Samstag, 31. Dezember 2022

Corona-Justiz am Bundesgericht

Bundesgericht 

Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
  
 
 
6B_1117/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abschreibung der Berufung (Nichttragen der Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 9. August 2022 (BEK 2022 107). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit (rektifiziertem) Strafbefehl vom 8. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens der Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft und wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'266.80 auferlegt. Dagegen erhob sie Einsprache. 
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 bestrafte das Bezirksgericht March die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens der Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 mit einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'966.80 (inkl. Untersuchungskosten). Die Beschwerdeführerin meldete fristgerecht Berufung an. 
Mit Verfügung vom 9. August 2022 schrieb das Kantonsgericht Schwyz die Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Die auf Fr. 300.-- festgesetzten Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2 des Dispositivs) und die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kantonsgericht die bezeichneten Verfahrensakten spätestens innert der Rechtsmittelfrist zu retournieren (Ziffer 3 des Dispositivs). Mit Beschwerde vom 16. September 2022 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 9. August 2022. 
 
2.  
 
2.1. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis spätestens am 5. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde der Beschwerdeführerin in Nachachtung der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Oktober 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.  
 
2.2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Poststempel; Eingang beim Bundesgericht am 27. Oktober 2022) beantragt die Beschwerdeführerin stattdessen die Aufhebung der bundesgerichtlichen Verfügungen vom 20. September 2022 und vom 13. Oktober 2022, die Auferlegung eines angemessenen, verhältnismässigen und dem Gesetz entsprechenden Gerichtskostenvorschusses und, für den Fall der Abweisung ihrer Anträge, die Ausfertigung eines an den Europäischen Gerichtshof weiterziehbaren letztinstanzlichen Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse bzw. des Bundesgerichts.  
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der von ihr verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- das "3'000-fache" (recte das 30-fache) der gegen sie ausgefällten Busse von Fr. 100.-- betrage. Dass von ihr als Service-Angestellter mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'754.30 ein solcher Kostenvorschuss einverlangt werde, zeige, wie "weltfremde Bundesrichter/innen" mit Problemen von "normalen Leuten" umgingen bzw. diese von der Justiz in den Ruin getrieben würden, wenn sie in einem Rechtsstaat nach Recht suchten. Im vorliegenden Fall stehe der Kostenvorschuss, der die mutmasslichen Gerichtskosten zu decken habe, nicht ansatzweise in einem korrekten Verhältnis zu letzteren und zeige respektive scheine es, dass einzelne Bundesrichterinnen jeden Realitätsbezug verloren hätten. Schliesslich handle es sich bei der anzusetzenden Nachfrist um keine gesetzliche Frist. Diese müsse dem Fall "angepasst" sein bzw. sei nicht in jedem Fall eine zehntägige Frist angemessen. Das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Kostenvorschuss den Monatslohn einer Rechtssuchenden übersteige. Vorliegend sei offensichtlich, dass ihr mittels eines übersetzten und unverhältnismässigen Gerichtskostenvorschusses der Zugang zum Bundesgericht bzw. das rechtliche Gehör verwehrt werden solle. 
 
3.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Gerichtskosten richten sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit letzterem kann den finanziellen Verhältnissen einer Partei Rechnung getragen werden, der die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 65 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 65 BGG). Mithin bemisst sich der Kostenvorschuss im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nach deren Einkommensverhältnissen respektive den konkreten finanziellen Verhältnissen der beschwerdeführenden Partei, sondern nach dem mutmasslichen Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Letzteres wird vom Bundesgericht im Rahmen der Instruktion lediglich summarisch geprüft. Vorliegend ist mit Fr. 3'000.-- ein Kostenvorschuss einverlangt worden, der in Verfahren wie dem vorliegenden üblicherweise eingeholt wird und der zudem die nachmalige Gerichtsgebühr nicht präjudiziert, auch wenn er in der Regel der Gebühr entspricht, die am Schluss festgesetzt wird (vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O, N. 3 zu Art. 62 BGG; THOMAS GEISER, a.a.O., N. 11 zu Art. 62 BGG). Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf den eingeforderten Kostenvorschuss bzw. dessen Höhe zurückzukommen wäre. 
Im Übrigen übersieht oder aber ignoriert die Beschwerdeführerin die mit Art. 62 Abs. 3 BGG getroffenen Regelungen und die damit einhergehenden Möglichkeiten, finanziellen Schwierigkeiten bei der Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses zu begegnen und trotz solcher den Rechtsweg an das Bundesgericht zu beschreiten. Gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG wird der beschwerdeführenden Partei zunächst eine angemessene Frist zur Bezahlung des in mutmasslicher Höhe der Gerichtskosten festgesetzten Kostenvorschusses angesetzt. Diese ist auf entsprechendes Gesuch hin erstreckbar. Erst wenn diese erste Frist unbenutzt abläuft, mithin die kostenvorschusspflichtige Person gar nicht reagiert, wird die regelmässig kurz zu bemessende (vgl. Urteile 2C_305/2014 vom 23. Mai 2014; 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013) und grundsätzlich nicht mehr erstreckbare Nachfrist gemäss Satz 2 des Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt und tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein, wenn der Vorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet wird. Eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist kann ausnahmsweise aus besonderen, von der betroffenen Partei konkret darzulegenden Gründen, gewährt werden (vgl. Urteile 2C_400/2022 vom 11. August 2022 E. 2.1; 8C_732/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2; 6B_676/2021 vom 30. August 2021 E. 6 mit Hinweisen). 
Vorliegend liess die Beschwerdeführerin die erste, erstreckbare Frist gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG, aber auch die gesetzliche Nachfrist gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung verstreichen, ohne dass sie innert derselben Einwände gegen die Angemessenheit, konkret die Dauer der (ersten) Frist oder aber die Höhe des Kostenvorschusses erhoben, oder aber ein Gesuch um Ratenzahlung oder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hätte. Insbesondere letzteres wäre bis zum Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ohne Weiteres möglich gewesen, sofern das Gesuch innert derselben mit korrekter Begründung und ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehen gewesen wäre (Urteile 6B_1125/2022 vom 9. November 2022 E. 2; 6B_204/2018 vom 27. April 2018 E. 2; 6B_518/2016 vom 4. August 2016 E. 1). Die Eingabe vom 26. Oktober 2022 entspricht diesen Anforderungen nicht, weshalb sie, selbst wenn sie als (sinngemässes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Hand genommen würde, die gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzte Nach- bzw- Zahlungsfrist nicht zu wahren vermag. Dasselbe gilt, insofern sich das mit derselben Eingabe gestellte Gesuch um Ratenzahlung auf den in der Höhe von Fr. 3'000.-- monierten Kostenvorschuss beziehen sollte. Dem Wesen der regelmässig kurz zu bemessenden Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene nicht mit einer (durch Ratenzahlungen zu gewährenden) zusätzlichen Fristerstreckung rechnen kann, es sei denn, er legt Gründe dar, welche die Gewährung einer Notfrist im hiervor dargelegten Sinn zu rechtfertigen vermögen (Urteile 2C_305/2014 vom 23. Mai 2014; 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013). Solche Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargetan. 
Schliesslich leitet gemäss Art. 32 Abs. 1 BGG der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. Die fraglichen Verfügungen wurden jeweils im Auftrag der Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erlassen, womit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin klar ist, wer die zuständige Instruktionsrichterin ist respektive keine (Un) "Klarheit über die Verantwortlichkeiten" erkennbar ist. Insoweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in rein polemischer Behördenkritik erschöpfen, diese mithin keine sachliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen beinhalten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Von Weiterungen gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG kann abgesehen werden. 
 
