Dem Beschwerdeführer wird –
zusammengefasst - vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen
BLOG-Artikeln damit seiner Angelegenheit involvierte Personen aus dem Umfeld
des kantonalen Erziehungsdepartementes, unter anderem den damaligen
Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Anwälte und Angestellte der Justiz
beleidigt und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm
unterstellt, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der
falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht.
Gestützt auf die getätigten Ermittlungshandlungen (Hausdurchsuchung/Screening
Computer), erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anklage wegen
Rassendiskriminierung und verbotener (harter) Pornographie. Auf einzelne,
spezifische Sachverhaltselemente wird – gestützt auf den Umfang der
Anklageschrift und des Entscheides des Appellationsgerichtes weiter unten, bei
den einzelnen, noch strittigen Punkten, eingegangen. Mit Urteil des
Strafdreiergerichtes vom 6. Februar 2015 wurde Lehrer H. der mehrfachen
Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen
Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig gesprochen und
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von
der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen
Nachrede) bezüglich des Blogs „http://advocatus.twoday.net, der Irreführung der
Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde Lehrer H. freigesprochen. Im Weiteren wurden Lehrer H. die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr
von CHF 9‘000.-- auferlegt. Lehrer H. wurde zudem wegen Flucht- und
Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft gesetzt und er wurde mit separater
Verfügung unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
verpflichtet, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und
Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu
veranlassen. Gegen
dieses Urteil bzw. die vorerwähnten Haft- und Löschungsverfügungen erhob der
Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung bzw. Beschwerde beim Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde der
Haftantrag des Strafgerichtes Basel-Stadt vom Appellationsgericht Basel-Stadt
abgelehnt und es wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft entlassen.
Am 24. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht
Basel-Stadt statt. In teilweiser
Gutheissung seiner Berufung wurde der Beschwerdeführer von der Anklage der
mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August
2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen
harten Pornographie und der Rassendiskriminierung freigesprochen. Andererseits
wurde das vorinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dass der Beschwerdeführer
der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der
mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt wurde. Zudem erfolgte in
Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Schuldspruch wegen Irreführung
der Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren
verurteilt. Am 13. Juli 2017 ging das diesbezüglich schriftlich begründete
Urteil ein. Am 17. November 2017 erfolgte Gutheissung der Beschwerde betreffend
der vom Strafgericht Basel-Stadt verfügten Löschungsverfügungen. Es wurde
festgehalten, dass keinerlei gesetzliche Grundlage ersichtlich sei, welche die
fragliche Verfügung zu legitimieren vermag. Mit
Entscheid vom 14. November 2018 (6B_976/2017) hat das Bundesgericht auf
Beschwerde des Beschwerdeführers hin, den Entscheid des Appellationsgerichtes
vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückgewiesen. Insbesondere machte es geltend, dass gemäss Rechtsprechung
Ehrverletzungsdelikte keine Dauerdelikte darstellen, weshalb die 4-jährige
Verjährungsfrist zu beachten sei. Am
13. August 2019 fand die zweite Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache
statt. Der Beschwerdeführer verlangte erneut, von allen Anklagepunkten
vollumfänglich, somit ohne Belastung von Kosten und unter Herausgabe der
beschlagnahmten Gegenstände, freigesprochen zu werden. Im Rahmen eines
Eventualantrages beantragte der Beschwerdeführer – insoweit wider Erwarten das
Appellationsgericht erneut entsprechende Schuldsprüche ausfällen sollte -
allerhöchstens zu einer bedingten
Tagessatzstrafe von 90 Tagen verurteilt zu werden. Dies insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass rund 66 % der in Anklage gesetzten Delikte
verjährt seien, zudem sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Mit
Entscheid vom 13. August 2019 bestätigte das Appellationsgericht grundsätzlich
seinen Entscheid vom 24. Februar 2017, sprach den Angeklagten aber wegen
Verjährung von allen angeklagten Ehrverletzungsdelikten, welche
sachverhaltsmässig vor dem 7. Februar 2011 liegen, frei. Es kam zum Schluss,
dass eine Tagessatzstrafe nicht als adäquat zu bezeichnen sei und reduzierte
die im ersten Urteil ausgesprochene bedingte Strafe von 15 Monaten auf 11
Monate Freiheitsentzug, wiewohl ein Grossteil der in Anklage gesetzten
Ehrverletzungsdelikte als verjährt bezeichnet wurde, wurden dem
Beschwerdeführer erneut die gesamten Verfahrenskosten aufgebürdet und wurde ihm
die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verweigert. Gegen
diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2020
erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangte erneut
vollumfänglichen Freispruch von der in Anklage gesetzten Delikten, eventualiter
Ausfällung einer Tagessatzstrafe und Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände. Mit
Entscheid 6B_59/2020 vom 30. November 2020 erfolgte erneut (teilweise)
Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung an die
Vorinstanz. Unter anderem wurde festgehalten, das Appellationsgericht habe die
Praxis zur Festlegung der Strafart und der der Strafzumessung missachtet. Mit
nunmehr angefochtenem Entscheid vom 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz erneut
fest, dass gewisse Teile des Urteils vom 6. Februar 2017 in Rechtskraft
erwachsen sei, der Beschwerdeführer sei der mehrfachen (planmässig)
Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der
Rechtspflege schuldig gesprochen. Im Gegensatz zu den vorangehenden Urteilen
wurde der Beschwerdeführer – gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
– zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.— verurteilt, bedingt, mit
einer Probezeit von 3 Jahren. Das – eventualiter gestellte - Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten wurde von der
Vorinstanz, mit der Begründung, die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers seien undurchsichtig, abgewiesen. Dieser
Entscheid erfolgt erneut in falscher Feststellung des Sachverhaltes bzw.
verletzt Bundesrecht. Die
Vorinstanz erkennt zwar, dass das Urteil als gesamtes vom Bundesgericht zur
Neubeurteilung zurückgewiesen worden ist, kommt aber – mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung – zum Schluss, dass sie nur diejenigen Teile
des Urteils neu beurteilen darf, welche vom Bundesgericht in seinem Urteil
materiell gerügt worden sind. Dies mag zwar zutreffen, allerdings ist
festzuhalten, dass sich bereits aus einem Schreiben des dazumaligen amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers ergibt, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer von Beginn weg jegliche Grundsätze eines fairen Verfahrens
gemäss Art. 6 EMRK verletzt hat. Der amtliche Verteidiger hat nämlich am 27.
Juni 2014 zu Recht gerügt, dass die ihm gesetzte Frist von 14 Tagen zwecks
Stellung von Beweisanträgen bei einem Aktenumfang von 5432 Seiten nicht adäquat
und somit willkürlich war. Dazu passt auch, dass die Erstinstanz die
Verhandlung in wenigen Stunden und ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu
geben, sich umfassend zu äussern, durchgepeitscht hat und ein betreffend
Strafmass jeden Rahmen sprengendes Urteil gesprochen hat. Unter
Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Vorinstanz nunmehr zum ersten
Mal spezifisch und konkret auf einzelne Blog-Einträge eingeht, ist entgegen der
Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Bindung an vorangehende
Urteile mehr besteht, auch das Bundesgericht die Streitsache erneut materiell
zu überprüfen hat.
Die
Vorinstanz erachtet – analog des Strafgerichtes Basel-Stadt - die Zuordnung der
BLOGS "realitaetskontrolle.blogspot.com","behoerdenmobbing.swissblog.com", "behoerdenmobbing.blogspot.com",*lehrermobbing.swissblog.ch","staatsmobbing.swissblog.ch","verwaltungsmobbing.swissblog","bazonline.swissblog.ch","basilisk.twoday.net" und "whistleblower.swissblog.ch" an
den Beschwerdeführer als beweisrechtlich erfüllt, da diesbezüglich eine
geschlossene Indizienkette vorliege. Zur Begründung wird angeführt, dass die
IP-Adresse ermittelt und dem Berufungskläger via UVEK-Anfrage zugeordnet haben
werden könne, dass auf dem PC des Beschwerdeführers im Blog veröffentlichte
Auszüge aus den Einvernahmen und weiter Aktenstücke gefunden wurden, dass der
Ausdruck einer E-Mail sichergestellt wurde, worin dem Beschwerdeführer ein
neues Passwort zugestellt wurde, dass bei einer versuchten Kontaktnahme durch
die STAWA mit dem Blogger Coach die Empfängeradresse sowie die E-Mail Adresse
des Beschwerdeführers erschienen sei, dass bei ein Ausdruck der Zuteilung eines
neuen Passwortes festgestellt wurde. Weiter wird angeführt, dass gemäss
Auskunft des Bloghosts Idealizer für den Administrator die E-Mail Adresse des
Beschwerdeführers hinterlegt gewesen sei, auf dem Printscreen des
beschlagnahmten Computers von Seiten des Bloghosts 15-E-Mails geschickt worden seien, welche den
Beschwerdeführer über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog
informiert hätten, dass auf dem Datenträger des Computers des Beschwerdeführers
ein HTML-Code gefunden wurde, welche der Computer bei der Bearbeitung des Blogs
zwischengespeichert habe und schliesslich, dass auf den Blogs Vorgänge veröffentlicht worden seien,
von denen nur der Beschwerdeführer detaillierte Kenntnis gehabt haben könne. Gestützt
darauf erachtet die Vorinstanz es als bewiesen, dass der Beschwerdeführer
Urheber der fraglichen Blogs sei, wiewohl dieser dies immer mit Vehemenz
bestritten hat. Zur Begründung wird angeführt, dass diesbezüglich eine geschlossene
Indizienkette vorliege. Diese Feststellung verstösst gegen den Grundsatz in
dubio pro reo und verletzt im Sinne einer Beweislastregel und einer
Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Bundesrecht. Festzuhalten ist
nämlich, dass – indem die Vorinstanz sich auf das Konstrukt der geschlossenen
Indizienkette beruft – selbst davon ausgeht, dass der konkrete Beweis der
Urheberschaft des Beschwerdeführers nicht erbracht ist. Anzumerken ist
diesbezüglich, dass im Rahmen von weiteren, von der Staatsanwaltschaft und dem
erstinstanzlich urteilenden Gerichtspräsidenten, Dr. Lucius Hagemann, gegen den Beschwerdeführer eingereichten
Strafanzeigen wegen Blogeinträgen, die diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt beauftragte ausserordentliche Staatsanwältin, Dr. E. Omlin, unter
anderem ebenfalls zum Schluss kam, dass der Sachverhalt nicht bewiesen sei. Im
Gegensatz zur Vorinstanz, verneinte die ausserordentliche Staatsanwältin aber
auch das Vorliegen einer geschlossenen Indizienkette, und dies völlig zu Recht.
Richtig ist nämlich, dass gewisse Anzeichen vorliegen, dass der
Beschwerdeführer in Verbindung zu den fraglichen Blogs steht, dass er aber der
Urheber derselben ist, dies wird durch die von der Vorinstanz aufgezeigten
Indizien nicht erstellt, insbesondere auch nicht im Sinne einer geschlossenen
Indizienkette, d.h. dass ein die verschiedenen Indizien sozusagen im Sinne
eines Puzzles ein geschlossenes Ganzes bilden sollen. Alles was die Vorinstanz
hierfür zur Begründung vorgibt, sind im Grundsatz nach reine Behauptungen, also
noch nicht einmal Indizien. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorinstanz
zur Begründung der Indizienkette darlegt, es seien Einzelheiten in den Blogs
veröffentlicht, welche nur der Beschwerdeführer kennen konnte. Es ist
augenscheinlich, dass es ebenso gut möglich ist, wie es der Beschwerdeführer
darlegt, dass das Material an den tatsächlichen Urheber des Blogs geliefert
wurde oder dieser Kopiaturen aus den vom Kläger zugestandenen Blog getätigt
hat. Wie
gesucht die Argumentationsstrategie der Vorinstanz ausfällt, zeigt sich im
weiteren bezüglich der beiden Blogs http://advocatus .twoday.net und
http://advocatus .blog.ch. Das erstinstanzlich urteilende Strafgericht kam
diesbezüglich zum Schluss, dass diese Blogs dem Beschwerdeführer nicht
zugerechnet werden können, da keinerlei objektiven Beweise vorhanden seien. Es
seien keinerlei technische Daten gesichert worden, welche einen klaren Schluss
auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zuliessen. Zudem bestünden in den
Einträgen Rechtschreibe-Fehler, die einem Lehrer nicht unterlaufen wären. Dazu
komme das massive Bestreiten des Beschwerdeführers.
Auf
Berufung der Staatsanwaltschaft hin, kommt das Appellationsgericht Basel-Stadt
zu einem gegenteiligen Urteil. Zur Begründung wird angefügt, dass der von der
Staatsanwaltschaft am 11. März 2008 getätigte Ausdruck aus dem Blog http://staatsmobbing.twoday.net im Vergleich zu
der vom Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 vorgelegten Kopie hinsichtlich des
Eintrags vom 7. März 14:23 Uhr in wesentliche Punkten unterscheide, womit
offensichtlich der Text der Situation – zu Beweiszwecken - angepasst worden
sei. Es ergebe sich demgemäss aus der Zeitachse, dass der fragliche Eintrag von
keinem Dritten habe kopiert werden können, und zwar aus folgenden Grund: Es
stelle sich zunächst die Frage, wie es überhaupt möglich sei, dass am 7. März
14.23 Uhr ein E-Mail veröffentlicht haben könne, welches er erst am 10. März
2008 erhalten habe. Zudem sei es auffällig, dass der Beschwerdeführer gemäss
fraglichem Ausdruck seit 90 Tagen online gewesen sei, wobei die letzte
Aktualisierung am 9. März um 9:38 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer
hätte somit problemlos die Möglichkeit gehabt, die Mail von Gabriele Jenö vom
10. März aufzuschalten, was er aber nicht getan habe. Laut dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck sei er seit 1604 Tagen online gewesen,
wobei die letzte Aktualisierung am 2. Mai um 16.40 Uhr stattgefunden habe. Die
Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom selben Tag sei um 12.40 Uhr beendet
worden. Die gesamte Situation könne deshalb nicht anders gewertet werden, als
dass der Beschwerdeführer die Mail von Gabriele Jenö vom 10. März 2008 im
Nachgang zu Einvernahme vom 2. Mai 2012 zu Beweiszwecken in den von ihm
verwalteten Blog http://staatsmobbing.twoday.net unterhalb seines eigentlichen
Eintrags, aber noch vor dem Datum des 7. März 2008, eingefügt habe, weshalb
eben kein Dritter dafür verantwortlich sein kann. Diese
Schlussfolgerungen entbehren jeglicher Grundlage, sind sachlich unhaltbar und
somit willkürlich, entbehren jeder Logik und verletzen die Beweisregeln gemäss
Art. 10 StPO. Faktum und richtig ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer
das Mail von Gabriele Jenö vom 10. März 2008 kurz nach dem 7. März 2008 unter
dem bestehenden Thema „Kündigungsandrohung“ eingefügt hat, um die entsprechende
Entwicklung zu dokumentieren. Dass am 11.
März 2008, dem Zeitpunkt des Ausdruckes durch die Staatsanwaltschaft, das
fragliche, vom 10. März 2008 17:34 stammende Mail von Gaby Jenö, noch nicht angefügt
hat, ist in Folge der kurzen darauf
folgenden Zeitspanne mehr als wahrscheinlich. Alle vom Appellationsgericht
angeführten Zeitachsenargumentationen gehen dagegen vollumfänglich ins Leere.
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso gestützt darauf bewiesen sein soll, dass
der Beschwerdeführer der Urheber der Einträge im Advocatus-Blog vom 26. April sein
soll bzw. muss. Kommt dazu, dass dieser Eintrag (Advocatus-Blog) vom 26. April
2008 datiert bzw. mit 23. April 2008 rubriziert ist. Entgegen der
Schlussfolgerung der Vorinstanz hatte der Betreiber der beiden Blogs
http://advocatus .twoday.net und http://advocatus .blog.ch mehr als genügend Zeit, die Einträge des
Beschwerdeführers auf seinen Blog zu kopieren. Was weiter zu beachten ist, ist,
dass in den Advocatus-Blogs der Name des Beschwerdeführers angeführt ist.
Dieser selbst bearbeitete seinen eigenen Blog unter dem Synonym „Lehrer H.“.
Die Namensnennung in den Advocatus-Blogs ist logisch nicht nachvollziehbar und
indiziert vielmehr, dass es sich dabei um eine unbekannte Drittperson handeln
muss, welche dem Beschwerdeführer Schaden zufügen wollte. Dies ist weiter
dadurch indiziert, dass der Betreiber des Blogs „IG Breitensport“, bei welchem es
sich erwiesenermassen nicht um den Beschwerdeführer handelt und dessen Beiträge
im Zusammenhang mit RR Eymann – ironischerweise – zum Kesseltreiben gegen den
Beschwerdeführer geführt haben, unter anderem die E-Mail-Adresse „advocatus70@gmx.ch“
benutzt hat. Zusammengefasst
ergibt sich somit, dass – im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz – es
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer für die
fraglichen Blogs verantwortlich ist, so dass diesbezüglich Freispruch zu
erfolgen hat. Die
Vorinstanz subsumiert diverse BLOG-Beiträge des Beschwerdeführers unter den
Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. Dieser macht sich
schuldig, wer jemand wider besseres Wissen bei einem anderen ein unehrenhaftes
Verhalten oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtig oder wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiter verbreitet. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die
Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn
der Täter mit dolus directus handelt, er also wider besseres Wissen eine rufschädigende
und unwahre Aussage tätige, was in casu nicht zutreffe, da der Beschwerdeführer
nur das tatsächlich Geschehene aufzeige und aus seiner Sicht kommentiere,
treffe nicht zu. Sie verweist dabei hauptsächlich auf diverse Blogeinträge des
Beschwerdeführers und hebt zum „Beweis“ die vermeintlich ehrenrührigen Aussagen
mit Fettschrift hervor. Im Weiteren bringt sie vor, dass bei der „Auslegung“
der subjektiven Seite des Tatbestandes, also des wider besseres Wissen, nicht
ein subjektiver, sondern ein objektiver Massstab anzusetzen sei, ansonsten
jedermann mit dem Verweis auf den dolus directus ohne Konsequenzen
verleumderisch tätig sein könne. Diese Auslegung und die vorerwähnte Subsumtion
der Blogeinträge unter den Tatbestand der Verleumdung verletzt Bundesrecht. Zunächst
zu den einzelnen Blogeinträgen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Vielzahl der in
Anklage gesetzten Blogeinträge dem Beschwerdeführer bis heute nicht im
Einzelnen zum Vorhalt gemacht worden sind. Dies gilt für das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren, für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie für das
Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht.
Damit besteht ein
grundsätzlicher Verstoss gegen Art. 143 StPO sowie Art. 6 EMRK. Der
Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, zu den einzelnen
Vorwürfen Stellung zu nehmen; dazu kommt, dass seine Beweisanträge
instanzenübergreifend abgewiesen worden sind. Es erfolgte eine pauschalisierte Belastung
des Beschwerdeführers, ohne dass ihm konkret die Möglichkeit geboten wurde,
sich einzeln verteidigen zu können. Im erstinstanzlichen Urteil, wird denn auch
absolut nicht ersichtlich, welche Blog-Einträge überhaupt ehrenrührig sein
sollen. Wie vorgängig erwähnt, hat die Berufungsinstanz diesbezüglich einige,
als vermeintlich ehrenrührig taxierte Blog-Einträge aufgelistet, indem sie
augenscheinlich darlegt, die „fett“ hervorgehobenen Passagen würden den
Tatbestand erfüllen. Auch inhaltlich erfüllen keine der
inkriminierten und von der Vorinstanz zitierten Blogbeiträge den Tatbestand der
Üblen Nachrede. Wie vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren
aufgezeigt, werden in den Beiträgen tatsächliche Vorgänge aufgezeigt und diese
gewertet. Es ist erstellt, dass gestützt auf Meldungen der Personen, Jenö,
Baerlocher, Gutzwiller sowie der Intervention von RR Eymann die ganze
Eskalationsspirale in casu ins Rollen gebracht wurde. Ebenfalls ist
objektiviert, dass der Beschwerdeführer daraufhin einen Besuch vom
Notfallpsychiater zwecks Abklärung eines FFE erhielt und nachfolgend von der
Antiterroreinheit Barrakuda eigentlich überfallen und abgeführt wurde.
Ebenfalls erstellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Selbst- oder
Fremdgefährdung des Beschwerdeführers vorlag.
Ebenfalls erstellt ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer selbst in
Auftrag gegebene und das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten,
dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt psychisch krank war oder ist.
Gestützt darauf konnte und durfte der Beschwerdeführer die in betreffenden
Vorgänge im Rahmen des Grundrechtes der Meinungsäusserungsfreiheit ohne
weiteres – zum Teil pointiert – kommentieren. Ein Vorgehen wider besseres
Wissen ist nicht ersichtlich; daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz
anfügt, dass die Einwände des Beschwerdeführers bereits im
verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt und als falsch deklariert wurden.
Die Kündigung und die Abweisung der Beschwerde erfolgte nämlich, weil sich der
Beschwerdeführer, ex post offensichtlich notabene zu Recht, weigerte, sich
psychiatrisch begutachten zu lassen. Der Beschwerdeführer durfte deshalb zu
Recht in seinen Blogs darlegen, dass er sich als Opfer einer staatlichen
Mobbingkampagne sieht, welche seiner Ansicht nach nicht mehr legal, und somit
kriminell ausgestattet war. Was weiter die Verurteilungen im Fall der
Blog-Einträge über die beiden involvierten Rechtsanwältinnen angeht, so ist
festzuhalten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewohnt sind bzw.
zumindest gewohnt sein müssten, sei es von Gerichten, Gegenparteien oder der
Presse, Kritik ausgesetzt zu sein. Kommt dazu, dass die Anwaltschaft letztlich
nicht der Wahrheit verpflichtet ist und einzig die Interessen der Klientschaft
zu vertreten hat. Unter dieser Prämisse ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern
die entsprechenden BLOG-Einträge des Beschwerdeführers die diesbezüglich weit
zu ziehenden Grenzen überschritten haben sollen. Somit hat auch unter dem Aspekt der
Subsumtion Freispruch vom Vorwurf der Üblen Nachrede zu erfolgen. Die
anderslautende Begründung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.
Die
Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, dass die diversen Strafanzeigen des Beschwerdeführers
den Straftatbestand der „Falschen Anschuldigung“ erfüllen würden, da er wider
besseres Wissen fragliche Personen einer Straftat angeschuldigt habe, dies
wiewohl sie zunächst zu Recht festhält, dass in
einem Rechtsstaat nur sehr restriktiv von einem rechtswidrigen oder
trölerischen Verhalten bei einer Anzeigeerstellung auszugehen sei, dass also
nicht vorschnell von einem Handeln wider besseres Wissen gesprochen werden
kann. Wider besseres Wissen bedeutet „dolus directus“. Dieser ist nicht
erfüllt; dem Beschwerdeführer ging es bei seinen Strafanzeigen nicht darum, die
fraglichen Personen im Sinne einer ungerechtfertigten Belastung mit
Strafanzeigen einzudecken, sondern es ging ihm – objektiv releviert - darum,
dass seine Behandlung durch die diversen Behördenmitglieder strafrechtlich
untersucht und abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer ist noch heute zu 100%
davon überzeugt, dass die von ihm angezeigten Personen die geltenden Gesetze
nicht eingehalten hat. Dass auch die Vorinstanz von dieser Ausgangslage
ausgeht, belegt folgendes Zitat im vorinstanzlichen Urteil : «Diesbezüglich
ist festzustellen, dass der Berufungskläger bis zum heutigen Tag keinerlei
Einsicht oder Reue zeigt. Im Gegenteil, in der Verhandlung des
Appellationsgericht vom 17. Februar 2021 hat er unter anderem ausgeführt,
offensichtlich hätten die Privatkläger keine Freude an den Fakten, wenn sie mit
ihren Strafanzeigen versuchten, sich als Verleumdungsopfer zu präsentieren. Sie
seien in Tat und Wahrheit auch keine Opfer. Aus seiner Sicht seine sie Täter».
Unter diesen Bedingungen erhellt sich, dass von einem dolus directus in casu
keine Rede sein kann. Es ist festzuhalten, dass die Einreichung einer
Strafanzeige ein gesetzliches Recht ist, welches jedermann zusteht, der der
Ansicht ist, von einer Straftat betroffen zu sein. Dabei kann von den
fraglichen Personen nicht verlangt werden, dass diese vorgängig eine
juristische Grobabwägung vornehmen, ansonsten das Institut der Strafanzeige
ausgehöhlt würde. Dass
dem so ist, hat die Vorinstanz wie erwähnt selbst fixiert, indem sie darlegt,
dass in einem Rechtsstaat nur sehr
restriktiv von einem rechtswidrigen oder trölerischen Verhalten bei einer
Anzeigeerstellung auszugehen sei, dass also nicht vorschnell von einem Handeln wider
besseres Wissen gesprochen werden kann. Die darauffolgende Argumentationsschiene,
dass der Beschwerdeführer aber gestützt auf das Urteil des
Appellationsgerichtes als Verwaltungsgericht vom Dezember 2007 nicht mehr
gutgläubig gewesen, da in diesem, die Kündigung aus formellen Gründen
aufhebenden Entscheid, erwähnt worden sei, dass die verfügte psychiatrische
Untersuchung zu Recht angeordnet worden sei, ist augenscheinlich unbegründet.
Es ist sachlich unhaltbar, ein gutheissendes Urteil eines
Appellationsgerichtes, welches somit nicht anfechtbar, als Grundlage für ein
Handeln wider besseres Wissen heranzuziehen. Wenn schon, dann wäre hierfür das
nachfolgende zweite Verfahren relevant, welches erst mit dem Entscheid des
Bundesgerichtes im August des Jahres 2010 rechtskräftig seinen Abschluss fand,
also einige Zeit nach der Einreichung der Strafanzeige gegen G. Jenö. Was die
Strafanzeigen gegen Dr. Voser und RR Eymann angeht, so sind die Grundlagen und
Begründungen hierfür in einem anderen Sachverhalt zu suchen, als in den vom
Appellationsgericht im Dezember 2007 skizzierten Sachverhalt, weshalb dieses
Urteil hierfür wohl kaum als Beweis für die Bösgläubigkeit des
Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Dieser ist deshalb auch unter diesen
Erwägungen – zumindest in dubio – als gutgläubig zu bezeichnen. Endlich ist anzumerken, dass
sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen von der
Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, was von der Rekurskammer des
Strafgerichtes und dem Bundesgericht nicht beanstandet wurde, ohne dass in
diesen Entscheiden je die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers thematisiert
worden wäre. Verfahrensmässig ist weiter anzufügen, dass der
Beschwerdeführer erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt zu den
entsprechenden Vorwürfen befragt wurde und er dementsprechend auch keine
Stellung nehmen konnte, weshalb weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt. Der Entscheid verletzt unter diesen Prämissen auch
diesbezüglich Bundesrecht und ist aufzuheben. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist der Berufungskläger von allen angeblichen
Ehrverletzungsdelikten auch freizusprechen, weil kein einziger gültiger
Strafantrag vorliegt. Entweder wurden die Fristen verpasst oder die Strafanzeigen
sind verjährt oder sie genügen den Anforderungen einer gültigen Strafanzeige
nicht. Bei gültigen Strafanzeigen ist es bekanntlich erforderlich, dass der
Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Auch den
Privatklägern ist es zuzumuten, genau zu schildern, welche Äusserungen deren
Ehre verletzt haben soll. Dies ist aus den Strafanträgen der diversen
Privatkläger allerdings nicht ersichtlich. Dort heisst es lapidar, der
Berufungskläger sei wegen "aller in Frage kommenden Antragsdelikte"
zu bestrafen. Auch in den von Appellationsgerichtspräsident Dr. Claudius Gelzer
erwähnten Strafanzeigen der Privatkläger ist die Umschreibung des zu
verfolgenden Sachverhalts nicht genügend umschrieben. Die von der Vorinstanz
diesbezüglich verfolgte Argumentation, nämlich dass die als Folge des
Schreibens der Staatsanwaltschaft im Februar 2014 erfolgten diversen
Strafanzeigen die vorherigen – ungenügenden – sozusagen heilen würden, ist
unbegründet. Abgesehen davon, dass auch jetzt keine entsprechende Differenzierung
und Begründung erfolgte, ist festzuhalten, dass es a priori rechtsstaatlich gesehen
nicht sein kann, dass die die durch die Legislative – mit gutem Grunde –
getroffene Entscheidung, gewisse Delikte einer kurzen Strafantragsfrist zu
unterstellen, bei betroffenen Menschen, welche im Staatsdienst tätig sind, zu
derogieren, indem die Frist derart verwässert, dass die Antragsfrist letztlich
obsolet wird und die Delikte de facto zu Offizialdelikten mutieren, was nicht
im Sinne des Gesetzgebers war. Aufgrund der ungültigen Strafanträge, den
verpassten Fristen und den diversen Verjährungen ist der Berufungskläger von
sämtlichen angeblichen Ehrverletzungsdelikten freizusprechen. Diesbezüglich
verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht.
Die Vorinstanz negiert den Einwand
des Beschwerdeführers, dass der Begriff „Planmässigkeit“ sowohl eine subjektive
als auch ein objektive Seite aufweise und die Vorinstanz lediglich die
objektive Seite berücksichtigt habe, und bringt vor, dadurch dass die
Vorinstanz die Planmässigkeit gestützt auf die Frequenz und Hartnäckigkeit der
Veröffentlichungen begründet habe, sei den Anforderungen an den Begriff der
Planmässigkeit genüge getan. Dem erstinstanzlichen Gericht sei beizupflichten,
wenn sie eine systematische Diffamierungskampagne mit unzähligen Publikationen
an zahlreichen und unterschiedlichen Orten beschreibt und damit auf
Planmässigkeit schliesst. Im Rahmen der Strafzumessung bezieht sich nunmehr das
Appellationsgericht erstmals spezifisch und konkret zu einem BLOG-Eintrag des
Beschwerdeführers. In Ziff. 3.5.4 des Urteils vom 17. Februar 2021 wird
diesbezüglich was folgt zitiert:
„Innerhalb eines Jahres unternahm
die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie
nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und
konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H.
vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen
kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden.
Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung Hans
Georg Signer (SP), dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph
Eymann (LDP) und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des
Verwaltungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) tatkräftig unterstützt. ...
Jenö hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre
geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günther
Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der
Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter
Gutzwiller mit zwei bestellten Schreiben untermauert. ... Tatsache ist, dass H.
von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und
dass gewisse Staatsfunktonäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H.
mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben.
... In einem verlogenen Schreiben baten Signer und Eymann die betroffenen
Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu
schenken. Die zahlreichen Lügen von Dr. Christoph Eymann und dessen Telefonat
mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr Dr. Andreas Faller weisen darauf
hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden
ist. ... Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den
Ruf des Kanton Basel-Stadt. ... Wer nicht spurt, wird über Psychologen und
Psychiater aus dem System gemobbt. ... Die Art und Weise wie Ressortleiter Hans
Georg Signer und Departementsleiter Dr. Christoph Eymann Lehrkräfte und Eltern
vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes
Dr. Peter Gutzwiller als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv
missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte
Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten
verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete
Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der
Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz
getrieben. ... Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! ...
Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in
seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben.
Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!"
Das Zitieren dieser BLOG-Beiträge belegt aber genau
das, was der Beschwerdeführer seit Beginn weg darlegt: Es werden nämlich klarerweise
lediglich unbestrittenermassen Tatsachen dargelegt, welche unbestrittenermassen
so geschehen sind und in einem zweiten Schritt werden diese Tatsachen aus Sicht
des Verfassers des BLOGS kommentiert. Eine derartige Vorgehensweise ist aber
nicht verleumderisch und in keinem Fall planmässig. Von einer
Diffamierungskampagne, wie vom Appellationsgericht dargelegt, kann keine Rede
sein. Ergänzend ist weiter erneut
anzumerken, dass noch immer keinerlei Ausführungen über die subjektive Seite
der Planmässigkeit erfolgen. Zudem verhält es sich nicht so, dass die
Veröffentlichungen an verschiedenen Orten, sondern unisono im Internet,
erfolgten. Dass die vom Beschwerdeführer in seinem BLOG getätigten Beiträge von
anderen BLOGS übernommen und verlinkt worden sind, das kann dem
Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die Kadenz der Veröffentlichungen ist
nicht derart intensiv, dass geradezu von einer Besessenheit gesprochen werden
kann. Zusammengefasst ist somit Planmässigkeit betreffend die Personen, Jenö,
Bärlocher, Gutzwiller und Eymann zu verneinen. Die Vorinstanz hat die horrenden Verfahrenskosten
jetzt zu Recht auf rund ein Drittel gekürzt, dies mit der Begründung, es seien
nunmehr diverse Freisprüche erfolgt bzw. die Strafe sei von einer
Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Dies mag korrekt sein,
gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe 10
Jahren in ein augenscheinlich aufgeblasenes Strafverfahren involviert wurde,
indem das staatliche Machtmonopol bis zum letzten ausgereizt wurde, und wo letztlich
nur noch eine Tagessatzstrafe zur Diskussion steht, erweist es sich als
adäquat, auch bei einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruches die
Verfahrenskosten dem Staat zu belasten. Der von der Staatsanwaltschaft
getätigte Aufwand ist als absolut unverhältnismässig und dem Äquivalenzprinzip
widersprechend zu bezeichnen. Kommt
dazu, dass ein grosser Teil des Aufwands objektivierter Weise im Zusammenhang
mit den sog. "Schmähmails" und dem Blog "IG-Breitensport"
steht, welcher rechtskräftig beurteilt nicht vom Beschwerdeführer stammte. Kommt
dazu, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 425 StPO ein Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten gestellt hat. Die Vorinstanz ist darauf nicht eingetreten,
mit dem Hinweis darauf, dass die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers undurchsichtig seien, womit ihm unterstellt wird, er erziele
nicht deklariertes Einkommen. Diese Unterstellung ist unbegründet, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
dokumentiert. Durch den seinerzeitigen unbegründeten Vorwurf eines potentiellen
Amokläufers und die nachfolgenden staatlichen Massnahmen, wie beispielsweise
der wiederholte Einsatz von Anti-Terror-Einheiten, wurde dem Beschwerdeführer
jegliche Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in seinem Beruf als Lehrer
verunmöglicht. Der Beschwerdeführer lebt denn auch von seinen Ersparnissen,
weshalb eine Belastung mit Verfahrenskosten in der noch immer substantiellen
Höhe für ihn einschneidend ist. Im Weiteren verhält es sich augenscheinlich so,
dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er von den staatlichen Behörden
vorsätzlich schikaniert und ruiniert worden ist. Dass diese staatlichen
Behörden teilweise völlig unverhältnismässig gehandelt haben, ist objektiviert.
Gestützt darauf ist es im Sinne von Art. 425 StPO resozialisierend, wenn man
diesbezüglich einen Schritt auf den dem Kläger zugeht und ihm wenigstens die
Verfahrenskosten erlässt. In diesem
Sinne verstösst der Entscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss,
dass an RR Eymann eine Parteientschädigung zu begleichen sei, welche auch die
Aufwendungen des nicht als Anwalt zugelassenen Juristen David Rosenthal
umfasse. Sie stützt sich dabei auf BGE 139 IV 102. Soweit der Beschwerdeführer
diesen Entscheid richtig wertet, verhält es sich allerdings so, dass dort gegenteilig
festgehalten wird, dass die Parteientschädigung nur die Anwaltskosten umfasst.
Insbesondere lässt sich auch gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte
BGE-Stelle 139 IV 102 E. 4.5. S. 109 nichts Gegenteiliges erkennen. Nicht
nachvollziehbar ist weiter, dass die Arbeit von David Rosenthal die Arbeit der
Staatsanwaltschaft vereinfacht haben soll.
Zudem erfolgte die "Arbeit" von David Rosenthal im
Zusammenhang mit dem vorerwähnten "IG-Breitensport-Blog" und den sog.
"Schmähmails", mit welchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
nichts zu tun hatte. Die Zusprechung der Parteientschädigung ist demgemäss
sachlich unhaltbar und verletzt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt dazu, dass
unbestrittenermassen das von RR Eymann eingeleitete Verfahren wegen Verspätung
des Strafantrages eingestellt wurde (Ziff. 3.3.6 (S. 11 ff.) des Urteils des
Appellationsgerichtes vom 13. August 2019). Nichtsdestotrotz will die
Vorinstanz weiter daran festhalten, dass die entsprechende Entschädigung vom
Beschwerdeführer zu tragen ist. Dies ist sachlich unhaltbar. Entgegen der
Argumentation der Vorinstanz ist in casu keinerlei strafrechtlich relevanter
Vorgang mehr vorhanden, weshalb es nicht angeht, allenfalls zivilrechtlich
begründete Ansprüche zu beurteilen. RR Eymann wäre deshalb auf den Zivilweg zu
verweisen gewesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eben diese
allfälligen Ansprüche zivilrechtlich ebenfalls verjährt gewesen wären. Auch
diesbezüglich verletzt der Entscheid demgemäss Bundesrecht. Die Vorinstanz stellt sich auf den
Standpunkt, dass das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt bezüglich der
beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer
hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und Freispruch von
sämtlichen Anschuldigungen beantragt. Damit ist auch der Beschlagnahmeteil des erstinstanzlichen
Urteils umfasst. Die anderslautende Argumentation des Appellationsgerichts ist
sachlich unhaltbar. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer persönlich anlässlich
der Berufungsverhandlungen jeweils die Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände verlangt hat. Endlich ist auch nicht ersichtlich, unter welchem
Titel gewisse Gegenstände, z.B. die Agenda des Beschwerdeführers, überhaupt
beschlagnahmefähig sind bzw. waren. Diese sind ihm demgemäss auszuhändigen. Gestützt auf den beantragten
Freispruch hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
und Art. 431 StPO Anspruch auf eine angemessene Haftentschädigung im Sinne
einer Genugtuung. Für Ihre Bemühungen und die
wohlwollende Prüfung der vorliegenden Beschwerde danke ich Ihnen im Voraus
bestens und verbleibe, mit vorzüglicher
Hochachtung Namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers
Christian Kummerer,
Advokat
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