entwendeten Gegenstände nie als Beweisstücke gegen Lehrer H. verwendet werden konnten, wurden sie dem Lehrer nie zurückerstattet. Mit dem Urteil des Bundesgerichts wird jetzt rechtskräftig, dass sämtliche Gegenstände, die dem Lehrer ohne richterlichen Beschluss entwendet wurden, vernichtet werden. Mit anderen Worten: Sämtliche Dokumente, die beweisen, dass Lehrer H. 2006 aus dem Basler Schulsystem gemobbt wurde, werden von der Basler Staatsanwaltschaft vernichtet. Dass das Bundesgericht das Vorgehen der Basler Behörden-Mafia gut heisst, ist ein Skandal. Lehrer H. ist kein "planmässiger Verleumder", sondern Opfer eines Staates, der sich "Rechtsstaat" nennt.

Mit dem neusten Entscheid des Bundesgerichts wird aus dem 100 Prozent integeren Lehrer ein "planmässiger Verleumder". Lehrer H. hat zwar niemanden verleumdet, aber er hat bis ins Detail geschildert, wie ein wild gewordener Staat alles unternimmt, um die Wahrheit zu pervertieren. Offensichtlich ist Lehrer H. ein "Gedanken-Verbrecher", der sich getraut hat, den totalitären Staat zu entlarven. 

Alle diese Fakten kommen im Bericht der sda nicht vor. Dort lässt man den Leser glauben, dass der "planmässige Verleumder" mit einer "bedingten Geldstrafe" doch recht gut weg kommt und dass der Staat nicht alle Kosten zu tragen hat. Tatsache ist: Lehrer H. hat auf dem sog. Rechtsweg rund 50'000 Franken verloren, weil er sich gegen diesen wild gewordenen Staat wehren musste. 

Seit dem 6. Juli ist Lehrer H. also ein rechtskräftig verurteilter "planmässiger Verleumder". Mit diesem Urteil können die Drahtzieher, die dem unschuldigen Lehrer die Existenz ruiniert haben, bewirken, dass dieser Blog aus dem Internet verschwindet. Damit hätten wir in der Schweiz dann Zustände wie in George Orwells "1984".

Mit dem Urteil des Bundesgerichts wird es in Zukunft möglich sein, Andersdenkende als "planmässige Verleumder" ohne Beweise zu verurteilen. Damit ist das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung auch in der Schweiz rechtskräftig ausgehebelt worden. Der 6. Juli 2022 ist nicht nur ein trauriger Tag für Lehrer H., sondern auch ein trauriger Tag für die Demokratie. Ein Staat, der seine Bürgerinnen und Bürger bestraft, weil sie ihre Meinung äussern, ist kein Rechtsstaat mehr, sondern ein Unrechtsstaat. Das Urteil ist für Lehrer H. eine eindringliche Warnung, weiterhin seine Meinung zu äussern. Falls er weiterhin die staatliche Wahrheitspervertierung nicht akzeptiert, könnte sich die "bedingte Geldstrafe" in eine "unbedingte Geldstrafe" umwandeln.

Freitag, 22. Juli 2022

Laura Jacquemoud-Rossari - Präsidentin der strafrechtlichen Abteilung am Bundesgericht


Wenn es in der Schweiz darum geht, Unrecht zu sprechen, mischelt Laura Jacquemoud-Rossari immer wieder an vorderster Front mit. Bisher hatte Lehrer H. bereits zum vierten Mal das zweifelhafte Vergnügen von dieser Richterin schamlos abgezockt zu werden. 

Auch im Urteil vom 6. Juli 2022 verlangt die Juristin von Lehrer H. wieder Fr. 3000.-- für ihre neuste Rechtsverdrehung. Sie nimmt diesmal den gesamten Basler Behörden-Filz in Schutz und macht damit den unschuldigen Lehrer vorsätzlich zum "planmässigen Verleumder". Lehrer H. hat aber niemanden verleumdet. Er hat aufgedeckt, wie das kriminelle Justiz-System in der Schweiz funktioniert und wird zur Strafe jetzt kräftig zur Kasse gebeten. 

