Mittwoch, 29. Juni 2022

Laura Jacquemoud-Rossari - Richterin am Bundesgericht


Laura Jacquemoud-Rossari ist Präsidentin der strafrechtlichen Abteilung am schweizerischen Bundesgericht. Sie  gehört zu den Richtern, die nicht Recht sprechen, sondern das Recht vorsätzlich pervertieren. In Ihrem Urteil vom 20. Juni 2022 "erkennt" die Juristin, dass auf die Beschwerde von Lehrer H. nicht einzutreten ist. Wörtlich schreibt sie: 

"Da der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten."

Mit diesem Entscheid gibt Laura Jacquemoud-Rossari offensichtlich zu, dass sie an einem fairen Verfahren überhaupt nicht interessiert ist. Wer in der Schweiz den Richtern keine happige Kostenvorschüsse in den Arsch schiebt, hat offensichtlich kein Recht, fair und ohne Willkür behandelt zu werden. Doch weshalb verlangt sie von Lehrer H. Fr. 500.-- Gerichtskosten, wenn sie gar nicht auf die Beschwerde eintritt?

Als Bundesrichterin hat Laura Jacquemoud-Rossari die Macht jeden noch so grossen Unsinn in die Welt zu setzen. Kraft ihres Amtes darf sie auch lügen bis die Balken biegen. Wörtlich schreibt sie:

"Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)."

Wenn man die Beschwerde von Lehrer H. durch liest, wird deutlich erkennbar, dass die Argumente des Lehrers durchaus eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Wäre Jacquemoud-Rossari eine integere Richterin, würde sie auf die Argumente des Lehrers eingehen. 

Damit die Öffentlichkeit versteht, wie integere Bürgerinnen und Bürger vom schweizerischen Bundesgericht abgekanzelt werden, hier noch die Original-Beschwerde des Lehrers:

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Basler Appellationsgerichts vom 14. März 2022.

Der Entscheid wurde mir am 6. April 2022 eröffnet. Ich habe damit die Frist von 30 Tagen eingehalten. (Beweis in den Beilagen)

Ich bin durch den Entscheid des Appellationsgerichts persönlich betroffen, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

Begehren: Der Entscheid des Appellationsgerichts ist aufzuheben.

Tatsächliches:

Am 20. Dezember 2021 verwehrte mir der zuständige Strafgerichtspräsident den Zutritt zur Hauptverhandlung, weil ich aus besonderen Gründen keine Schutzmaske tragen konnte. Meine besonderen Gründe liess der Strafgerichtspräsident nicht gelten und behauptete wahrheitswidrig, ich sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er berief sich dabei auf Artikel 356 Abs. 4 der StPO, wo es heisst:

"Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen."

Begründung:

Es ist unbestritten, dass ich vom Strafgerichtspräsidenten persönlich daran gehindert wurde, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Es ist deshalb unzulässig, meine Einsprache als zurückgezogen zu taxieren. Auf Grund der Fakten sind die Entscheide des Strafgerichts und des Appellationsgerichts als Rechtsverletzungen, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu taxieren und deshalb ohne Kostenfolge aufzuheben.

Unterdessen herrscht an den Basler Gerichten keine Maskenpflicht mehr. Da ich meine Einsprache nicht zurückgezogen habe, beantrage ich, dass der Entscheid des Basler Appellationsgerichts ohne Kostenfolge aufgehoben wird.

Laut Art. 8 der Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, auch nicht Menschen, die aus weltanschaulicher und politischer Überzeugung keine Schutzmaske tragen können. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.

Dass beide Basler Gerichte nicht auf die Idee kamen, die Verhandlung zu verschieben, hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Laut Art. 9 der Bundesverfassung hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In einem Rechtsstaat sollte die Rechtsprechung nicht vom Tragen einer Schutzmaske abhängig gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.     

Mit freundlichen Grüssen

Lehrer H.

1 Kommentar:

  1. Wie sagte Edmund Schönenberger so schön? plutokratischer Schurkenstaat statt Demokratie: http://edmund.ch/more/1/ceterum-censeo.pdf Aus www.edmund.ch bzw. Direktlink: http://edmund.ch/more/1/
    Wie also mit einem Verbrecher fertig werden? ... möglichts haben, was dessen Gier anstacheln könnte. - Ich 'unterschreiben' nie mehr eine sog. Steuererklärung, da ich dereinst, wenn das Pack zur Rechenschaft gezogen wird, nicht auch noch als deren Komplize kriminalisiert werden will!

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