Dienstag, 26. Juli 2022

Die Wahrheit im Mobbing-Fall Lehrer H.

 

Es sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen, und es seien demgemäss die Urteile vom 24. Februar 2017, 13. August 2019 und vom 6. Februar 2021 in diesen Punkten sowie bezüglich der Zusprechung eine Entschädigung an RR Eymann aufzuheben, und es seien die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer für die ausgestandene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter, bei einer Bestätigung des Schuldspruches, sei das Urteil bezüglich der Zusprechung der Entschädigung an RR Eymann, der Belastung mit Verfahrens- und Gerichtskosten sowie der Beschlagnahme von Gegenständen aufzuheben. Demgemäss sei die Entschädigungsforderung von RR Eymann abzuweisen und die Belastung mit Verfahrens- und Gerichtskosten sei aufzuheben, eventualiter sei dem Beschwerdeführer entsprechend der nunmehr erfolgten weiteren Freisprüche bzw. Einstellung angemessen, mindestens im Umfang von 2/3, zu reduzieren. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. Der Beschwerdeführer erzielt seit seiner Entlassung aus dem Schuldienst – erzwungenermassen - keinerlei Einkommen mehr und lebt von seinen Ersparnissen. Die Beschwerde ist begründet und keineswegs als a priori aussichtslos zu bezeichnen. Kommt dazu, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_59/2020 vom 20. November 2020 vom Bundesgericht die Verfahrenskosten erlassen worden sind. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 30. November 2020 das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2019 erneut aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

Dem Beschwerdeführer wird – zusammengefasst - vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen BLOG-Artikeln damit seiner Angelegenheit involvierte Personen aus dem Umfeld des kantonalen Erziehungsdepartementes, unter anderem den damaligen Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Anwälte und Angestellte der Justiz beleidigt und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm unterstellt, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Gestützt auf die getätigten Ermittlungshandlungen (Hausdurchsuchung/Screening Computer), erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anklage wegen Rassendiskriminierung und verbotener (harter) Pornographie. Auf einzelne, spezifische Sachverhaltselemente wird – gestützt auf den Umfang der Anklageschrift und des Entscheides des Appellationsgerichtes weiter unten, bei den einzelnen, noch strittigen Punkten, eingegangen. Mit Urteil des Strafdreiergerichtes vom 6. Februar 2015 wurde Lehrer H. der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs „http://advocatus.twoday.net, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde Lehrer H. freigesprochen.  Im Weiteren wurden Lehrer H. die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.-- auferlegt. Lehrer H. wurde zudem wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft gesetzt und er wurde mit separater Verfügung unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen. Gegen dieses Urteil bzw. die vorerwähnten Haft- und Löschungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung bzw. Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde der Haftantrag des Strafgerichtes Basel-Stadt vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgelehnt und es wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 24. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt statt.  In teilweiser Gutheissung seiner Berufung wurde der Beschwerdeführer von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornographie und der Rassendiskriminierung freigesprochen. Andererseits wurde das vorinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt wurde. Zudem erfolgte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 13. Juli 2017 ging das diesbezüglich schriftlich begründete Urteil ein. Am 17. November 2017 erfolgte Gutheissung der Beschwerde betreffend der vom Strafgericht Basel-Stadt verfügten Löschungsverfügungen. Es wurde festgehalten, dass keinerlei gesetzliche Grundlage ersichtlich sei, welche die fragliche Verfügung zu legitimieren vermag. Mit Entscheid vom 14. November 2018 (6B_976/2017) hat das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin, den Entscheid des Appellationsgerichtes vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Insbesondere machte es geltend, dass gemäss Rechtsprechung Ehrverletzungsdelikte keine Dauerdelikte darstellen, weshalb die 4-jährige Verjährungsfrist zu beachten sei. Am 13. August 2019 fand die zweite Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache statt. Der Beschwerdeführer verlangte erneut, von allen Anklagepunkten vollumfänglich, somit ohne Belastung von Kosten und unter Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, freigesprochen zu werden. Im Rahmen eines Eventualantrages beantragte der Beschwerdeführer – insoweit wider Erwarten das Appellationsgericht erneut entsprechende Schuldsprüche ausfällen sollte - allerhöchstens  zu einer bedingten Tagessatzstrafe von 90 Tagen verurteilt zu werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rund 66 % der in Anklage gesetzten Delikte verjährt seien, zudem sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 13. August 2019 bestätigte das Appellationsgericht grundsätzlich seinen Entscheid vom 24. Februar 2017, sprach den Angeklagten aber wegen Verjährung von allen angeklagten Ehrverletzungsdelikten, welche sachverhaltsmässig vor dem 7. Februar 2011 liegen, frei. Es kam zum Schluss, dass eine Tagessatzstrafe nicht als adäquat zu bezeichnen sei und reduzierte die im ersten Urteil ausgesprochene bedingte Strafe von 15 Monaten auf 11 Monate Freiheitsentzug, wiewohl ein Grossteil der in Anklage gesetzten Ehrverletzungsdelikte als verjährt bezeichnet wurde, wurden dem Beschwerdeführer erneut die gesamten Verfahrenskosten aufgebürdet und wurde ihm die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verweigert. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangte erneut vollumfänglichen Freispruch von der in Anklage gesetzten Delikten, eventualiter Ausfällung einer Tagessatzstrafe und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Mit Entscheid 6B_59/2020 vom 30. November 2020 erfolgte erneut (teilweise) Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung an die Vorinstanz. Unter anderem wurde festgehalten, das Appellationsgericht habe die Praxis zur Festlegung der Strafart und der der Strafzumessung missachtet. Mit nunmehr angefochtenem Entscheid vom 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass gewisse Teile des Urteils vom 6. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, der Beschwerdeführer sei der mehrfachen (planmässig) Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Im Gegensatz zu den vorangehenden Urteilen wurde der Beschwerdeführer – gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.— verurteilt, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Das – eventualiter gestellte - Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten wurde von der Vorinstanz, mit der Begründung, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien undurchsichtig, abgewiesen. Dieser Entscheid erfolgt erneut in falscher Feststellung des Sachverhaltes bzw. verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz erkennt zwar, dass das Urteil als gesamtes vom Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen worden ist, kommt aber – mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – zum Schluss, dass sie nur diejenigen Teile des Urteils neu beurteilen darf, welche vom Bundesgericht in seinem Urteil materiell gerügt worden sind. Dies mag zwar zutreffen, allerdings ist festzuhalten, dass sich bereits aus einem Schreiben des dazumaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ergibt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von Beginn weg jegliche Grundsätze eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK verletzt hat. Der amtliche Verteidiger hat nämlich am 27. Juni 2014 zu Recht gerügt, dass die ihm gesetzte Frist von 14 Tagen zwecks Stellung von Beweisanträgen bei einem Aktenumfang von 5432 Seiten nicht adäquat und somit willkürlich war. Dazu passt auch, dass die Erstinstanz die Verhandlung in wenigen Stunden und ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich umfassend zu äussern, durchgepeitscht hat und ein betreffend Strafmass jeden Rahmen sprengendes Urteil gesprochen hat. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Vorinstanz nunmehr zum ersten Mal spezifisch und konkret auf einzelne Blog-Einträge eingeht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Bindung an vorangehende Urteile mehr besteht, auch das Bundesgericht die Streitsache erneut materiell zu überprüfen hat.
 
Die Vorinstanz erachtet – analog des Strafgerichtes Basel-Stadt - die Zuordnung der BLOGS "realitaetskontrolle.blogspot.com","behoerdenmobbing.swissblog.com", "behoerdenmobbing.blogspot.com",*lehrermobbing.swissblog.ch","staatsmobbing.swissblog.ch","verwaltungsmobbing.swissblog","bazonline.swissblog.ch","basilisk.twoday.net" und "whistleblower.swissblog.ch" an den Beschwerdeführer als beweisrechtlich erfüllt, da diesbezüglich eine geschlossene Indizienkette vorliege. Zur Begründung wird angeführt, dass die IP-Adresse ermittelt und dem Berufungskläger via UVEK-Anfrage zugeordnet haben werden könne, dass auf dem PC des Beschwerdeführers im Blog veröffentlichte Auszüge aus den Einvernahmen und weiter Aktenstücke gefunden wurden, dass der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt wurde, worin dem Beschwerdeführer ein neues Passwort zugestellt wurde, dass bei einer versuchten Kontaktnahme durch die STAWA mit dem Blogger Coach die Empfängeradresse sowie die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers erschienen sei, dass bei ein Ausdruck der Zuteilung eines neuen Passwortes festgestellt wurde. Weiter wird angeführt, dass gemäss Auskunft des Bloghosts Idealizer für den Administrator die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers hinterlegt gewesen sei, auf dem Printscreen des beschlagnahmten Computers von Seiten des Bloghosts 15-E-Mails  geschickt worden seien, welche den Beschwerdeführer über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informiert hätten, dass auf dem Datenträger des Computers des Beschwerdeführers ein HTML-Code gefunden wurde, welche der Computer bei der Bearbeitung des Blogs zwischengespeichert habe und schliesslich, dass auf den  Blogs Vorgänge veröffentlicht worden seien, von denen nur der Beschwerdeführer detaillierte Kenntnis gehabt haben könne. Gestützt darauf erachtet die Vorinstanz es als bewiesen, dass der Beschwerdeführer Urheber der fraglichen Blogs sei, wiewohl dieser dies immer mit Vehemenz bestritten hat. Zur Begründung wird angeführt, dass diesbezüglich eine geschlossene Indizienkette vorliege. Diese Feststellung verstösst gegen den Grundsatz in dubio pro reo und verletzt im Sinne einer Beweislastregel und einer Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Bundesrecht. Festzuhalten ist nämlich, dass – indem die Vorinstanz sich auf das Konstrukt der geschlossenen Indizienkette beruft – selbst davon ausgeht, dass der konkrete Beweis der Urheberschaft des Beschwerdeführers nicht erbracht ist. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Rahmen von weiteren, von der Staatsanwaltschaft und dem erstinstanzlich urteilenden Gerichtspräsidenten, Dr. Lucius Hagemann,  gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen wegen Blogeinträgen, die diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beauftragte ausserordentliche Staatsanwältin, Dr. E. Omlin, unter anderem ebenfalls zum Schluss kam, dass der Sachverhalt nicht bewiesen sei. Im Gegensatz zur Vorinstanz, verneinte die ausserordentliche Staatsanwältin aber auch das Vorliegen einer geschlossenen Indizienkette, und dies völlig zu Recht. Richtig ist nämlich, dass gewisse Anzeichen vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Verbindung zu den fraglichen Blogs steht, dass er aber der Urheber derselben ist, dies wird durch die von der Vorinstanz aufgezeigten Indizien nicht erstellt, insbesondere auch nicht im Sinne einer geschlossenen Indizienkette, d.h. dass ein die verschiedenen Indizien sozusagen im Sinne eines Puzzles ein geschlossenes Ganzes bilden sollen. Alles was die Vorinstanz hierfür zur Begründung vorgibt, sind im Grundsatz nach reine Behauptungen, also noch nicht einmal Indizien. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorinstanz zur Begründung der Indizienkette darlegt, es seien Einzelheiten in den Blogs veröffentlicht, welche nur der Beschwerdeführer kennen konnte. Es ist augenscheinlich, dass es ebenso gut möglich ist, wie es der Beschwerdeführer darlegt, dass das Material an den tatsächlichen Urheber des Blogs geliefert wurde oder dieser Kopiaturen aus den vom Kläger zugestandenen Blog getätigt hat. Wie gesucht die Argumentationsstrategie der Vorinstanz ausfällt, zeigt sich im weiteren bezüglich der beiden Blogs http://advocatus .twoday.net und http://advocatus .blog.ch. Das erstinstanzlich urteilende Strafgericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass diese Blogs dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden können, da keinerlei objektiven Beweise vorhanden seien. Es seien keinerlei technische Daten gesichert worden, welche einen klaren Schluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zuliessen. Zudem bestünden in den Einträgen Rechtschreibe-Fehler, die einem Lehrer nicht unterlaufen wären. Dazu komme das massive Bestreiten des Beschwerdeführers. 

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin, kommt das Appellationsgericht Basel-Stadt zu einem gegenteiligen Urteil. Zur Begründung wird angefügt, dass der von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2008 getätigte Ausdruck aus dem Blog http://staatsmobbing.twoday.net im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 vorgelegten Kopie hinsichtlich des Eintrags vom 7. März 14:23 Uhr in wesentliche Punkten unterscheide, womit offensichtlich der Text der Situation – zu Beweiszwecken - angepasst worden sei. Es ergebe sich demgemäss aus der Zeitachse, dass der fragliche Eintrag von keinem Dritten habe kopiert werden können, und zwar aus folgenden Grund: Es stelle sich zunächst die Frage, wie es überhaupt möglich sei, dass am 7. März 14.23 Uhr ein E-Mail veröffentlicht haben könne, welches er erst am 10. März 2008 erhalten habe. Zudem sei es auffällig, dass der Beschwerdeführer gemäss fraglichem Ausdruck seit 90 Tagen online gewesen sei, wobei die letzte Aktualisierung am 9. März um 9:38 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer hätte somit problemlos die Möglichkeit gehabt, die Mail von Gabriele Jenö vom 10. März aufzuschalten, was er aber nicht getan habe. Laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck sei er seit 1604 Tagen online gewesen, wobei die letzte Aktualisierung am 2. Mai um 16.40 Uhr stattgefunden habe. Die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom selben Tag sei um 12.40 Uhr beendet worden. Die gesamte Situation könne deshalb nicht anders gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer die Mail von Gabriele Jenö vom 10. März 2008 im Nachgang zu Einvernahme vom 2. Mai 2012 zu Beweiszwecken in den von ihm verwalteten Blog http://staatsmobbing.twoday.net unterhalb seines eigentlichen Eintrags, aber noch vor dem Datum des 7. März 2008, eingefügt habe, weshalb eben kein Dritter dafür verantwortlich sein kann. Diese Schlussfolgerungen entbehren jeglicher Grundlage, sind sachlich unhaltbar und somit willkürlich, entbehren jeder Logik und verletzen die Beweisregeln gemäss Art. 10 StPO. Faktum und richtig ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer das Mail von Gabriele Jenö vom 10. März 2008 kurz nach dem 7. März 2008 unter dem bestehenden Thema „Kündigungsandrohung“ eingefügt hat, um die entsprechende Entwicklung zu dokumentieren. Dass am 11. März 2008, dem Zeitpunkt des Ausdruckes durch die Staatsanwaltschaft, das fragliche, vom 10. März 2008 17:34 stammende Mail von Gaby Jenö, noch nicht angefügt hat, ist  in Folge der kurzen darauf folgenden Zeitspanne mehr als wahrscheinlich. Alle vom Appellationsgericht angeführten Zeitachsenargumentationen gehen dagegen vollumfänglich ins Leere. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso gestützt darauf bewiesen sein soll, dass der Beschwerdeführer der Urheber der Einträge im Advocatus-Blog vom 26. April sein soll bzw. muss. Kommt dazu, dass dieser Eintrag (Advocatus-Blog) vom 26. April 2008 datiert bzw. mit 23. April 2008 rubriziert ist. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz hatte der Betreiber der beiden Blogs http://advocatus .twoday.net und http://advocatus .blog.ch  mehr als genügend Zeit, die Einträge des Beschwerdeführers auf seinen Blog zu kopieren. Was weiter zu beachten ist, ist, dass in den Advocatus-Blogs der Name des Beschwerdeführers angeführt ist. Dieser selbst bearbeitete seinen eigenen Blog unter dem Synonym „Lehrer H.“. Die Namensnennung in den Advocatus-Blogs ist logisch nicht nachvollziehbar und indiziert vielmehr, dass es sich dabei um eine unbekannte Drittperson handeln muss, welche dem Beschwerdeführer Schaden zufügen wollte. Dies ist weiter dadurch indiziert, dass der Betreiber des Blogs „IG Breitensport“, bei welchem es sich erwiesenermassen nicht um den Beschwerdeführer handelt und dessen Beiträge im Zusammenhang mit RR Eymann – ironischerweise – zum Kesseltreiben gegen den Beschwerdeführer geführt haben, unter anderem die E-Mail-Adresse „advocatus70@gmx.ch“ benutzt hat. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass – im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz – es nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer für die fraglichen Blogs verantwortlich ist, so dass diesbezüglich Freispruch zu erfolgen hat. Die Vorinstanz subsumiert diverse BLOG-Beiträge des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. Dieser macht sich schuldig, wer jemand wider besseres Wissen bei einem anderen ein unehrenhaftes Verhalten oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtig oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der Täter mit dolus directus handelt, er also wider besseres Wissen eine rufschädigende und unwahre Aussage tätige, was in casu nicht zutreffe, da der Beschwerdeführer nur das tatsächlich Geschehene aufzeige und aus seiner Sicht kommentiere, treffe nicht zu. Sie verweist dabei hauptsächlich auf diverse Blogeinträge des Beschwerdeführers und hebt zum „Beweis“ die vermeintlich ehrenrührigen Aussagen mit Fettschrift hervor. Im Weiteren bringt sie vor, dass bei der „Auslegung“ der subjektiven Seite des Tatbestandes, also des wider besseres Wissen, nicht ein subjektiver, sondern ein objektiver Massstab anzusetzen sei, ansonsten jedermann mit dem Verweis auf den dolus directus ohne Konsequenzen verleumderisch tätig sein könne. Diese Auslegung und die vorerwähnte Subsumtion der Blogeinträge unter den Tatbestand der Verleumdung verletzt Bundesrecht. Zunächst zu den einzelnen Blogeinträgen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Vielzahl der in Anklage gesetzten Blogeinträge dem Beschwerdeführer bis heute nicht im Einzelnen zum Vorhalt gemacht worden sind. Dies gilt für das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie für das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht. 

Damit besteht ein grundsätzlicher Verstoss gegen Art. 143 StPO sowie Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen; dazu kommt, dass seine Beweisanträge instanzenübergreifend abgewiesen worden sind. Es erfolgte eine pauschalisierte Belastung des Beschwerdeführers, ohne dass ihm konkret die Möglichkeit geboten wurde, sich einzeln verteidigen zu können. Im erstinstanzlichen Urteil, wird denn auch absolut nicht ersichtlich, welche Blog-Einträge überhaupt ehrenrührig sein sollen. Wie vorgängig erwähnt, hat die Berufungsinstanz diesbezüglich einige, als vermeintlich ehrenrührig taxierte Blog-Einträge aufgelistet, indem sie augenscheinlich darlegt, die „fett“ hervorgehobenen Passagen würden den Tatbestand erfüllen. Auch inhaltlich erfüllen keine der inkriminierten und von der Vorinstanz zitierten Blogbeiträge den Tatbestand der Üblen Nachrede. Wie vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, werden in den Beiträgen tatsächliche Vorgänge aufgezeigt und diese gewertet. Es ist erstellt, dass gestützt auf Meldungen der Personen, Jenö, Baerlocher, Gutzwiller sowie der Intervention von RR Eymann die ganze Eskalationsspirale in casu ins Rollen gebracht wurde. Ebenfalls ist objektiviert, dass der Beschwerdeführer daraufhin einen Besuch vom Notfallpsychiater zwecks Abklärung eines FFE erhielt und nachfolgend von der Antiterroreinheit Barrakuda eigentlich überfallen und abgeführt wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers vorlag.  Ebenfalls erstellt ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebene und das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt psychisch krank war oder ist. Gestützt darauf konnte und durfte der Beschwerdeführer die in betreffenden Vorgänge im Rahmen des Grundrechtes der Meinungsäusserungsfreiheit ohne weiteres – zum Teil pointiert – kommentieren. Ein Vorgehen wider besseres Wissen ist nicht ersichtlich; daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz anfügt, dass die Einwände des Beschwerdeführers bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt und als falsch deklariert wurden. Die Kündigung und die Abweisung der Beschwerde erfolgte nämlich, weil sich der Beschwerdeführer, ex post offensichtlich notabene zu Recht, weigerte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. Der Beschwerdeführer durfte deshalb zu Recht in seinen Blogs darlegen, dass er sich als Opfer einer staatlichen Mobbingkampagne sieht, welche seiner Ansicht nach nicht mehr legal, und somit kriminell ausgestattet war. Was weiter die Verurteilungen im Fall der Blog-Einträge über die beiden involvierten Rechtsanwältinnen angeht, so ist festzuhalten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewohnt sind bzw. zumindest gewohnt sein müssten, sei es von Gerichten, Gegenparteien oder der Presse, Kritik ausgesetzt zu sein. Kommt dazu, dass die Anwaltschaft letztlich nicht der Wahrheit verpflichtet ist und einzig die Interessen der Klientschaft zu vertreten hat. Unter dieser Prämisse ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern die entsprechenden BLOG-Einträge des Beschwerdeführers die diesbezüglich weit zu ziehenden Grenzen überschritten haben sollen. Somit hat auch unter dem Aspekt der Subsumtion Freispruch vom Vorwurf der Üblen Nachrede zu erfolgen. Die anderslautende Begründung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht. 

Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass die diversen Strafanzeigen des Beschwerdeführers den Straftatbestand der „Falschen Anschuldigung“ erfüllen würden, da er wider besseres Wissen fragliche Personen einer Straftat angeschuldigt habe, dies wiewohl sie zunächst zu Recht festhält, dass  in einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von einem rechtswidrigen oder trölerischen Verhalten bei einer Anzeigeerstellung auszugehen sei, dass also nicht vorschnell von einem Handeln wider besseres Wissen gesprochen werden kann. Wider besseres Wissen bedeutet „dolus directus“. Dieser ist nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer ging es bei seinen Strafanzeigen nicht darum, die fraglichen Personen im Sinne einer ungerechtfertigten Belastung mit Strafanzeigen einzudecken, sondern es ging ihm – objektiv releviert - darum, dass seine Behandlung durch die diversen Behördenmitglieder strafrechtlich untersucht und abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer ist noch heute zu 100% davon überzeugt, dass die von ihm angezeigten Personen die geltenden Gesetze nicht eingehalten hat. Dass auch die Vorinstanz von dieser Ausgangslage ausgeht, belegt folgendes Zitat im vorinstanzlichen Urteil : «Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Berufungskläger bis zum heutigen Tag keinerlei Einsicht oder Reue zeigt. Im Gegenteil, in der Verhandlung des Appellationsgericht vom 17. Februar 2021 hat er unter anderem ausgeführt, offensichtlich hätten die Privatkläger keine Freude an den Fakten, wenn sie mit ihren Strafanzeigen versuchten, sich als Verleumdungsopfer zu präsentieren. Sie seien in Tat und Wahrheit auch keine Opfer. Aus seiner Sicht seine sie Täter». Unter diesen Bedingungen erhellt sich, dass von einem dolus directus in casu keine Rede sein kann. Es ist festzuhalten, dass die Einreichung einer Strafanzeige ein gesetzliches Recht ist, welches jedermann zusteht, der der Ansicht ist, von einer Straftat betroffen zu sein. Dabei kann von den fraglichen Personen nicht verlangt werden, dass diese vorgängig eine juristische Grobabwägung vornehmen, ansonsten das Institut der Strafanzeige ausgehöhlt würde. Dass dem so ist, hat die Vorinstanz wie erwähnt selbst fixiert, indem sie darlegt, dass in einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von einem rechtswidrigen oder trölerischen Verhalten bei einer Anzeigeerstellung auszugehen sei, dass also nicht vorschnell von einem Handeln wider besseres Wissen gesprochen werden kann. Die darauffolgende Argumentationsschiene, dass der Beschwerdeführer aber gestützt auf das Urteil des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgericht vom Dezember 2007 nicht mehr gutgläubig gewesen, da in diesem, die Kündigung aus formellen Gründen aufhebenden Entscheid, erwähnt worden sei, dass die verfügte psychiatrische Untersuchung zu Recht angeordnet worden sei, ist augenscheinlich unbegründet. 

Es ist sachlich unhaltbar, ein gutheissendes Urteil eines Appellationsgerichtes, welches somit nicht anfechtbar, als Grundlage für ein Handeln wider besseres Wissen heranzuziehen. Wenn schon, dann wäre hierfür das nachfolgende zweite Verfahren relevant, welches erst mit dem Entscheid des Bundesgerichtes im August des Jahres 2010 rechtskräftig seinen Abschluss fand, also einige Zeit nach der Einreichung der Strafanzeige gegen G. Jenö. Was die Strafanzeigen gegen Dr. Voser und RR Eymann angeht, so sind die Grundlagen und Begründungen hierfür in einem anderen Sachverhalt zu suchen, als in den vom Appellationsgericht im Dezember 2007 skizzierten Sachverhalt, weshalb dieses Urteil hierfür wohl kaum als Beweis für die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Dieser ist deshalb auch unter diesen Erwägungen – zumindest in dubio – als gutgläubig zu bezeichnen. Endlich ist anzumerken, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, was von der Rekurskammer des Strafgerichtes und dem Bundesgericht nicht beanstandet wurde, ohne dass in diesen Entscheiden je die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers thematisiert worden wäre. Verfahrensmässig ist weiter anzufügen, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt zu den entsprechenden Vorwürfen befragt wurde und er dementsprechend auch keine Stellung nehmen konnte, weshalb weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Entscheid verletzt unter diesen Prämissen auch diesbezüglich Bundesrecht und ist aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Berufungskläger von allen angeblichen Ehrverletzungsdelikten auch freizusprechen, weil kein einziger gültiger Strafantrag vorliegt. Entweder wurden die Fristen verpasst oder die Strafanzeigen sind verjährt oder sie genügen den Anforderungen einer gültigen Strafanzeige nicht. Bei gültigen Strafanzeigen ist es bekanntlich erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Auch den Privatklägern ist es zuzumuten, genau zu schildern, welche Äusserungen deren Ehre verletzt haben soll. Dies ist aus den Strafanträgen der diversen Privatkläger allerdings nicht ersichtlich. Dort heisst es lapidar, der Berufungskläger sei wegen "aller in Frage kommenden Antragsdelikte" zu bestrafen. Auch in den von Appellationsgerichtspräsident Dr. Claudius Gelzer erwähnten Strafanzeigen der Privatkläger ist die Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts nicht genügend umschrieben. Die von der Vorinstanz diesbezüglich verfolgte Argumentation, nämlich dass die als Folge des Schreibens der Staatsanwaltschaft im Februar 2014 erfolgten diversen Strafanzeigen die vorherigen – ungenügenden – sozusagen heilen würden, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass auch jetzt keine entsprechende Differenzierung und Begründung erfolgte, ist festzuhalten, dass es a priori rechtsstaatlich gesehen nicht sein kann, dass die die durch die Legislative – mit gutem Grunde – getroffene Entscheidung, gewisse Delikte einer kurzen Strafantragsfrist zu unterstellen, bei betroffenen Menschen, welche im Staatsdienst tätig sind, zu derogieren, indem die Frist derart verwässert, dass die Antragsfrist letztlich obsolet wird und die Delikte de facto zu Offizialdelikten mutieren, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war. Aufgrund der ungültigen Strafanträge, den verpassten Fristen und den diversen Verjährungen ist der Berufungskläger von sämtlichen angeblichen Ehrverletzungsdelikten freizusprechen. Diesbezüglich verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. 

Die Vorinstanz negiert den Einwand des Beschwerdeführers, dass der Begriff „Planmässigkeit“ sowohl eine subjektive als auch ein objektive Seite aufweise und die Vorinstanz lediglich die objektive Seite berücksichtigt habe, und bringt vor, dadurch dass die Vorinstanz die Planmässigkeit gestützt auf die Frequenz und Hartnäckigkeit der Veröffentlichungen begründet habe, sei den Anforderungen an den Begriff der Planmässigkeit genüge getan. Dem erstinstanzlichen Gericht sei beizupflichten, wenn sie eine systematische Diffamierungskampagne mit unzähligen Publikationen an zahlreichen und unterschiedlichen Orten beschreibt und damit auf Planmässigkeit schliesst. Im Rahmen der Strafzumessung bezieht sich nunmehr das Appellationsgericht erstmals spezifisch und konkret zu einem BLOG-Eintrag des Beschwerdeführers. In Ziff. 3.5.4 des Urteils vom 17. Februar 2021 wird diesbezüglich was folgt zitiert: 

Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung Hans Georg Signer (SP), dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann (LDP) und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) tatkräftig unterstützt. ... Jenö hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günther Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller mit zwei bestellten Schreiben untermauert. ... Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktonäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. ... In einem verlogenen Schreiben baten Signer und Eymann die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von Dr. Christoph Eymann und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr Dr. Andreas Faller weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. ... Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt. ... Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. ... Die Art und Weise wie Ressortleiter Hans Georg Signer und Departementsleiter Dr. Christoph Eymann Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. ... Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! ... Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!" 

Das Zitieren dieser BLOG-Beiträge belegt aber genau das, was der Beschwerdeführer seit Beginn weg darlegt: Es werden nämlich klarerweise lediglich unbestrittenermassen Tatsachen dargelegt, welche unbestrittenermassen so geschehen sind und in einem zweiten Schritt werden diese Tatsachen aus Sicht des Verfassers des BLOGS kommentiert. Eine derartige Vorgehensweise ist aber nicht verleumderisch und in keinem Fall planmässig. Von einer Diffamierungskampagne, wie vom Appellationsgericht dargelegt, kann keine Rede sein. Ergänzend ist weiter erneut anzumerken, dass noch immer keinerlei Ausführungen über die subjektive Seite der Planmässigkeit erfolgen. Zudem verhält es sich nicht so, dass die Veröffentlichungen an verschiedenen Orten, sondern unisono im Internet, erfolgten. Dass die vom Beschwerdeführer in seinem BLOG getätigten Beiträge von anderen BLOGS übernommen und verlinkt worden sind, das kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die Kadenz der Veröffentlichungen ist nicht derart intensiv, dass geradezu von einer Besessenheit gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist somit Planmässigkeit betreffend die Personen, Jenö, Bärlocher, Gutzwiller und Eymann zu verneinen. Die Vorinstanz hat die horrenden Verfahrenskosten jetzt zu Recht auf rund ein Drittel gekürzt, dies mit der Begründung, es seien nunmehr diverse Freisprüche erfolgt bzw. die Strafe sei von einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Dies mag korrekt sein, gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe 10 Jahren in ein augenscheinlich aufgeblasenes Strafverfahren involviert wurde, indem das staatliche Machtmonopol bis zum letzten ausgereizt wurde, und wo letztlich nur noch eine Tagessatzstrafe zur Diskussion steht, erweist es sich als adäquat, auch bei einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruches die Verfahrenskosten dem Staat zu belasten. Der von der Staatsanwaltschaft getätigte Aufwand ist als absolut unverhältnismässig und dem Äquivalenzprinzip widersprechend zu bezeichnen.  Kommt dazu, dass ein grosser Teil des Aufwands objektivierter Weise im Zusammenhang mit den sog. "Schmähmails" und dem Blog "IG-Breitensport" steht, welcher rechtskräftig beurteilt nicht vom Beschwerdeführer stammte. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 425 StPO ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gestellt hat. Die Vorinstanz ist darauf nicht eingetreten, mit dem Hinweis darauf, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig seien, womit ihm unterstellt wird, er erziele nicht deklariertes Einkommen. Diese Unterstellung ist unbegründet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dokumentiert. Durch den seinerzeitigen unbegründeten Vorwurf eines potentiellen Amokläufers und die nachfolgenden staatlichen Massnahmen, wie beispielsweise der wiederholte Einsatz von Anti-Terror-Einheiten, wurde dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in seinem Beruf als Lehrer verunmöglicht. Der Beschwerdeführer lebt denn auch von seinen Ersparnissen, weshalb eine Belastung mit Verfahrenskosten in der noch immer substantiellen Höhe für ihn einschneidend ist. Im Weiteren verhält es sich augenscheinlich so, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er von den staatlichen Behörden vorsätzlich schikaniert und ruiniert worden ist. Dass diese staatlichen Behörden teilweise völlig unverhältnismässig gehandelt haben, ist objektiviert. Gestützt darauf ist es im Sinne von Art. 425 StPO resozialisierend, wenn man diesbezüglich einen Schritt auf den dem Kläger zugeht und ihm wenigstens die Verfahrenskosten  erlässt. In diesem Sinne verstösst der Entscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass an RR Eymann eine Parteientschädigung zu begleichen sei, welche auch die Aufwendungen des nicht als Anwalt zugelassenen Juristen David Rosenthal umfasse. Sie stützt sich dabei auf BGE 139 IV 102. Soweit der Beschwerdeführer diesen Entscheid richtig wertet, verhält es sich allerdings so, dass dort gegenteilig festgehalten wird, dass die Parteientschädigung nur die Anwaltskosten umfasst. Insbesondere lässt sich auch gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte BGE-Stelle 139 IV 102 E. 4.5. S. 109 nichts Gegenteiliges erkennen. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die Arbeit von David Rosenthal die Arbeit der Staatsanwaltschaft vereinfacht haben soll.  Zudem erfolgte die "Arbeit" von David Rosenthal im Zusammenhang mit dem vorerwähnten "IG-Breitensport-Blog" und den sog. "Schmähmails", mit welchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nichts zu tun hatte. Die Zusprechung der Parteientschädigung ist demgemäss sachlich unhaltbar und verletzt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt dazu, dass unbestrittenermassen das von RR Eymann eingeleitete Verfahren wegen Verspätung des Strafantrages eingestellt wurde (Ziff. 3.3.6 (S. 11 ff.) des Urteils des Appellationsgerichtes vom 13. August 2019). Nichtsdestotrotz will die Vorinstanz weiter daran festhalten, dass die entsprechende Entschädigung vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Dies ist sachlich unhaltbar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist in casu keinerlei strafrechtlich relevanter Vorgang mehr vorhanden, weshalb es nicht angeht, allenfalls zivilrechtlich begründete Ansprüche zu beurteilen. RR Eymann wäre deshalb auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eben diese allfälligen Ansprüche zivilrechtlich ebenfalls verjährt gewesen wären. Auch diesbezüglich verletzt der Entscheid demgemäss Bundesrecht. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und Freispruch von sämtlichen Anschuldigungen beantragt. Damit ist auch der Beschlagnahmeteil des erstinstanzlichen Urteils umfasst. Die anderslautende Argumentation des Appellationsgerichts ist sachlich unhaltbar. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer persönlich anlässlich der Berufungsverhandlungen jeweils die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verlangt hat. Endlich ist auch nicht ersichtlich, unter welchem Titel gewisse Gegenstände, z.B. die Agenda des Beschwerdeführers, überhaupt beschlagnahmefähig sind bzw. waren. Diese sind ihm demgemäss auszuhändigen. Gestützt auf den beantragten Freispruch hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 StPO Anspruch auf eine angemessene Haftentschädigung im Sinne einer Genugtuung. Für Ihre Bemühungen und die wohlwollende Prüfung der vorliegenden Beschwerde danke ich Ihnen im Voraus bestens und verbleibe, mit vorzüglicher Hochachtung Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers

Christian Kummerer, Advokat

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