Rückblick: 2006 wurde Lehrer H. entlassen, weil er sich nicht krankschreiben lassen wollte. Der damalige Regierungsrat Dr. Christoph Eymann hatte sich persönlich dafür eingesetzt, Lehrer H. in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. Weil die Mitarbeiter von Eymann den Lehrer als "selbst- und fremdgefährlich" verleumdeten, bekam der völlig integere Lehrer Besuch von einem Polizisten und einem Notfallpsychiater. Der Plan war klar: Lehrer H. sollte so lange provoziert werden, bis er ausrasten würde und dann in einer psychiatrischen Klinik zum IV-Fall therapiert werden konnte. Der Plan misslang. Lehrer H. liess sich nicht provozieren und stellte die beiden Staatsfunktionäre nach einem längeren Verhör vor die Türe. Zufälligerweise wurde das Gespräch aufgezeichnet. Bis auf den heutigen Tag hat die schweizerische Behörden-Mafia dieses Audio-Dokument vorsätzlich ignoriert. Es beweist klar, dass Lehrer H. von seinen Vorgesetzten planmässig verleumdet wurde, um ihn rechtswidrig zu entlassen. 

Mit dem neusten Entscheid hat das Bundesgericht jetzt den unschuldigen Lehrer zum "planmässigen Verleumder" erklärt. Offensichtlich soll mit diesem Urteil ein kriminelles System geschützt werden, das den unschuldigen Lehrer seit bereits 16 Jahren terrorisiert.

Zwei Mal wurde Lehrer H. auf Betreiben der Basler Behörden-Mafia von der Sondereinheit Barrakuda heimgesucht. Insgesamt 22 Tage verbrachte er im Basler Untersuchungsgefängnis, wo man ihn für die Psychiatrie weich kochen wollte. In einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung wurden ihm zahlreiche Gegenstände entwendet, die jetzt aufgrund des neusten Bundesgerichtsurteils vernichtet werden sollen. Hätte sich Lehrer H. nicht gegen den jahrelangen Terror der Basler Behörden-Mafia gewehrt, wäre er für zwei Jahre ins Gefängnis gewandert. Aus zwei Jahren unbedingter Haft wurde eine bedingte Geldstrafe. Allerdings kassierte das Bundesgericht bei jeder Strafmilderung kräftig ab.

Studiert man das neuste Urteil von Jacquemoud-Rossari, stellt man fest, dass der unschuldige Lehrer jetzt offensichtlich vorsätzlich in den finanziellen Ruin getrieben werden soll. Neben den Gerichtskosten von Fr. 3000.-- soll Lehrer H. auch eine Entschädigung an Dr. Christoph Eymann im Umfang von Fr. 8'927.35 bezahlen. Dazu kommen reduzierte Kosten von Fr. 14'475.-- und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 3'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren.

Dass Lehrer H. ausgerechnet Ex-Regierungsrat Eymann eine Summe von Fr. 8'927.35 bezahlen soll, ist an Perversität kaum zu überbieten. Während Eymann seit Jahren mit seinen Mandaten, seiner Pension und seiner AHV in Saus und Braus leben kann, lebt Lehrer H. von seinem Ersparten. Lehrer H. gönnt sich seit Jahren keine Ferien und lebt unter dem Existenzminimum. Mit der Summe, die der kriminelle Rechtsstaat von Lehrer H. fordert, könnte H. ein Jahr lang seine Lebenskosten bestreiten. 

Donnerstag, 21. Juli 2022

Bundesgericht schützt Behördenkriminalität

Bundesgericht 

Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
  
 
 
6B_789/2021  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Nigon, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Verleumdung (planmässig) etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. Februar 2021 (SB.2015.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen Blogeinträgen verschiedene mit seiner Angelegenheit befasste Personen aus dem Umfeld des kantonalen Erziehungsdepartements, unter anderem den damaligen Regierungsrat B.________, Anwälte und Angestellte der Justiz beleidigt sowie in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm angelastet, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rassendiskriminierung und harter Pornografie. 
 
