Mittwoch, 20. April 2022

Die satanischen Abgründe der schweizerischen Justiz

 


Wer keine Lust hat, die juristischen Tricksereien des Basler Appellationsgerichts zu akzeptieren, zieht die Entscheide dieser Behörde an das Bundesgericht. Bevor sich das Bundesgericht mit den Fakten befasst, verlangt es einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Mit diesem Abzocker-Trick werden unzählige Bürgerinnen und Bürger abgeschreckt, den Rechtsweg bis zum Schluss durchzuziehen. Auch wir wissen nicht, ob Lehrer H. Lust hat, sich vom Bundesgericht nötigen zu lassen, diesen völlig unverhältnismässigen Betrag zu bezahlen. 

Der Sachverhalt den Lehrer H. vom Bundesgericht geklärt haben möchte, verhält sich juristisch äusserst unkompliziert. Er lautet: Darf Strafgerichtspräsident Roland Strauss dem völlig gesunden Lehrer H. den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung verweigern, weil dieser aus besonderen Gründen keine Corona-Maske tragen kann? Und ist es statthaft, die Masken-Verweigerung des Lehrers als unentschuldigtes Erscheinen zu taxieren, um dessen Einsprache gegen den unverhältnismässigen Strafbefehl als zurückgezogen zu erklären?

Dass das Bundesgericht diese einfachen zwei Fragen nicht klären kann, ohne dem Lehrer zuerst eine saftige Rechnung zu stellen, entlarvt die satanischen Abgründe der schweizerischen Justiz. Die Corona-Pandemie ist zwar beendet, aber die faschistoide Corona-Justiz kommt erst so richtig ins Rollen.

Rückblick: Vor zwei Jahren wurde Lehrer H. von zwei übereifrigen Polizisten am Basler Rhein kontrolliert, weil er beim Schachspielen angeblich den Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten haben soll. Da er die Busse von Fr. 100.-- nicht bezahlen wollte, eröffnete die Basler Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Lehrer. Dass der vom Bundesrat verordnete Abstand von 2 Metern als die lächerlichste Verordnung aller Zeiten in die Geschichte der Schweiz eingehen wird, ist den Beamten und Behörden aus dem Basler Justiz-Filz offensichtlich völlig egal. Es geht bei den ganzen Covid-19 Verordnungen und Gesetzen schliesslich auch nicht um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem bösen Virus, sondern um die primitive Kriminalisierung und Abzocke des Volkes. 

Lehrer H. hat seine Beschwerde ohne seinen Anwalt Christian Kummerer verfasst. Sie gilt deshalb als Laien-Beschwerde und wird vom Bundesgericht in der Regel systematisch abgeschmettert. 

Weil Lehrer H. uns die Beschwerde zugeschickt hat, möchten wir sie an dieser Stelle gerne veröffentlichen. Hier also die Beschwerde, für deren Behandlung das Bundesgericht einen Kosten-Vorschuss von Fr. 800.-- verlangt:

Beschwerde in Strafsachen

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Basler Appellationsgerichts vom 14. März 2022.

Der Entscheid wurde mir am 6. April 2022 eröffnet. Ich habe damit die Frist von 30 Tagen eingehalten. (Beweis in den Beilagen)

Ich bin durch den Entscheid des Appellationsgerichts persönlich betroffen, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

Begehren: Der Entscheid des Appellationsgerichts ist aufzuheben.

Tatsächliches:

Am 20. Dezember 2021 verwehrte mir der zuständige Strafgerichtspräsident den Zutritt zur Hauptverhandlung, weil ich aus besonderen Gründen keine Schutzmaske tragen konnte. Meine besonderen Gründe liess der Strafgerichtspräsident nicht gelten und behauptete wahrheitswidrig, ich sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er berief sich dabei auf Artikel 356 Abs. 4 der StPO, wo es heisst:

"Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen."

Begründung:

Es ist unbestritten, dass ich vom Strafgerichtspräsidenten persönlich daran gehindert wurde, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Es ist deshalb unzulässig, meine Einsprache als zurückgezogen zu taxieren. Auf Grund der Fakten sind die Entscheide des Strafgerichts und des Appellationsgerichts als Rechtsverletzungen, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu taxieren und deshalb ohne Kostenfolge aufzuheben.

Unterdessen herrscht an den Basler Gerichten keine Maskenpflicht mehr. Da ich meine Einsprache nicht zurückgezogen habe, beantrage ich, dass der Entscheid des Basler Appellationsgerichts ohne Kostenfolge aufgehoben wird.

Laut Art. 8 der Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, auch nicht Menschen, die aus weltanschaulicher und politischer Überzeugung keine Schutzmaske tragen können. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.

Dass beide Basler Gerichte nicht auf die Idee kamen, die Verhandlung zu verschieben, hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Laut Art 9 der Bundesverfassung hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In einem Rechtsstaat sollte die Rechtsprechung nicht vom Tragen einer Schutzmaske abhängig gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.     

Mit freundlichen Grüssen

Lehrer H.

Mittwoch, 13. April 2022

Die Urteilsbegründung des Basler Appellationsgerichts

Lehrer H. wird von der Basler Justiz systematisch unfair behandelt. Seit 2006 kämpft er für sein Recht und wird von den Basler Gerichten nach Strich und Faden ausgetrickst und abgezockt. Aus unserer Sicht handeln die Basler Gerichte hoch kriminell. Sie stellen vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen auf, um unschuldige Menschen zu kriminalisieren und finanziell zu schädigen. 

Auch im neusten Fall wird Lehrer H. von Dr. Patrizia Schmid und ihren Komplizen Dr. Christoph A. Spenlé und Dr. Andreas Traub zur Kasse gebeten, weil er seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen hat. Lehrer H. hatte sich getraut, gegen den umstrittenen Dr. Lucius Hagemann Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch zu erstatten. Zur Erinnerung: Hagemann wollte den unschuldigen Lehrer für zwei Jahre unbedingt im Gefängnis versenken und ihn dazu nötigen, sämtliche Fakten aus dem Internet zu löschen. Für jeden Normalbürger ist ein solcher Richter entweder unzurechnungsfähig oder kriminell. Schmid, Spenlé und Traub hingegen pervertieren die rechtmässige Strafanzeige des Lehrers zur "falschen Anschuldigung". 

Mit einer solch perversen Rechtsauslegung beweisen Schmid und Konsorten einmal mehr, dass von den Basler Gerichten keine Gerechtigkeit zu erwarten ist. Laut Art. 9 der Bundesverfassung hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werde. Genau diesem Anspruch genügen Basler Richter in der Regel nicht. In dem sie Lehrer H. verurteilen, weil dieser davon überzeugt ist, dass er von einem kriminellen Richter rechtswidrig zu 2 Jahren Haft verurteilt worden ist, handeln die drei Richter des Basler Appellationsgerichts willkürlich und nicht nach Treu und Glauben. 

Wenn sie nach Treu und Glauben urteilen würden, könnten sie sich in den Gemütszustandes eines unschuldig verurteilten Menschen hineinversetzen, der zu Hause von einer Sondereinheit überwältigt wird und die nächsten 90 Tage in Sicherheitshaft verbringen muss, weil ihn der zuständige Richter vorsätzlich als "Kapitalverbrecher" diffamiert hat. 

Lehrer H. hat anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2022 den Richtern klar gemacht, dass er die Strafanzeige gegen Hagemann nicht wider besseren Wissens, sondern aus Überzeugung getätigt habe. Das interessierte die Rechtsverdreher des Basler Appellationsgerichts natürlich nicht im geringsten. Wörtlich schreiben die drei Juristen:

"Wie bereits erwähnt, war der Berufungskläger aufgrund der zahlreichen eingestellten Verfahren wegen Amtsmissbrauch, die er durch frühere Anzeigen initiiert hatte, bestens mit der Materie vertraut. Seine anhaltende Weigerung, die allgemeine Rechtsauffassung zu akzeptieren, kann trotz seines abweichenden persönlichen Rechtsempfindens nicht zur Verneinung des Vorsatzes führen, sondern belegt vielmehr die bewusste Widerhandlung gegen den Tatbestand der falschen Anschuldigung."

Die rabulistische Rhetorik dieser drei Richter ist kaum zu überbieten, beweist aber eindrücklich, mit welcher Arroganz am obersten Basler Gericht "Recht" gesprochen wird. Obwohl der subjektive und der objektive Tatbestand vollständig fehlen, konstruieren die drei Juristen mit Doktor-Titel aus einer legitimen Strafanzeige gegen einen fehlbaren Richter eine "falsche Anschuldigung". Es ist richtig, dass alle Strafanzeigen des Lehrers gegen kriminelle Beamten und Behörden vom Basler Justiz-Filz systematisch eingestellt wurden. Das persönliche Rechtsempfinden des Lehrers dürfte sich dabei aber nicht grundlegend verändert haben. Laut Art.8 der Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das sehen die Beamten und Behörden aus dem Basler Justiz-Filz natürlich anders. Deren "allgemeine Rechtsauffassung" erlaubt es offensichtlich, dass Beamte und Behörden in Basel-Stadt ihre kriminelle Energie ungestraft ausleben dürfen.

Donnerstag, 7. April 2022

Corona-Faschismus beim Basler Appellationsgericht

Christian Hoenen gehört angeblich zu den demokratischen Juristen des Kanton Basel-Stadt. In Tat und Wahrheit gehört er zu den Staatsfunktionären des Basler Appellationsgerichts, die Menschen strafrechtlich verfolgen, wenn sie ihre Grundrechte wahrnehmen. Lehrer H. hatte während der weltweiten Corona-Hysterie am Basler Rhein-Ufer Schach gespielt und wurde von den beiden Polizisten Zimmermann und Loosli wegen angeblicher Missachtung des damaligen Corona-Abstandes von 2 Metern mit einer Busse von Franken 100.-- bestraft. Weil Lehrer diese Busse nicht bezahlen wollte, wurde er von der Basler Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl eingedeckt. Natürlich erhob Lehrer H. Einspruch gegen diesen Strafbefehl. Als der Lehrer allerdings vor dem Basler Strafgericht seine Argumente präsentieren wollte, wurde er von Strafgerichtspräsident Roland Strauss nicht ins Gerichtsgebäude gelassen, weil H. keine Lust hatte, eine Corona-Nazi-Maske zu tragen. Aufgrund der Tatsache, dass Lehrer H. die Corona-Nazi-Maske verweigerte, behauptete Roland Strauss, Lehrer H. habe seine Einsprache zurückgezogen. Mit dem Entscheid vom 14. März 2022 behauptet jetzt auch Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen, Lehrer H. habe mit seiner Corona-Nazi-Maskenverweigerung seine Einsprache zurückgezogen. Wörtlich schreibt Hoenen:

"Zusammenfassend hat das Einzelgericht in Strafsachen das Verhalten des Beschwerdeführers mit Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gem. Art. 356 Abs. 4 StPo qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt." 

Mit anderen Worten: Weil Lehrer H. keine Corona-Nazi-Maske tragen wollte, stellt das Basler Appellationsgericht fest, Lehrer H. habe seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Mehr Justiz-Perversion ist nicht mehr möglich! Für seinen perversen Richter-Spruch verlangt Christian Hoenen von Lehrer H. Fr. 800.--. 

Dass der ganze Corona-Wahnsinn nicht aus medizinischen Gründen, sondern vor allem zur Unterdrückung, Kontrolle und Abzockung der Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes organisiert wurde, wird im Entscheid des Basler Appellationsgerichts nur am Rande erwähnt. Wörtlich schreibt Hoenen:

"Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass niemand dazu gezwungen ist, eine medizinische Einwegmaske (Hygiene-Maske) zu tragen, welcher - nach Ansicht des Beschwerdeführers - gesundheitsschädliche Gase entströmten, sind doch auch waschbare Stoffmasken in der Schweiz zulässig."

Dass Lehrer H. für diesen juristischen Scheissdreck Fr. 800.-- bezahlen soll, zeigt einmal mehr den desolaten Zustand der Basler Justiz. Der Entscheid des Basler Appellationsgerichts beweist, dass der staatlich geförderte Corona-Faschismus keine Verschwörungstheorie ist, sondern perverse Realität. 

Lehrer H. kennt Christian Hoenen schon länger. Als H. von Strafgerichtspräsident Dr. Lucius Hagemann zu 90 Tagen "Beugehaft" verurteilt wurde, entliess Hoenen den unschuldigen Lehrer erst nach 20 Tagen aus der rechtswidrigen Haft. Nachdem Lehrer H. von der ausserordentlichen Staatsanwältin Esther Omlin in allen Punkten freigesprochen wurde, wurde Omlin von Hoenen persönlich gezwungen, Anklage gegen Lehrer H. zu erheben. Dass Hoenen jetzt auch in Zeiten des Corona-Faschismus gegen Lehrer H. intrigiert, ist nicht weiter verwunderlich. Ob so viel Befangenheit vom Bundesgericht durchgewunken wird, ist jedoch fraglich.            

Sonntag, 3. April 2022

Corona-Justiz beim Bundesgericht

Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
  
 
 
2C_1032/2021  
 
 
Urteil vom 14. März 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
handelnd durch seine Eltern B.A.________ und C.A.________, 
2. D.D.________, 
handelnd durch seine Mutter E.D.________, 
3. F.F.________, 
handelnd durch ihre Eltern G.F.________ und H.F.________, 
4. I.I.________, 
handelnd durch seine Mutter J.I.________, 
5. K.K.________, 
handelnd durch seine Eltern L.K.________ und M.K.________, 
6. N.N.________, 
handelnd durch seine Eltern O.N.________ und P.N.________, 
7. Q.Q.________, 
handelnd durch ihre Eltern R.Q.________ und S.Q.________, 
8. T.T.________, 
handelnd durch ihre Mutter A1.T.________, 
9. B.B1.________, 
handelnd durch ihre Eltern C1.B1.________ und D1.B1.________, 
10. E.E1.________, 
handelnd durch seine Mutter F1.E1.________, 
11. G.G1.________, 
handelnd durch seine Mutter H1.G1.________, 
12. I.I1.________, 
handelnd durch seine Eltern J1.I1.________ und K1.I1.________, 
13. L.L1.________, 
handelnd durch ihre Mutter M1.L1.________, 
14. N.N1.________, 
handelnd durch ihre Eltern O1.N1.________ und P1.N1.________, 
15. Q.Q1.________, 
handelnd durch seine Mutter R1.Q1.________, 
16. S.S1.________, 
handelnd durch seinen Vater T1.S1.________, 
17. A.A2.________, 
handelnd durch ihren Vater B2.A2.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Maskentragpflicht 5. und 6 Primarschulstufe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 3. November 2021 (7H 21 160). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. März 2021 erliess die Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern das "Rahmenschutzkonzept Volksschulen" in der Version Nr. 9. Darin wurde einleitend festgehalten, dass dieses Rahmenschutzkonzept für den Unterricht an den Volksschulen vorgebe, was in den Schulen beachtet werden müsse. Die Schulleitungen seien für die Umsetzung des Schutzkonzepts verantwortlich und erliessen wo nötig lokale Vorschriften zum Betrieb. Ziffer 1.1 des Konzepts sah alsdann vor, dass ab der 5. Primarklasse und in der Sekundarschule für die Schülerinnen und Schüler im Schulhaus - auch im Unterricht - eine Maskentragpflicht gelte. Die Maskentragpflicht betreffe im Grundsatz ebenfalls den regulär stattfindenden Sport- (Ziffer 6.2) und Musikunterricht (Ziffer 6.3) sowie die Tagesstrukturen (Ziffer 7). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhoben 28 Schülerinnen und Schüler mit Jahrgang von 2008 bis 2014 Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern. Sie beantragten unter anderem, dass die im Rahmenschutzkonzept bezeichnete Maskentragpflicht für Primarschülerinnen und -schüler mangels Zuständigkeit der Dienststelle Volksschulbildung zum Erlass eigenständiger Massnahmen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) sowie infolge Verfassungswidrigkeit dieser Massnahmen ersatzlos und unverzüglich aufzuheben sei. Auf die Verwaltungsbeschwerde trat das Bildungs- und Kulturdepartement mit Entscheid vom 9. Juni 2021 nicht ein. 
Gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. Juni 2021 liessen A.A.________, D.D.________, F.F.________, I.I.________, K.K.________, N.N.________, Q.Q.________, T.T.________, B.B1.________, E.E1.________, G.G1.________, I.I1.________, L.L1.________, N.N1.________, Q.Q1.________, S.S1.________ und A.A2.________ sowie weitere zehn Schülerinnen und Schüler, gesetzlich vertreten durch deren Eltern oder Elternteile, am 12. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erheben. Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, beim "Rahmenschutzkonzept Volksschulen" handle es sich um eine Verwaltungsverordnung ohne unmittelbare Aussenwirkung. Mit Blick auf die mittelbaren Aussenwirkungen sei es den betroffenen Personen möglich und zumutbar, die kritisierte Maskentragpflicht im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung überprüfen zu lassen. Das Bildungs- und Kulturdepartement sei zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Dezember 2021 gelangen A.A.________, D.D.________, F.F.________, I.I.________, K.K.________, N.N.________, Q.Q.________, T.T.________, B.B1.________, E.E1.________, G.G1.________, I.I1.________, L.L1.________, N.N1.________, Q.Q1.________, S.S1.________ und A.A2.________, gesetzlich vertreten durch deren Eltern oder Elternteile, an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 3. November 2021. Es seien die im bezeichneten Rahmenschutzkonzept Nr. 9 verfügten Anordnungen bezüglich Maskenpflicht von Kindern in der 5. und 6. Primarschulstufe (Ziffern 1.1, 6.2, 6.3 und 7 des Konzepts) mangels Zuständigkeit der Dienststelle Volksschulbildung zum Erlass kantonal eigenständiger Massnahmen gemäss Art. 40 EpG für nichtig zu erklären. Es sei die im bezeichneten Rahmenschutzkonzept Nr. 9 angeordnete Maskenpflicht für Kinder in der 5. und 6. Primarschulstufe (Ziffern 1.1, 6.2, 6.3 und 7 des Konzepts) für rechts- respektive verfassungswidrig zu erklären. 
Während das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 3. Februar 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB), sind bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und durch das angefochtene Urteil, das den Nichteintretensentscheid des Bildungs- und Kulturdepartements vom 9. Juni 2021 bestätigt, besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG).  
 
1.2. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils noch ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.2.1. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Das gilt auch für die abstrakte Normenkontrolle. Am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn der angefochtene Erlass inzwischen aufgehoben worden ist. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3139 I 206 E. 1.1).  
Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1137 I 23 E. 1.3.1). 
 
1.2.2. Vorliegend beurteilte die Vorinstanz am 3. November 2021 einen Nichteintretensentscheid des Bildungs- und Kulturdepartements vom 9. Juni 2021. Der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkte sich folglich auf die Eintretensfrage (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteile 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3; 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.2; 1C_227/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1). Die Vorinstanz bestätigte den Nichteintretensentscheid des Departements und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog hierbei im Wesentlichen, es bestehe kein Anfechtungsobjekt, da das Rahmenschutzkonzept lediglich eine Verwaltungsverordnung sei, die sich an die Schulleitungen und an die Bildungskommissionen richte. Das Konzept entfalte bloss mittelbar eine Aussenwirkung (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).  
Die Maskentragpflicht an den Luzerner Primarschulen wurde per 2. Februar 2022 - mithin nach der Einreichung des bundesgerichtlichen Rechtsmittels - aufgehoben (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Damit sind die vorliegend umstrittenen Ziffern des Rahmenschutzkonzepts, die die Maskentragpflicht betreffen, mittlerweile nicht mehr wirksam. Die Beschwerdeführer haben demzufolge an der Beurteilung der Angelegenheit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. 
 
1.2.3. Zu prüfen bliebt, ob die Voraussetzungen vorliegen, damit auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden kann.  
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eingehend geklärt ist, unter welchen Umständen eine Verwaltungsverordnung abstrakt angefochten werden kann und unter welchen Voraussetzungen auf ein Rechtsmittel gegen eine Verwaltungsverordnung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle einzutreten ist (zur ständigen Rechtsprechung vgl. BGE 136 II 415 E. 1.1; vgl. zuletzt Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 147 I 150). Soweit die vorinstanzlich massgebende Eintretensfrage betreffend, stellen sich vorliegend keine Fragen, deren rechtzeitige Beantwortung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Ausserdem fehlt es der vorliegenden Angelegenheit mit Blick auf die vorinstanzlich zu klärende Eintretensfrage an grundsätzlicher Bedeutung. 
Sodann hat sich das Bundesgericht in materieller Hinsicht bereits einlässlich mit der Thematik der Maskentragpflicht an der Primarschule im Frühjahr 2021 befasst (vgl. Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021, zur Publikation vorgesehen; 2C_228/2021 vom 23. November 2021). Es erwog unter anderem, dass die Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr an der Primarschule angesichts der im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der neuen Virusvarianten und mit Blick auf das Ermessen, das den Behörden zukommt, gerechtfertigt und verhältnismässig war (vgl. Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 7.4, zur Publikation vorgesehen). Insofern bestehen im Zusammenhang mit der materiellen Kritik der Beschwerdeführer an der Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr an der Primarschule im Frühjahr 2021 keine Fragen (mehr), deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse läge. 
Vor diesem Hintergrund besteht in der vorliegenden Angelegenheit keine Veranlassung, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise zu verzichten. 
 
1.3. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen und auf dieses Erfordernis vorliegend nicht zu verzichten ist, fehlt es den Beschwerdeführern somit am schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ist als erledigt zu erklären.  
Soweit die Beschwerdeführer "im Sinne einer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG" die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen, wird weder dargetan noch ist im Lichte des bereits Dargelegten ersichtlich, weshalb ihnen noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zukommt (Art. 115 lit. b BGG). Soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, ist auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als erledigt zu erklären. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind infolge Wegfalls des schutzwürdigen respektive rechtlich geschützten Interesses als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a).  
 
2.2. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Maskentragpflicht an der Primarschule im Frühjahr 2021 (vgl. Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021, zur Publikation vorgesehen; 2C_228/2021 vom 23. November 2021) ist mutmasslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlegen wären. Somit tragen die gesetzlichen Vertreter im Sinne von Art. 304 Abs. 1 ZGB der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger 

Samstag, 2. April 2022

April-Scherz

Wache Leser haben natürlich sofort bemerkt, dass unser Artikel von gestern nur ein alberner April-Scherz war. Alain Berset hat sich für gar nichts entschuldigt und die 50 Franken für Ungeimpfte sind frei erfunden. Der Terror gegen Corona-Skeptiker geht unvermindert weiter. Jetzt werden in der ganzen Schweiz Menschen abgeurteilt, die sich weigerten, in den öffentlichen Verkehrsmitteln Masken zu tragen. Lange glaubten diese Menschen, sie seien von der Bundesverfassung geschützt. Leider halten sich die schweizerischen Gerichte nicht an die Bundesverfassung, sondern an das Epidemiengesetz. Aufgrund dieses Gesetzes darf der Bundesrat besondere und ausserordentliche Lagen ausrufen und damit die Menschenrechte mit Füssen treten. 

Gestern wurde Stephan K. ans Strafgericht Basel-Stadt vorgeladen. Vorgeworfen wurde ihm "Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs und Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes".

Natürlich kam Strafgerichtspräsident Roland Strauss während der Verhandlung kein einziges Mal auf die Idee, dass die vom Bundesrat ausgerufene "besondere Lage" weder verhältnismässig noch sinnvoll war. Im Corona-Faschismus gibt es bekanntlich keinen gesunden Menschenverstand. Das Recht wird der Ideologie unterworfen und damit vorsätzlich pervertiert.

Auch die Nazis stellten von 1933-1945 ihre Ideologie über die Menschenrechte. Corona-Richter, welche die Bundesverfassung missachten, sind aus unserer Sicht Handlanger der Pharma-Mafia, die mit ihren fragwürdigen Tests und Impfungen die Bevölkerung zwei Jahre lang terrorisiert hat. 

Leider ist beim Corona-Faschismus niemand wirklich an der Aufarbeitung der Wahrheit interessiert. Es käme nämlich heraus, dass sämtliche Beteiligten kläglich versagt haben. Es ist offensichtlich einfacher, Masken-Verweigerer zu verurteilen, anstatt die sog. "Jahrhundert-Pandemie" korrekt aufzuarbeiten. Dass die Nebenwirkungen der Impfungen von den politisch korrekten Massenmedien vorsätzlich totgeschwiegen werden, gehört offensichtlich zum Plan der Corona-Nazis. 

Freitag, 1. April 2022

Ungeimpfte erhalten 50 Franken


Zwei Jahre lang wurden Ungeimpfte während der sog. Jahrhundert-Pandemie staatlich terrorisiert. Sie waren Bürger zweiter Klasse und durften nicht mehr am normalen Leben teilnehmen. Politiker wie Alain Berset und Lukas Engelberger machten die Ungeimpften zum "Teil des Problems". Nur Geimpfte waren gute Menschen, Ungeimpfte wurden vorsätzlich ausgegrenzt.

Ab heute sind sämtliche Massnahmen aufgehoben. Es ist kein Aprilscherz, dass auch die besondere Lage ab heute Geschichte ist. Zur Feier des Tages möchte sich Alain Berset bei allen Ungeimpften entschuldigen. In einer Pressemeldung heisst es:

"Wir haben die Ungeimpften in den letzten zwei Jahren etwas stiefmütterlich behandelt. Das tut uns leid! 

Ob mit 50 Franken die Entbehrungen der Ungeimpften in den letzten 2 Jahren wieder wettgemacht werden kann, sei dahingestellt. Mit seiner aufrichtigen Entschuldigung zeigt der Bundesrat aber, dass er den Graben zwischen Geimpften und Ungeimpften endlich zuschütten möchte. Das "50 Franken-Nötli" kann gegen Vorzeigen des Impfausweises bei den kantonalen Gesundheitsämtern abgeholt werden.