4.  
Zusammenfassend ist der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden. Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger 

Mittwoch, 28. Dezember 2022

Die Auswirkungen der Corona-Massnahmen


Eigentlich sollte die Aufarbeitung der verfassungswidrigen Corona-Massnahmen längst im Gang sein. Leider bekunden Regierung und Parlament in der Schweiz aber keinerlei Interesse daran, ihre menschenverachtende Politik zu analysieren. Im Gegenteil: Die Beamten und Behörden schweigen und der schweizerische Justiz-Filz bestraft Menschen, die bei den totalitären Massnahmen Eigenverantwortung zeigten. Wer die kriminellen Corona-Massnahmen verweigerte, wurde mit Strafbefehlen eingedeckt und zur Kasse gebeten. 

Auch Lehrer H. gehörte zu den Opfern dieser kriminellen Politik. Er wurde von der Corona-Polizei erwischt, als er beim Schachspielen am Rhein den Mindestabstand von 2 Metern nicht einhielt und als er ohne Maske einkaufen wollte. Den ersten Fall zog er mit seinem Anwalt David Dürr bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser wollte auf die Beschwerde allerdings gar nicht erst eintreten. 

Im zweiten Fall war die zuständige Staatsanwältin Claudia Reichenstein der Meinung, dass Maskenverweigerer, die kein Attest vorweisen können, bestraft werden müssten. Das steht zwar so nirgends in der Covid-Verordnung, aber Corona-Nazis dürfen Verordnungen und Gesetze bekanntlich so auslegen, wie sie wollen. 

Unterdessen hat die Wissenschaft herausgefunden, dass weder die totalitären Lockdowns noch der kriminelle Maskenterror die Ausbreitung dieses Virus verhindert haben. Im Gegenteil: China ist mit seiner Null-Covid-Strategie grandios gescheitert. Sämtliche Massnahmen haben verhindert, dass sich in China eine Herdenimmunität bilden konnte. 

Auch in der Schweiz wurde mit den idiotischen Massnahmen die Pandemie unnötig verlängert. Erst als sich trotz Massnahmen tausende von Menschen mit der Omikron-Variante ansteckten, wurde den zuständigen Beamten und Behörden klar, dass sie Mist gebaut hatten. Dass trotz dieser Faktenlage die Massnahmengegner noch immer von der Corona-Justiz strafrechtlich verfolgt werden, ist ein Skandal. 

Ein System, das seine Fehler nicht zugeben will, ist aus unserer Sicht hochgradig kriminell und totalitär. Noch immer gibt es Bürgerinnen und Bürger, die tatsächlich immer noch glauben, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Das Gegenteil ist der Fall: Die Judikative hat sich in den letzten Jahren zu einer kriminellen Organisation entwickelt, die unsere Menschenrechte vorsätzlich mit Füssen tritt. 

Dass Legislative, Exekutive und Judikative in den letzten Jahren total versagt haben, zeigt auch die Tatsache, dass obwohl die Corona-Pandemie beendet ist, die Überlastung der Spitäler massiv zunimmt. Allerdings liegt es nicht mehr am bösen Virus, sondern an der Impfung, die das Immunsystem von Milliarden von Menschen ruiniert hat und an den Politikern, welche das Gesundheitssystem zu Tode gespart haben. 

Fazit: Die Corona-Nazis haben alles falsch gemacht. Millionen von Menschen mit defektem Immunsystem werden in Zukunft die Gesundheitssysteme weltweit zum Einsturz bringen. Die Corona-Nazis werden die Wahrheit aber auch in Zukunft vorsätzlich vertuschen und weiterhin gesunde Menschen strafrechtlich verfolgen, wenn diese Eigenverantwortung zeigen und beim Gesundheitsfaschismus nicht mitspielen. 

Samstag, 24. Dezember 2022

Corona-Justiz in der Schweiz


Wir werden nie erfahren, ob Martin Ackermann mit seinen Wahnideen "Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB" betrieben hat. Die schweizerische Corona-Justiz hat offensichtlich kein Interesse daran, das Strafverfahren gegen den ehemaligen Leiter der "Swiss National Covid-19 Science Task Force" an die Hand zu nehmen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 haben jetzt auch die Bundesrichter Denys, Muschietti und Koch die Strafanzeige gegen Ackermann in den Boden gestampft.

Diverse Bürgerinen und Bürger lasteten dem Beschuldigten und der allfälligen weiteren Täterschaft an, sich der Schreckung der Bevölkerung schuldig gemacht zu haben, indem er bzw. sie in Zusammenhang mit der Corona-Krise in Publikationen bzw. Lageberichten und an Medienkonferenzen Warnungen äusserten, welche die Schweizer Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzt hätten. Die heraufbeschworenen Horrorszenarien hätten sich stets als Fehlprognosen erwiesen, die u.a. zu überfüllten Psychiatrien geführt und einen Grossteil der Bevölkerung und auch Kinder und Jugendliche ins Elend, in eine Depression und gar in den Selbstmord getrieben hätten. Die Berner Justiz habe sich mit dem Inhalt der Strafanzeige nicht beschäftigt, sondern alles daran gesetzt, die darin niedergeschriebene wissenschaftliche Arbeit auf formaljuristische Weise zu erledigen und die Kläger mundtot zu machen, um die die verantwortlichen Personen der "Task Force" zu schützen. 

Dass der schweizerische Justiz-Filz Personen schützt, die fast täglich von Tausenden von Toten, überfüllten Spitälern und erstickenden Patienten gesprochen haben, ist ein Skandal, zeigt aber einmal mehr auf, wie die Corona-Justiz in der Schweiz funktioniert.  

Freitag, 23. Dezember 2022

Facebook - Die Plattform der politisch korrekten Faschisten

Weil Lehrer H. auf Facebook immer wieder die Fakten zum Corona-Faschismus veröffentlicht, wird er von den Facebook-Satanisten regelmässig bestraft. Diesmal darf er 29 Tage lang nichts posten, nichts kommentieren und nichts liken. Er hat angeblich gegen die "Gemeinschaftsstandards" verstossen, weil er sog. Persönlichkeitsrechte verletzt haben soll. Tatsache ist, er hat das Schreiben von Staatsanwältin Claudia Reichenstein veröffentlicht, ohne die entsprechenden Daten zu anonymisieren. Das reicht den Satanisten von Facebook bereits, Lehrer H. für 29 Tage in den Facebook-Knast zu stecken.