B.  
 
B.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 24. Februar 2017 fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C.________ stellte es bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein.  
Das Bundesgericht hiess am 14. November 2018 die von A.________ gegen das Urteil vom 24. Februar 2017 erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_976/2017). 
 
B.b. Mit Urteil vom 13. August 2019 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Das Verfahren wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________ stellte es für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ein. Das Appellationsgericht verpflichtete A.________, B.________ eine Entschädigung von Fr. 8'927.35 zu bezahlen. Es auferlegte ihm die Kosten von Fr. 41'335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 3'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von Fr. 2'000.-- seien vom Staat zu tragen. Schliesslich auferlegte das Appellationsgericht A.________ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 600.--. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'023.-- nahm es auf die Gerichtskasse.  
Das Bundesgericht hiess am 30. November 2020 die von A.________ gegen das Urteil vom 13. August 2019 erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_59/2020). 
 
B.c. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erneut fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nunmehr zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn wiederum frei. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Das Verfahren wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________ stellte es für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ein. Das Appellationsgericht verpflichtete A.________, B.________ eine Entschädigung von Fr. 8'927.35 zu bezahlen. Es auferlegte ihm reduzierte Kosten von nur noch Fr. 14'475.-- und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 3'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Abermals auferlegte das Appellationsgericht A.________ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 600.--, während es die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'023.-- auf die Gerichtskasse nahm. Schliesslich wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen (planmässigen) Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und es seien demgemäss die Urteile vom 24. Februar 2017, vom 13. August 2019 und vom 6. (recte: 17.) Februar 2021 in diesen Punkten sowie bezüglich der Zusprechung einer Entschädigung an B.________ aufzuheben. Es seien die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei er angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei das Urteil bezüglich der der Zusprechung der Entschädigung an B.________, der Auferlegung der Verfahrens- und Gerichtskosten sowie der Beschlagnahme von Gegenständen aufzuheben. Demgemäss sei die Entschädigungsforderung des B.________ abzuweisen und seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Ferner ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren ist einzig das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2021 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGGBGE 125 V 413 E. 1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 und vom 13. August 2019 beantragt wird, ist sie von vornherein unzulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellt die Bindungswirkung der Urteile 6B_976/2017 vom 14. November 2018 und 6B_59/2020 vom 30. November 2020 in Abrede. Er ist der Auffassung, das Bundesgericht habe die Sache "erneut materiell zu überprüfen". Er opponiert insbesondere gegen die Schuldsprüche, gegen die Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 und gegen die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.  
 
2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer verkennt nach wie vor die Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (vgl. Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2). Deren Bindungswirkung wird nicht ausser Kraft gesetzt, indem der Beschwerdeführer glaubt, nunmehr eine im erstinstanzlichen Verfahren angeblich erfolgte Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK rügen zu müssen. Eine solche Rüge hätte er bereits im ersten Verfahren vor Appellationsgericht vorbringen können und müssen (vgl. Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 1). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, nur noch die methodisch korrekte Strafzumessung und die Regelung der Kostenfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers gegen die Schuldsprüche, die Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2, die Haftentschädigung und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sind in den Rückweisungsentscheiden 6B_976/2017 vom 14. November 2018 und 6B_59/2020 vom 30. November 2020 entkräftet worden. Auf die über den Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehenden Rügen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf die Verfahrenskosten macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien zwar auf rund einen Drittel reduziert worden. Indessen sei er seit fast zehn Jahren in ein augenscheinlich aufgeblasenes Strafverfahren involviert und letztlich stehe nur noch eine Geldstrafe zur Diskussion. Daher seien die Verfahrenskosten auch bei Bestätigung des Schuldspruchs dem Staat zu belasten. Der Aufwand der Staatsanwaltschaft sei absolut unverhältnismässig gewesen und widerspreche dem Äquivalenzprinzip; ein grosser Teil davon stehe im Zusammenhang mit "Schmähmails" und Blog-Einträgen, die rechtskräftig beurteilt nicht von ihm stammten. Den Erlass der Verfahrenskosten habe die Vorinstanz verweigert mit dem Hinweis, dass seine finanziellen Verhältnisse undurchsichtig seien. Damit unterstelle sie ihm nicht deklariertes Einkommen, was unbegründet sei, zumal seine finanziellen Verhältnisse dokumentiert seien. Durch die Strafverfolgung sei ihm eine Wiederbeschäftigung als Lehrer verunmöglicht worden, weshalb er von seinen Ersparnissen lebe. Da die staatlichen Behörden teilweise völlig unverhältnismässig gehandelt hätten, sei es resozialisierend, ihm wenigstens die Verfahrenskosten zu erlassen.  
 
