Mittwoch, 20. April 2022

Die satanischen Abgründe der schweizerischen Justiz

 


Wer keine Lust hat, die juristischen Tricksereien des Basler Appellationsgerichts zu akzeptieren, zieht die Entscheide dieser Behörde an das Bundesgericht. Bevor sich das Bundesgericht mit den Fakten befasst, verlangt es einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Mit diesem Abzocker-Trick werden unzählige Bürgerinnen und Bürger abgeschreckt, den Rechtsweg bis zum Schluss durchzuziehen. Auch wir wissen nicht, ob Lehrer H. Lust hat, sich vom Bundesgericht nötigen zu lassen, diesen völlig unverhältnismässigen Betrag zu bezahlen. 

Der Sachverhalt den Lehrer H. vom Bundesgericht geklärt haben möchte, verhält sich juristisch äusserst unkompliziert. Er lautet: Darf Strafgerichtspräsident Roland Strauss dem völlig gesunden Lehrer H. den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung verweigern, weil dieser aus besonderen Gründen keine Corona-Maske tragen kann? Und ist es statthaft, die Masken-Verweigerung des Lehrers als unentschuldigtes Erscheinen zu taxieren, um dessen Einsprache gegen den unverhältnismässigen Strafbefehl als zurückgezogen zu erklären?

Dass das Bundesgericht diese einfachen zwei Fragen nicht klären kann, ohne dem Lehrer zuerst eine saftige Rechnung zu stellen, entlarvt die satanischen Abgründe der schweizerischen Justiz. Die Corona-Pandemie ist zwar beendet, aber die faschistoide Corona-Justiz kommt erst so richtig ins Rollen.

Rückblick: Vor zwei Jahren wurde Lehrer H. von zwei übereifrigen Polizisten am Basler Rhein kontrolliert, weil er beim Schachspielen angeblich den Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten haben soll. Da er die Busse von Fr. 100.-- nicht bezahlen wollte, eröffnete die Basler Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Lehrer. Dass der vom Bundesrat verordnete Abstand von 2 Metern als die lächerlichste Verordnung aller Zeiten in die Geschichte der Schweiz eingehen wird, ist den Beamten und Behörden aus dem Basler Justiz-Filz offensichtlich völlig egal. Es geht bei den ganzen Covid-19 Verordnungen und Gesetzen schliesslich auch nicht um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem bösen Virus, sondern um die primitive Kriminalisierung und Abzocke des Volkes. 

Lehrer H. hat seine Beschwerde ohne seinen Anwalt Christian Kummerer verfasst. Sie gilt deshalb als Laien-Beschwerde und wird vom Bundesgericht in der Regel systematisch abgeschmettert. 

Weil Lehrer H. uns die Beschwerde zugeschickt hat, möchten wir sie an dieser Stelle gerne veröffentlichen. Hier also die Beschwerde, für deren Behandlung das Bundesgericht einen Kosten-Vorschuss von Fr. 800.-- verlangt:

Beschwerde in Strafsachen

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Basler Appellationsgerichts vom 14. März 2022.

Der Entscheid wurde mir am 6. April 2022 eröffnet. Ich habe damit die Frist von 30 Tagen eingehalten. (Beweis in den Beilagen)

Ich bin durch den Entscheid des Appellationsgerichts persönlich betroffen, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

Begehren: Der Entscheid des Appellationsgerichts ist aufzuheben.

Tatsächliches:

Am 20. Dezember 2021 verwehrte mir der zuständige Strafgerichtspräsident den Zutritt zur Hauptverhandlung, weil ich aus besonderen Gründen keine Schutzmaske tragen konnte. Meine besonderen Gründe liess der Strafgerichtspräsident nicht gelten und behauptete wahrheitswidrig, ich sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er berief sich dabei auf Artikel 356 Abs. 4 der StPO, wo es heisst:

"Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen."

Begründung:

Es ist unbestritten, dass ich vom Strafgerichtspräsidenten persönlich daran gehindert wurde, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Es ist deshalb unzulässig, meine Einsprache als zurückgezogen zu taxieren. Auf Grund der Fakten sind die Entscheide des Strafgerichts und des Appellationsgerichts als Rechtsverletzungen, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zu taxieren und deshalb ohne Kostenfolge aufzuheben.

Unterdessen herrscht an den Basler Gerichten keine Maskenpflicht mehr. Da ich meine Einsprache nicht zurückgezogen habe, beantrage ich, dass der Entscheid des Basler Appellationsgerichts ohne Kostenfolge aufgehoben wird.

Laut Art. 8 der Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, auch nicht Menschen, die aus weltanschaulicher und politischer Überzeugung keine Schutzmaske tragen können. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.

Dass beide Basler Gerichte nicht auf die Idee kamen, die Verhandlung zu verschieben, hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Laut Art 9 der Bundesverfassung hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In einem Rechtsstaat sollte die Rechtsprechung nicht vom Tragen einer Schutzmaske abhängig gemacht werden. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.     

Mit freundlichen Grüssen

Lehrer H.

1 Kommentar:

  1. Es gehe rasend schnell in Richtung plutokratischer Schurkenstaat, hat Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Retter von wohl ein paar Tausend zwangspsychiatrisch vergifteter Menschen - wie Du und ich - schon vor Jahren eindringlichst gewarnt. Rückblickend auf www.rutzkinder.ch/staatsanwaltschaft.html fühle ich mich versucht, dies alles bestätigen zu wollen. - Ach ja - ganz vergessen: http://edmund.ch/more/1/ceterum-censeo.pdf ... und dies für besonders Abgebrühte; wenn Sie ein STAATS-Traume davontragen, sollten Sie die Grösse haben, einen etwaigen Kollateralschaden NICHT dem Schreibendenden anzulasten: http://edmund.ch/more/1/

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