Offensichtlich hasst Facebook die totale Transparenz. Nur mit totaler Transparenz kann aber das bunte Treiben der Welt-Nazis sichtbar gemacht werden. Lehrer H. arbeitet jeden Tag daran Corona-Nazis, Klima-Nazis und Gender-Nazis zu entlarven und an den Pranger zu stellen. Dafür zahlt er einen hohen Preis: Für einen kommunikativen Menschen, der gegen die Satanisten kämpft, ist es hart, einen Monat lang die Fakten nicht mehr ins Internet stellen zu dürfen. Offensichtlich darf er auf Facebook nur noch posten, was dem satanischen Narrativ entspricht. 

Wenn man weiss, dass der Chef von Facebook Jude ist, wird klar, weshalb man als Antisemit diffamiert wird, wenn man das weltweit verbreitete Corona-Narrativ anzweifelt. Natürlich gibt es keine jüdische Verschwörung. Es ist reiner Zufall, dass Zuckerberg Menschen, die Transparenz in die weltweite Corona-Verschwörung bringen wollen, auf Facebook sperrt. Jeder, der das offizielle Corona-Narrativ in Frage stellt, wird zum Verschwörungstheoretiker und zum Nazi erklärt.

Dass in der Schweiz das unsägliche Covid-Gesetz verlängert worden ist, beweist, dass unser Parlament vorwiegend mit Corona-Nazis besetzt ist. Nur Politiker aus der SVP haben das satanische Gesetz abgelehnt. Wir hoffen, dass die Pandemisten bei den nächsten Wahlen dafür ihre Quittung erhalten.. 

Schöne Weihnachten!  

Montag, 19. Dezember 2022

Facebook - die politisch korrekte Zensur der Satanisten

 

Lehrer H. ist ein grosser Facebook-Fan. Jeden Tag nutzt er die Plattform um Freunde zu finden und seine Meinung zu äussern. Da er ein grosser Impf-Skeptiker ist, wird er regelmässig  von Facebook bestraft. Ausgerechnet über die Weihnachtstage darf er nichts posten, nichts liken und nichts kommunizieren. Mit anderen Worten: Lehrer H. ist unfreiwillig in den Facebook-Ferien. 

Grund für die drakonische Strafe ist sein Kommentar zu Alain Berset, der in der Schweiz mit nur 140 Stimmen zum Bundespräsidenten gewählt wurde. Wörtlich schreibt Lehrer H.:

"Der Mann, der die Schweiz mit einer Pseudo-Epidemie an die Wand fuhr und Millionen von Menschen zur Giftspritze nötigte, wird jetzt Bundespräsident. Kein Albtraum, sondern perverse Realität."

Für Facebook entspricht diese Meinung von Lehrer H. nicht den "Gemeinschaftsstandards". Mit anderen Worten: Lehrer H. darf nur das kommunizieren, was von den Mächtigen erlaubt wird. 

Leider kann man gegen den Entscheid von Facebook nicht rekurrieren. Wenn man den entsprechen Link anklickt, landet man in der Sackgasse. 

Lehrer H. schreibt in seinen Kommentaren immer wieder, dass die grösste Scheisse immer aus den USA  kommt. Leider kommt auch Facebook aus den USA. 

Seit 1945 beherrscht die USA die Welt nicht nur militärisch, sie kontrolliert auch die Gedanken der Menschen, die im sog. Westen leben. Die EU ist ein Vasallen-Staat der USA. Auch die Schweiz arrangiert sich mit den USA mit fatalen Konsequenzen: Das schweizerische Bankgeheimnis wurde zerstört und die Schweizerische Nationalbank produzierte 2022 einen Verlust in Milliardenhöhe. 

Es ist ausführlich dokumentiert, dass der schweizerische Gesundheitsminister Alain Berset die gesamte schweizerische Bevölkerung dazu überreden wollte, sich die diversen amerikanischen Impf-Produkte spritzen zu lassen. Es ist unterdessen auch dokumentiert, dass Millionen von Menschen, diese Produkte ziemlich schlecht vertragen haben und heute darunter leiden. 

Anstatt die Lüge von der "Pandemie der Ungeimpften" endlich richtig zu stellen, werden von Facebook nach wie vor die Ungeimpften bestraft, wenn sie ihre Meinung äussern. Facebook sollte eigentlich Fascho-Book heissen, denn es ist eine Plattform, mit der die Menschen in erster Linie überwacht und kontrolliert werden.

Um das gigantische Lügen-Konstrukt aufrecht zu erhalten, benötigen die Satanisten immer mehr Lügen. Wir werden uns auf diesem Blog Mühe geben, alle Lügen der Satanisten, Corona-Nazis, Klima-Verbrechern und Gender-Idioten systematisch richtig zu stellen. 

Schöne Weihnacht!

Samstag, 17. Dezember 2022

Claudia Reichenstein - Staatsanwältin Basel-Land


Claudia Reichenstein ist Staatsanwältin von Basel-Land und verteilt auch Monate nach der Pseudo-Pandemie immer noch Strafbefehle an Menschen, die den Masken-Wahnsinn aus besonderen Gründen nicht mitmachen wollten. 

Wörtlich schreibt die Corona-Staatsanwältin:

"Zu Ihren Einwänden müssen wir Ihnen mitteilen, dass eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit ergeben hat, dass wir am Strafbefehl festhalten. Dies aus nachfolgenden Gründen: wir haben ihre Ausführungen bezüglich Ihrer gesundheitlichen Situation so zur Kenntnis genommen. Jedoch liegt uns kein ärztliches Attest vor, wonach Sie aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Maske befreit gewesen wären. Nur in diesen Fällen kann ein Verfahren eingestellt werden."

Dass nur Menschen mit medizinischem Attest von einer Maske befreit werden, ist natürlich eine Auslegung der Corona-Nazis, welche die Covid-19-Verordnung nach Strich und Faden pervertieren. In dieser Verordnung steht nämlich nichts von einem Attest in allen besonderen Gründen, sondern nur bei medizinischen.

Wörtlich heisst es:

"Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können."

Natürlich sind es bei Lehrer H. auch medizinische Gründe, die ihn vom Tragen der Corona-Maske abhalten. Wenn er durch die Maske atmen muss, bekommt er zu wenig Sauerstoff und reichert sein Blut mit zuviel CO2 an. Hauptsächlich sind es aber psychische Gründe, die es dem Lehrer verunmöglichen, die Fascho-Maske zu tragen. Wörtlich heisst es in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft: 

Laut Covid-19-Verordnung können Menschen mit besonderen Gründen auf das Tragen einer Gesichtsmaske verzichten. Bei mir sind es verschiedene besondere Gründe, die mich gezwungen haben, auf das Tragen einer Maske zu verzichten.

1. Seit 2006 leide ich laut psychiatrischem Gutachten an einer Anpassungsstörung. Ich kann mich nicht anpassen, wenn man mir meine Grundrechte entzieht. Ich hasse jede Form von Faschismus. Den braunen, den roten, den grünen, den gelben und den Corona-Faschismus. Ich habe beim Einkaufen nie eine Maske getragen und bin dabei weder erkrankt, noch habe ich jemanden angesteckt.

2. Seit 2006 leide ich laut psychiatrischem Gutachten auch an Wahnideen. Ich habe die "Wahnidee" entwickelt, dass der Staat sich in den letzten Jahren zu einem kriminellen Unterdrückungssystem entwickelt hat, das uns Menschen nicht schützt, sondern terrorisiert.

3. Laut Bundesverfassung haben wir das Recht auf persönliche Freiheit. Wenn der Staat mich zwingt, auf meine Grundrechte zu verzichten, muss er besondere Gründe haben. Diese Pandemie war ungefähr so gefährlich wie eine Grippe. Die Tatsache, dass ich während der ganzen Pandemie keine Maske getragen habe, nicht krank wurde und niemanden angesteckt habe, beweist, dass die Maskenpflicht in öffentlichen Räumen absolut unverhältnismässig war.

4. Auch aus gesundheitlichen Gründen war es mir nicht möglich, eine Maske zu tragen. Schon der Gedanke daran, giftige China-Fasern einzuatmen, lösen bei mir Angst und Panik aus. Ich habe keine Lust an Lungenkrebs zu sterben, nur weil der Staat glaubt, er hätte es mit einem "Killervirus" zu tun.

5. Alle meine HMO-Hausärzte haben sich geweigert, mir eine Masken-Trag-Dispens auszustellen. Deshalb habe ich mich gestützt auf die Bundesverfassung selber vom Tragen einer Maske dispensiert.

6. Es ist mein gutes Recht, eine Krankheit durchzumachen und damit mein Immunsystem zu stärken. Sämtliche Massnahmen des Bundes zielten darauf ab, das Immunsystem zu schwächen.

7. Wenn der Staat unverhältnismässig agiert, ist es die Pflicht von uns Bürgerinnen und Bürgern sich dagegen zu wehren. Deshalb betrachte ich das Nichtragen einer Maske als Notwehr gegen die unverhältnismässigen Verordnungen und Gesetze des Bundes.

8. Auch aus psychologischen Gründen war es mir nicht möglich, eine Maske zu tragen. Hätte ich eine Maske getragen, hätte ich mich als Corona-Nazi gefühlt. Ich wäre ein Teil dieser Corona-Nazi-Bewegung geworden und hätte damit meine Persönlichkeit verleugnet.

9. Auch aus religiösen Gründen war es mir nicht möglich, eine Maske zu tragen. Die Maske und die Impfung sind Werkzeuge des Teufels, sich unserer Seelen zu bemächtigen. Hätte ich eine Maske getragen, hätte ich mich auf diesen Teufelspakt eingelassen.

Aufgrund meiner neun besonderen Gründe bitte ich Sie freundlichst, Ihren Strafbefehl zu überdenken und mich von der "Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage" frei zu sprechen.

Dass Claudia Reichenstein keinen einzigen Grund von Lehrer H. akzeptiert, beweist, dass es den Corona-Nazis nicht um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger geht, sondern in erster Linie um die Gehorsamkeit gegenüber dem Staat. Wer gehorsam ist, eine Maske trägt, sich testen und impfen lässt, wird von den Corona-Nazis offensichtlich in Ruhe gelassen. 

Lehrer H. hat beim Einkaufen nie eine Maske getragen. Er hat sich auch nie testen lassen. Vor den sog. Impfungen hat er auf Facebook täglich gewarnt. Er hat den Staat keinen einzigen Rappen gekostet. Er brauchte keine teuren Tests und Impfungen und keinen teuren Spitalaufenthalt. Als er Symptome verspürte, blieb er zu Hause und trank Tee. 

Ein Staat, der seine Bürgerinnen und Bürger vorsätzlich in die Panik treibt, ihnen eine Maskenpflicht verordnet und sie mittels Zertifikaten nötigt, bei einem gefährlichen Impf-Programm mitzumachen, ist hoch kriminell. Claudia Reichenstein wäre eine Heldin gewesen, wenn sie den Mut gehabt hätte, den Strafbefehl gegen Lehrer H. einzustellen. 

So ist sie nur eine kleine Mitläuferin in der Corona-Nazi-Bewegung, welche die Welt mittels Hygiene-Faschismus unter Kontrolle bringen will.

Dienstag, 13. Dezember 2022

Der Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

 

Mit seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof wollte Lehrer H. wissen, ob dieses Gericht ebenfalls in den Händen von Verfassungsfeinden ist. Richter Georgios A. Serghides ging in keinem einzigen Satz auf die von Dr. David Dürr vorgebrachten Argumente ein. Hier also noch einmal die Fakten: Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2021 mit einer Busse von CHF100 belegt, weil er Abstandvorschriften der damaligen Covid 19-Massnahmen verletzt habe. Diese Busse als solche steht vorliegend nicht zur Diskussion, sondern die in der Folge stattgefundenen Verletzungen der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte, namentlich diejenigen gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Gegen den erwähnten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Einsprache, womit es zur gerichtlichen Beurteilung hätte kommen sollen. Eine solche wurde zwar angesetzt, nämlich mit einer Verhandlung des Strafgerichts Basel-Stadt auf den 20. Dezember 2021. Als der Beschwerdeführer aber pünktlich zum Termin erschien, wurde er vom Gerichtspräsidenten zurückgewiesen, weil es der Beschwerdeführer ablehnte, die für die Gerichtsverhandlung verlangte Schutzmaske zu tragen. Ein ärztlicher Bericht, den der Beschwerdeführer vorlegte, um eine Dispensation von der Maskenpflicht zu unterlegen, wurde als zu alt und zu unspezifisch zurückgewiesen. Auch will der Strafgerichtspräsident – wie er im Nachhinein vorgibt – dem Beschwerdeführer angedroht haben, eine Weigerung des Maskentragens habe die gleiche Konsequenz wie ein Rückzug der Einsprache, das heisst den Verlust des Rechts auf eine gerichtliche Behandlung seines Falles. Als der Beschwerdeführer gleichwohl keine Maske anlegte, wies man ihn weg und es fand keine Gerichtsverhandlung statt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 verfügte der Strafgerichtspräsident, es gelte die Einsprache des Beschwerdeführers gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Ferner sei eine Verfahrensgebühr von CHF100 zu entrichten.

Hiergegen wiederum rekurrierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf Veranlassung desselben nahm der Strafgerichtspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2022 Stellung, wozu sich der Beschwerdeführer nochmals mit Eingabe vom 1. Februar 2022 vernehmen liess. Am 14. April 2022 entschied das Appellationsgericht dahin, die Beschwerde abzuweisen. Ferner sei eine Verfahrensgebühr von CHF 800 zu entrichten. Hiergegen wiederum wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2022 ans Schweizerische Bundesgericht. Dieses trat indes auf die Beschwerde nicht ein und verfügte zudem eine Gerichtsgebühr von CHF 500.

Im vorliegenden Fall wurden Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Diese Bestimmung gibt jeder Person das Recht, «... dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... auf Gesetz beruhenden Gericht... in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ...». So wurde dem Beschwerdeführer den Zugang zur gerichtlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Beurteilung verweigert. Die Busse, um die es hier vorliegend geht, wurde ihm zunächst ohne gerichtliches Verfahren auferlegt, nämlich mittels eines Strafbefehls durch die Anklagebehörde, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Zumal dieses Verfahren dem auch in der Schweiz geltenden Grundsatz der richterlichen Beurteilung widersprechen würde, stand dem Gebüssten die Möglichkeit zu, Einsprache zu erheben, womit es zur gerichtlichen Beurteilung kommen musste. Davon machte er Gebrauch, weshalb er dann zur Gerichtsverhandlung des Strafgerichts Basel-Stadt vorgeladen wurde.
Erste Instanz, Strafgericht Basel-Stadt
Dort aber wurde ihm der Zugang verweigert. Er hatte sich am 20. Dezember 2021 pünktlich zur vorgeladenen Zeit am vorgeladenen Ort zur Gerichtsverhandlung eingefunden, wurde jedoch nicht ins Gerichtsgebäude eingelassen. Das Strafgericht stellte daraufhin in einer Verfügung vom 20. Dezember 2021 wahrheitswidrig fest, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt ferngeblieben, weshalb seine Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.
Die erwähnte Bestimmung von Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt:

«Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.»

Mit anderen Worten hatte der Strafgerichtspräsident die erwähnte Bestimmung auf einen Sachverhalt angewendet, der vorliegend gar nicht zutraf. Der Beschwerdeführer war nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern pünktlich erschienen. Als der Strafgerichtspräsident später gegenüber der Appellationsinstanz Stellung nehmen musste, gab er denn auch zu, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig zur Hauptverhandlung am Strafgericht erschienen war, allerdings sei er nicht bereit gewesen, eine Hygienemaske anzuziehen. Mit anderen Worten gab der Strafgerichtspräsident zu, dass er den Tatbestand von Art. 356 Abs. 4 StPO auf einen nicht erfassten Sachverhalt angewendet hatte. Die Auswirkung von Art. 356 Abs. 4 StPO auf die prozessualen Rechte des Angeklagten sind gravierend; sie bewirken nicht weniger als den Verlust des Rechts, bei einer strafrechtlichen Anklage von einem Gericht angehört und beurteilt zu werden. Sie stellt den Einsprecher so, wie wenn er seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen hätte, bzw. die Bestimmung fingiert einen Rückzug dann, wenn der Einsprecher unentschuldigt fernbleibt. Angesichts dieser gravierenden Konsequenzen darf Art. 356 Abs. 4 StPO nur höchst restriktiv angewendet werden. Eine Auslegung über seinen Wortlaut hinaus würde den Einsprecher ohne genügende Gesetzesgrundlage eines fundamentalen Verfahrensrechts berauben. Genau dies ist hier vorliegend aber geschehen, womit das Recht auf gerichtlichen Zugang gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.

In der erwähnten Stellungnahme an das Appellationsgericht behauptete der Strafgerichtspräsident, er habe dem (pünktlich erschienenen) Beschwerdeführer bedeutet, er müsse eine Hygienemaske tragen, worauf ihm dieser einen psychiatrischen Arztbericht vorgelegt habe, aufgrund dessen er von einer Hygienemaske befreit sei. Dieser Bericht sei aber mehr als 15 Jahre alt gewesen und habe sich nicht speziell zum Maskentragen geäussert, weshalb er ihn zurückgewiesen habe. Er habe dann dem Beschwerdeführer angedroht, sein Verhalten als unentschuldigtes Fernbleiben umzuqualifizieren, falls er nicht die Maske anziehe. Ob er diese Drohung tatsächlich ausgesprochen hat, ist nicht belegt, weshalb dies als nachträgliche Schutzbehauptung des Strafgerichtspräsidenten zu qualifizieren ist.
Und sollt er diese Warnung noch ausgesprochen haben, so würde dies nichts daran ändern, dass die angedrohte Folge, nämlich die Fiktion des Einspracherückzugs, der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Was im Gesetz nicht vorgesehen ist, kann der Strafgerichtspräsident nicht von sich aus anordnen; und dies erst recht, wenn es um so gravierende Eingriffe in die von Art. 6 EMRK geschützten Verfahrensrechte geht.

Stattdessen hätte die Möglichkeit bestanden, einen Weg zu finden, welcher Art. 6 EMRK entsprochen hätte.
• So hätte der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Frist ansetzen können, innert der er sich ein aktuelles und ausdrücklich auf die Maskenpflicht ausgerichtetes ärztliches Attest besorgen könne.
• Denkbar wäre auch gewesen, die Gerichtsverhandlung zu sistieren, bis die Maskenpflicht vor Gericht aus epidemiologischen Gründen wieder aufgehoben ist.
• Denkbar wären auch bauliche oder organisatorische Massnahmen gewesen, um die gerichtliche Behandlung auch ohne Schutzmaske durchzuführen, wie etwa das Anbringen zusätzlicher Plexiglaswände oder die Durchführung der Gerichtsverhandlung via Video-Konferenz.

Nichts in der Art wurde aber in Betracht gezogen, geschweige denn angeordnet. Damit wurde das Recht des Beschwerdeführers auf eine gerichtliche Behandlung dieser strafrechtlichen Anklage und damit Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.

Zweite Instanz, Appellationsgericht Basel-Stadt
Aus diesem Grund rekurrierte der Beschwerdeführer an die nächsthöhere kantonale Instanz, das Appellationsgericht Basel-Stadt. In seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2021 wies er ausdrücklich darauf hin, dass er die Einsprache nicht zurückgezogen habe, sondern pünktlich zum Termin erschienen sei in der Hoffnung auf eine korrekt und respektvoll geführte Gerichtsverhandlung. Stattdessen habe der Strafgerichtspräsident die «Einsprache als zurückgezogen erklärt», was «eine gravierende Rechtsverletzung» darstelle; und weiter «Der Richter hat mit seinen Handlungen sein Ermessen aus meiner Sicht massiv überschritten und missbraucht und damit Rechtsverweigerung ... begangen». Damit brachte der Beschwerdeführer – der damals nicht anwaltlich vertreten war – nichts anderes als die vorstehend dargelegte Verletzung der Verfahrensrechte gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck.

Das Appellationsgericht ging auf das Thema der umstrittenen Rückzugsfiktion durchaus ein, jedoch wird in der betreffenden Passage Ziff. 3.2 des Entscheids vom 14. März 2022 die fehlende gesetzliche Grundlage für eine Ausweitung des gesetzlichen Tatbestands mit keinem Wort behandelt. Es werden zwar Gründe erörtert, unter denen von einer Maskenpflicht hätte dispensiert werden können; auch dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe nicht tauglich gewesen seien. Es wird aber nicht thematisiert, dass der Tatbestand von Art. 356 Abs. 4 StPO den vorliegenden Sachverhalt gar nicht umfasst beziehungsweise weshalb der hier tatsächlich vorliegende Sachverhalt gleichwohl dazu führe, den Beschwerdeführer um seine Verfahrensrechte zu bringen.

Damit hat sich auch das Appellationsgericht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinweggesetzt bzw. dieses Bestimmung verletzt.

Dritte Instanz, Schweizerisches Bundesgericht
Als der Beschwerdeführer eben deshalb an die höchste Gerichtsinstanz der Schweiz gelangte, wurde erneut eine Hürde errichtet, nämlich die Bezahlung eines Vorschusses von CHF 800.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis dahin noch immer nicht zu einer gerichtlichen Behandlung seines Falles gelangt war, jedoch schon in erster Instanz eine Gebühr von CHF 100 und in zweiter Instanz eine solche von CHF 800 auferlegt bekommen hatte, war es für ihn nicht mehr zumutbar, als nächstes gleich nochmals eine Gebühr zu entrichten. Seit er am 20. Dezember 2021 pünktlich zum Gerichtstermin erschien, um seinen Fall vor einem unabhängigen Richter behandeln zu lassen, stiess er stets nur auf Abweisung; und dies erst noch mit dem geradezu zynischen Argument, er sei unentschuldigt nicht erschienen!
Wenn nun angesichts dessen auch die oberste Gerichtsinstanz als erstes bloss wieder eine Hürde aufbaut, nämlich die Bezahlung eines Vorschusses, so kommt dies im Ergebnis bloss wieder auf ein Fernhalten von gerichtlicher Beurteilung dieses Falles hinaus; und damit wiederum auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. 

Montag, 12. Dezember 2022

Die Agenda der Satanisten

Gott ist tot, sagt das Weltwirtschaftsforum, das auch erklärt hat, dass "Jesus eine Fake News ist" und dass die WEF-Führer "göttliche Kräfte" erworben haben, um über die Menschheit zu herrschen.

Dem WEF zufolge ist eine neue Weltreligion entstanden, die die gesamte Menschheit in der Anbetung vor dem Altar der Klimawissenschaft, des Technokommunismus und der Eugenik vereint.

Wenn es Ihnen schwerfällt zu glauben, dass das WEF von Klaus Schwab so weit gehen würde, haben Sie die Entwicklungen der letzten Zeit offensichtlich nicht verfolgt.

Die rechte Hand von Klaus Schwab, Yuval Noah Harari, hat verkündet, dass das WEF mit seinen Plänen so erfolgreich war, dass es "göttliche Kräfte" der "Schöpfung und Zerstörung" erlangt hat. Die Blasphemie hört damit nicht auf. Harari verspricht auch, dass der WEF Menschen in Götter verwandeln wird.

Der WEF ist auch zunehmend feindselig gegenüber dem Christentum und den großen Religionen. Wenn man nur ein wenig zwischen den Zeilen liest, wird klar, dass das WEF bewusst versucht, Jesus zu verdrängen

Laut dem WEF ist Jesus eine Fake News, Gott ist tot, und Sie haben keine Seele. Sie sind ein "hackbares Tier", das keinen freien Willen hat.

Das Weltwirtschaftsforum hat Jahrzehnte damit verbracht, im Stillen demokratisch gewählte Regierungen zu infiltrieren, in Kabinette einzudringen und von den Korridoren von Schwabs Schweizer Versteck in Davos aus einen übergroßen Einfluss auf die Welt auszuüben.

Diese Tyrannen sind inzwischen arrogant und von ihrem eigenen Erfolg überzeugt. Sie verstecken sich nicht mehr im Verborgenen und ziehen die Fäden hinter dem Vorhang.

Schwab zufolge ist es seine Aufgabe, die "Transformation" der Welt in der gegenwärtigen Periode zu gestalten. Und es überrascht nicht, dass er das chinesische System des staatlich kontrollierten Autoritarismus bewundert.

Mit den Staatsoberhäuptern und Kabinetten, die fest unter ihrer Kontrolle stehen, ist die westliche Demokratie dezimiert worden. Trudeaus Kanada ist zu einem Ödland der autoritären Kontrolle geworden. Das neuseeländische Kabinett von Jacinta Ardern wird von den Technokraten in Davos wohl noch stärker kontrolliert.

Warum sollten sie uns und unsere Menschen- und Verfassungsrechte respektieren, wenn sie uns als "hackbare Tiere" betrachten, die nicht fähig sind, frei zu denken?

Werfen Sie einen Blick auf Brasilien, um einen Eindruck von der Zukunft zu bekommen. Die Anhänger von Präsident Bolsonaro protestieren gegen eine ihrer Meinung nach äußerst unfaire und korrupte Wahl. Der WEF-Liebling Lula, der sein Amt noch nicht einmal angetreten hat, hat bereits damit begonnen, das Klaus-Schwab-Drehbuch anzuwenden, indem er die Bankkonten von Demonstranten einfriert, während er die Redefreiheit und das Recht auf friedliche Proteste mit aller Härte durchsetzt.

Erst Kanada, jetzt Brasilien. Als nächstes die Vereinigten Staaten?

Der französische Milliardär Philippe Argillier behauptet, er verfüge über vier Datenbanken, die 38 Personen entlarven werden, die die ganze Welt kontrollieren und die "Schattenregierung" leiten. Bill Gates, der keiner weiteren Vorstellung bedarf, ist eine dieser 38 nicht gewählten Personen, die das tägliche Leben von 8 Milliarden Menschen kontrollieren.

Laut Argillier kann er beweisen, dass die Regierung Biden direkte Befehle von dieser Schattenregierung erhält.

Wenn Sie einen Blick auf die Zukunft unter dieser Schattenregierung werfen wollen, sollten Sie sich die jüngste Ankündigung von Bill Gates ansehen. Gates ist dafür bekannt, Gott zu spielen. Robert F. Kennedy warnte uns schon vor Jahren vor diesem Charakterzug in Gates' Psychologie.

Laut Kennedy Jr. führt die Weltgesundheitsorganisation "globale soziale und medizinische Experimente" durch, in Übereinstimmung mit der Vision ihres Großspenders Bill Gates und seinem "religiösen Glauben, dass er die Technologie (Impfstoffe und GVO-Landwirtschaft) nutzen kann, um sich zum Retter der gesamten Menschheit zu machen."

"Gates' Strategie, die WHO [Weltgesundheitsorganisation] zu kaufen und die Kontrolle über US-Gesundheitsbeamte wie Tony Fauci und Deborah Birx zu erwerben", bedeutet, dass der Microsoft-Mitbegründer nun "die globale Gesundheitspolitik diktieren kann, die 8 Milliarden Menschen betrifft, und die intimsten Details unseres Lebens kontrollieren kann".

Erst letzte Woche wurde Gates in seiner Rolle als falscher Retter dabei ertappt, wie er den Staats- und Regierungschefs der Welt erklärte, es sei an der Zeit, dass "Todeskommissionen" darüber entscheiden, wer das Recht auf Leben und Tod hat.

Natürlich haben Gates' "Todesgremien" alles mit der Besessenheit der globalistischen Elite von der Entvölkerung zu tun. Dies ist die brutale, seelenlose Welt, die Gates und die Schattenregierung des Weltwirtschaftsforums als Teil ihres Great Reset" einführen wollen. Wir können nicht zulassen, dass ihre böse Religion zur neuen Normalität wird.

Donnerstag, 8. Dezember 2022

Verschwörungstheoretiker - Kampfbegriff des satanischen Systems

       

Hatten Sie auch schon mal das Gefühl, von Politikern belogen zu werden? Denken Sie manchmal auch, dass die Impfung doch nicht der "Game-Changer" war? Oder glauben Sie etwa auch, dass unsere Justiz kein Interesse an Gerechtigkeit hat? Wenn Sie solche Gedanken haben, sind Sie aus der Sicht des satanischen Systems ein "Verschwörungstheoretiker".

Dieser Kampfbegriff wurde im letzten Jahrhundert vom CIA erfunden, um Menschen, die nicht an die offizielle Version des Kennedy-Mordes glaubten, zu diskreditieren. Unterdessen wimmelt es nur noch so von "Verschwörungstheoretikern", denn die Lügen des Systems, werden von immer mehr Menschen durchschaut.

Das ist eine grosse Gefahr für einen Staat, der seine Untertanen systematisch belügt und unterdrückt. Was soll er tun, wenn immer mehr Menschen aufwachen und merken, dass der Staat nicht unser Freund ist, sondern ein krimineller Terrorist? Der Staat hat mit seinen Tausenden von Staatsdienern die Macht seine Lügen ohne Rücksicht auf Verluste durchzusetzen. Er kann aufgewachte Bürger und Bürger als psychisch kranke Verschwörungstheoretiker oder gefährliche Gewalttäter diffamieren und so lange terrorisieren, bis diese tatsächlich krank werden, ausrasten oder ihr ganzes Erspartes verlieren, weil sie sich gegen diesen kriminellen Staat wehren müssen.

Gestern hat der deutsche Staat seinen Untertanen deutlich gezeigt, wo der Hammer hängt. In einer grossangelegten Razzia haben Sondereinheiten in Deutschland, Österreich und Italien Menschen festgenommen, die sich nicht mehr mit dem Staat identifizieren können. In den Medien werden diese Menschen als gefährliche Putschisten diffamiert, welche den angeblichen "Rechtsstaat" stürzen wollen. 

Vielleicht glauben Sie jetzt, das sei in der Schweiz nicht möglich. Weit gefehlt! Auch in der Schweiz gibt es in jeden Kanton Sondereinheiten, die nur darauf warten, "gefährliche Bürgerinnen und Bürger" aus ihren Wohnungen zu holen. 

Lehrer H. wurde bereits 2006 als "Gefährder" und "Droher" diffamiert, um ihm seine bürgerliche Existenz vorsätzlich zu zerstören. Sein einziges Vergehen war es, dass er die Lügen seiner Vorgesetzten durchschaut hatte. Je mehr er sich wehrte, desto besser lernte er den kriminellen Staat kennen, der ihn zuerst in die Psychiatrie und dann ins Gefängnis sperren wollte. 

Weil Lehrer gegen jede kriminelle Verfügung der Staatsdiener Rekurs einreichte, blieben ihm Psychiatrie und Gefängnis erspart. Allerdings musste er 20 Tage in Sicherheitshaft verbringen, weil die zuständige Staatsanwältin und der zuständige Richter behauptet hatten, der Lehrer sei vor dem Haus der Staatsanwältin herum geschlichen und könne ein "Kapitalverbrechen" begehen. 

In der Folge zeigte der völlig unschuldige Lehrer die beiden vorsätzlichen Lügner an. Leider hatte der schweizerische Justiz-Filz aber kein Interesse daran, diese Lügen zu untersuchen und verurteilte den Lehrer wegen "Falscher Anschuldigung". 

Mit jeder Lüge, die der Staat in die Welt setzt, muss er wieder eine neue Lüge erfinden, um die vorherigen Lügen zu vertuschen. Natürlich hat der Staat Angst, dass ihm seine Lügen eines Tages um die Ohren fliegen. Deshalb muss er Menschen, die diese Lügen aufdecken, diffamieren und eliminieren.

Lehrer H. hätte in seinem Schulunterricht gerne mal das Thema "Verschwörungen" besprochen. Als er noch aktiver Lehrer war, hatte er mit den Kindern verschiedene Musicals aufgeführt. Auch in diersen Märchen-Musicals ging es um böse Gestalten, die ihre Untertanen unterdrückten und mit Lügen und Gift terrorisierten. Im Deutschunterricht las er mit seinen Schülerinnen und Schülern "Die Welle", ein Roman, der eindrücklich aufzeigt, wie leicht sich ein totalitäres System realisieren lässt.    

Für den damaligen Vorsteher des Basler Erziehungsdepartementes Dr. Christoph Eymann war damit klar, dass ein solcher Lehrer nicht mehr auf Schülerinnen und Schüler "losgelassen" werden darf. Eymann ist heute Ehrendoktor der Universität Basel.  

Mittwoch, 7. Dezember 2022

Lehrer H. erstattet Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

             

Lehrer H. ist seit gestern richtig sauer. Statt Gerechtigkeit erhält er vom Basler Appellationsgericht systematisch Rechnungen, für Urteile, die aus seiner Sicht bösartig und kriminell sind. Eigentlich ist der Sachverhalt ganz einfach. Strafgerichtspräsident Dr. Lucius Hagemann verurteilte den unschuldigen Lehrer zu zwei Jahren unbedingter Haft, zur Löschung sämtlicher Fakten im Internet und zu einer 90-tägigen sofortigen Sicherheitshaft. Für einen Unschuldigen kommt da einiges zusammen. Noch am ersten Tag seiner Haft schrieb H. von Hand eine Strafanzeige gegen Hagemann, in welcher er diesem Nötigung und Amtsmissbrauch vorwarf.

Die Baselbieter Staatsanwaltschaft wollte sich nicht mit dem Fall befassen und schob ihn zur Basler Staatsanwaltschaft. Schliesslich landete der Fall vor dem Basler Appellationsgericht, das dem Lehrer wider besseren Wissens eine falsche Anschuldigung unterstellte. 

Wenn Lehrer H. der festen Überzeugung gewesen wäre, Strafgerichtspräsident Dr. Lucius Hagemann hätte mit seinem haarsträubenden Urteil sein Amt nicht missbraucht, hätte er keine Strafanzeige erstattet. Menschen mit gesundem Menschenverstand, können die Entscheidung von Lehrer nachvollziehen. Menschen mit krankem Verstand, die ein satanisches System schützen müssen, pervertieren hingegen wider besseren Wissens eine legitime Strafanzeige in eine angeblich "falsche Anschuldigung" und verlangen für ihre widerliche Rechtsverdrehung vom Justiz-Opfer noch Gerichtskosten von Fr. 1'700.--.   

Eigentlich haben Richter und Richterinnen die Aufgabe gerechte Urteile zu sprechen und Menschen, die sich nicht an die Gesetze halten, zu sanktionieren. In der Schweiz ist es gerade umgekehrt. Dort werden Menschen, die kriminelle Beamten und Behörden an den Pranger stellen, wegen "planmässiger Verleumdung", "falscher Anschuldigung" und "Irreführung der Rechtspflege" verurteilt. 

Dass der Basler Justiz-Filz die Meinungsäusserung von Lehrer H. nachweislich zu einem Dauerdelikt pervertiert hat, beweist, dass nicht Lehrer H. wider besseren Wissens handelt, sondern der gesamte Basler Justiz-Filz. 

Montag, 5. Dezember 2022

Dr. Christoph Eymann - Ehrendoktor der UNI Basel

       

Ausgerechnet der Mann der sich in seiner Ehre verletzt fühlt, wenn über ihn die Wahrheit veröffentlicht wird, lässt sich von der Uni Basel als Ehrendoktor feiern. Und das erst noch am Geburtstag von Lehrer H., der unter dem ehemaligen Erziehungsdirektor die schlimmsten Erfahrungen seines Lebens machen musste. 

2006 telefonierte Eymann persönlich dem damaligen Leiter der Basler Gesundheitsdienste Andreas Faller, um den engagierten Lehrer H. in die Psychiatrie zu verfrachten. H. hatte die Schulreformen von Eymann kritisiert, vor allem die Abschaffung der Klein- bzw. Musik-Klassen. Das Telefonat von Eymann zeigte grosse Wirkung. Kurz vor Schulbeginn wurde Lehrer H. von einem Notfall-Psychiater heimgesucht, der den völlig gesunden Lehrer in eine Klinik sperren wollte. Als H. das böse Spiel nicht mitspielen wollte, hetzte man ihm die Sondereinheit Barrakuda auf den Hals.

Zuerst konnte sich Lehrer H. keinen Reim auf diese Gewalt-Eskalation machen. Erst später erfuhr er, dass seine damalige Chefin Gaby Jenö eine Strafanzeige wegen "Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden" gegen ihn eingereicht hatte, obwohl sie ihn während der ganzen Sommerferien nicht ein einziges Mal gesehen hatte. 

Da Lehrer H. zunächst glaubte, Eymann sei nicht in diese Intrige verwickelt, suchte er das direkte Gespräch mit dem damaligen Erziehungsdirektor. Dieser reagierte allerdings weder auf die zahlreichen Schreiben noch auf die zahlreichen E-Mails des Lehrers. Erst als Lehrer H. eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen seine Chefin erstattete, wurde ihm bewusst, dass die Intrige von Dr. Christoph Eymann persönlich abgesegnet worden war. 

Weil Lehrer H. diese Fakten ins Internet gestellt hatte, wurde er von der schweizerischen Justiz-Mafia als "planmässiger Verleumder" diffamiert und verurteilt. Wir gratulieren dem ehemaligen Erziehungsdirektor zu seiner Ernennung zum "Ehrendoktor".

Dienstag, 29. November 2022

Behördenkriminalität in China

 


Liebe Leserin, lieber Leser,
 
vielen Dank, dass Sie sich vor Kurzem bei Epoch Times angemeldet haben. Ich hoffe, Sie finden einen Moment Zeit, meine Zeilen zu lesen. Denn ich würde Ihnen gern erzählen, aus welchem Grund sich die Epoch Times von jeder anderen Nachrichtenquelle in Deutschland unterscheidet.

Mein Name ist Zhihong Maria Zheng und ich bin Geschäftsführerin der Epoch Times Deutschland. Als ich im Jahr 1996 von China in dieses Land kam, hätte ich mir nie träumen lassen, dass ich jemals eine deutsche Zeitung leiten werde. Freiheit im Denken, Sprechen und Handeln kannte ich aus meinem Heimatland China nicht. Als junge Jurastudentin in Berlin erfuhr ich erstmals, wie wichtig diese Werte sind.
 
In China hatte ich die zerstörerische Kraft der Kommunistischen Partei erlebt. Die sozialistisch-kommunistische Agenda drang in alle Lebensbereiche. Sie zeigte sich brutal wie beim Massaker am Platz des himmlischen Friedens 1989 – aber auch subtil, indem sie das Denken meiner Mitmenschen veränderte. Begrifflichkeiten wurden durch gezieltes Framing verändert, bestimmte Menschengruppen bekämpft und verfolgt. Ich beobachtete, wie politische Kampagnen Angst schürten, wie Menschen ihren moralischen Kompass verloren und begannen zu lügen, zu betrügen, zu denunzieren.
 
Deutschland war ein Kontrastprogramm. Ich durfte unter Menschen leben, die einander vertrauten, deren Fleiß zum Erfolg führte und nicht etwa durch die „korrekte“ ideologische Ausrichtung. Inzwischen sind 26 Jahre vergangen. Ich lebe noch immer gern hier und bin dafür unendlich dankbar. Doch es gibt Tendenzen, die ich mit großer Besorgnis beobachte. Als Chinesin nehme ich sehr deutlich sozialistische Einflüsse in unserer Gesellschaft wahr und bin alarmiert. Immer häufiger gibt es Momente, die mich auf ungute Weise an Zustände in meinem Heimatland erinnern.
 
Die Epoch Times wurde im Jahr 2000 von Exil-Chinesen ins Leben gerufen, um unzensiert über die Menschenrechtsverletzungen der Kommunistischen Partei Chinas und über die weltweite sozialistische Unterwanderung berichten zu können. 
  
Daraus entstand eine große Mission: Die Rückbesinnung zum wahrhaftigen, traditionellen Journalismus. Als ein Medium, das sich der Wahrheit verschrieben hat, haben wir uns verpflichtet, Nachrichten sachlich, ehrlich und vollständig zu berichten – ohne eine politische Agenda zu verfolgen. Und ich spüre, dass es auch in Deutschland wichtiger wird, diesen Grundsatz journalistisch umzusetzen und zu verteidigen.
 
Hier in Deutschland wurden wir für unsere unzensierte Berichterstattung diffamiert. Unsere YouTube-Kanäle wurden zuerst demonetarisiert und dann gelöscht.
 
Alle Widrigkeiten haben uns nur entschlossener gemacht. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, an den Erfolg unserer Kollegen in den USA anzuknüpfen, wo die englischsprachige Epoch Times zurzeit die am schnellsten wachsende Zeitung des Landes ist. So werden wir uns weiter für Sie, liebe Leserinnen und Leser, einsetzen und für einen unabhängigen Journalismus einstehen.
 
Im Namen unserer Reporter, Autoren, Redakteure und Gesprächspartner auf der ganzen Welt lade ich Sie dazu ein, die Epoch Times auf ihrer Mission zu begleiten.
 
Wir bedanken uns bei allen Unterstützern.
 
Für Wahrheit und Tradition,
Ihre Zhihong Zheng