4.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie trägt aber insbesondere nicht die Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 2 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).  
 
4.3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1).  
 
4.4. Die Vorinstanz trägt dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im zweitinstanzlichen Verfahren Rechnung und auferlegt ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 600.--. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nimmt sie auf die Gerichtskasse. Für die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten berücksichtigt die Vorinstanz, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung teilweise zu einem Freispruch resp. einer Einstellung des Verfahrens gekommen und der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Rassendiskriminierung und der Pornografie freigesprochen worden ist. Weiter zieht die Vorinstanz in Betracht, dass ein Teil der Ermittlungshandlungen, insbesondere IT-Untersuchungen, im Zusammenhang mit Vorwürfen angefallen sind, die nicht zu einem Schuldspruch geführt haben. Die Vorinstanz hält es daher für angemessen, dem Beschwerdeführer die IT-Kosten zu einem Viertel und die übrigen Kosten zur Hälfte aufzuerlegen.  
Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur erst- und zweitinstanzlichen Kostenverlegung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er moniert lediglich appellatorisch, aufgrund der langen Verfahrensdauer und des reduzierten Strafmasses seien die Verfahrenskosten dem Staat zu belasten. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Verfahrensdauer und Strafart bilden keine bei der Kostenverlegung zu berücksichtigende Faktoren. Sodann fehlt ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz die Freisprüche resp. die Verfahrenseinstellung nur ungenügend berücksichtigt oder dem Beschwerdeführer Kosten für unnötige Verfahrenshandlungen auferlegt hätte. 
 
4.5. Zu dem vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz gestellten Gesuch um Kostenerlass hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich mit dem blossen Hinweis auf seine schwierige finanzielle Situation begnügt und damit nicht plausibel begründet, dass ihm auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zu tilgen. Auf eine Aufforderung, Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen, habe er nicht reagiert. Auch die von der Steuerverwaltung eingeholten Unterlagen ergäben kein klares Bild. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren kein Erwerbseinkommen deklariere, sei es ihm offenbar möglich, jährliche Schuldzinsen (Hypothekarzinsen) von Fr. 6'300.-- zu leisten und für seinen Unterhalt aufzukommen, ohne dass ein massgeblicher Vermögensverzehr ersichtlich werde; so habe das für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 veranlagte resp. deklarierte Vermögen Fr. 257'838.--, Fr. 232'849.-- und Fr. 248'733.-- betragen. Damit seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass das Erlassgesuch "im jetzigen Zeitpunkt" nicht gutgeheissen werden könne. Der Beschwerdeführer werde aber - mit genügender Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse - erneut ein Erlassgesuch stellen können.  
Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Undurchsichtigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse rügt der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder auf einer Rechtsverletzung beruhend. Sie sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts dieser Undurchsichtigkeit der finanziellen Verhältnisse ist es bundesrechtskonform und liegt es im Ermessen der Vorinstanz, einstweilen von einem Kostenerlass abzusehen. Insbesondere als Art. 425 StPO kein Recht auf einen Kostenerlass verschafft, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Eine willkürliche Anwendung von kantonalen Ausführungsbestimmungen über den Kostenerlass wird nicht gerügt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem ist die geltend gemachte Mittellosigkeit mit der blossen Einreichung des am 29. Januar 2021 unterzeichneten Fragebogens nicht nachvollziehbar belegt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 BGGBGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; vgl. auch Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann