Donnerstag, 4. Januar 2024

Andreas Linder - Gerichtspräsident Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West

 


Andreas Linder ist Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West. In diesem Amt hatte er zu beurteilen, ob die von Basel-Stadt erzwungene Betreibung Nr. 22352662 gegen Lehrer H. rechtens ist. 

Zur Erinnerung: Lehrer H. wollte die Rechnung von Fr. 800.-- des Basler Appellationsgerichtspräsidenten Christian Hoehnen nicht bezahlen, weil dieser es für rechtmässig hielt, Menschen ohne Corona-Maske von Gerichtsverhandlungen auszuschliessen. Für jeden normal begabten Menschen ist es eine kriminelle Schweinerei, die Grundrechte eines Menschen mit Füssen zu treten, wenn dieser aus Gewissensgründen keine Corona-Fascho-Maske tragen kann.

Wäre Andreas Linder ein fairer Richter, hätte er die zahlreichen Gründe von Lehrer H. für dessen Masken-Verweigerung akzeptiert und die Betreibung gestoppt. In seinem Gerichtsentscheid vom 2. Januar 2024 geht er allerdings mit keinem Wort auf die Argumente des Lehrers ein und heisst die Betreibung des Kanton Basel-Stadt gut. Wörtlich schreibt der Corona-Richter:

1. Dem Gesuchskläger wird in der Betreibung Nr. 22352662 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 760.00. Für Mehrforderungen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Der Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 150.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Der Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger CHF 150.00 zu ersetzen. Der Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

Mit dem Urteil von Andreas Linder dürfte Lehrer H. begriffen haben, dass in der Schweiz die Grundrechte vorsätzlich mit Füssen getreten werden. An Stelle des Rechtsstaates ist die Schweiz zu einem kriminellen Corona-Nazi-Staat verkommen, der die Bundesverfassung vorsätzlich aushebelt und die Bürgerinnen und Bürger dazu zwingt, gesundheitsschädigende Masken zu tragen, um eine angebliche Pandemie zu simulieren. 

Für Lehrer H. ist dieser Corona-Terror eine finanzielle Katastrophe. Weil er sämtliche Verfügungen angefochten hat, muss er dem Staat jetzt mehrere Tausend Franken bezahlen. Im Folgenden reihen wir die Forderungen im Einzelnen auf: 

1. Ordnungsbusse wegen nicht Einhaltens des Mindestabstands von 2 Metern:      CHF  100.00

2. Strafbefehl der Basler Staatsanwaltschaft:                                                            CHF  305.30

3. Strafgerichtspräsident Strauss verweigert Eintritt ins Gerichtsgebäude:              CHF  100.00

4. Appellatiosgerichtspräsident Hoenen stützt das Vorgehen von Strauss               (CHF  800.00)

5. Bundesgericht geht auf die Beschwerde gegen Urteil Hoenen nicht ein              CHF  500.00

6. Anwalt von Lehrer H. verliert am Europ. Gerichtshof für Menschenrechte          CHF 1000.00

7. Entscheid Zivilgerichtspräsident Linder betr. Betreibung insgesamt:                   CHF 1110.00

                                                                                                                                    ____________

Kosten insgesamt für Nichteinhaltung des Mindestabstands von 2 Metern               CHF 3115.30

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Hätte Lehrer H. die Busse von CHF 100.-- wegen Nichteinhaltens des Corona-Abstandes von 2 Metern am Basler Rheinufer sofort bezahlt, wären ihm diverse Unannehmlichkeiten erspart geblieben. Leider war der Lehrer fest davon überzeugt, dass diese Busse rechtswidrig ist. Er begab sich einmal mehr auf den beschwerlichen Rechtsweg und wurde von allen Instanzen systematisch abgeschmettert. Hätte er den Rechtsweg nicht eingeschlagen, hätte er zwar viel Geld gespart, aber er hätte nie erfahren, wie totalitär die Corona-Justiz in der Schweiz ist. 

Als nächstes hat Lehrer H. einen Gerichtstermin am Baselbieter Strafgericht, weil er beim Einkaufen im COOP keine Corona-Nazi-Maske tragen wollte. Wir wünschen ihm viel Glück bei der Verhandlung. 

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