Freitag, 11. September 2020

Marc Oser - Strafgerichtspräsident Basel-Stadt

Marc Oser möchte nach rund 10 Jahren als Strafgerichtspräsident die Karriereleiter hochklettern und Appellationsgerichtspräsident werden. 2010 hatte Lehrer H. auch mit diesem Richter zu tun. Weil seine Chefin Gaby Jenö ihn mit dem Amokläufer Günter Tschanun verglichen hatte, erstatte H. eine Privatklage wegen Ehrverletzung gegen seine Chefin. Für Menschen mit normalem Rechtsbewusstsein ist es klar, dass ein Vergleich mit einem Amokläufer hochgradig ehrverletzend ist. Nicht so für Marc Oser, der in seiner Gerichtverhandlung alles unternahm, um Gaby Jenö als unschuldig darzustellen. Die beiden Zeugen, die Lehrer H. zur Verhandlung mitbrachte, wurden von Oser völlig willkürlich nicht zugelassen. Bei den Zeugen handelte es sich um die Arbeitskollegin von Lehrer H., die selber miterlebt hatte, wie Lehrer H. von Gaby Jenö schikaniert wurde. Auch die Elternsprecherin, die zwei Töchter bei Lehrer H. hatte, die sehr glücklich mit Lehrer H. waren, liess Marc Oser nicht zu Wort kommen. Schon zu Beginn der Verhandlungen wurde Lehrer H. klar, dass er bei diesem Richter von der SVP nichts zu melden hatte. Dieser sprach von "Missverständnissen" und nahm die angeklagte Gaby Jenö völlig parteiisch von Anfang an in Schutz. Nachdem er Lehrer H. während der gesamten Gerichtsverhandlung ins Leere laufen liess, sprach er die angeklagte Gaby Jenö frei und verurteilte den Lehrer sogar dazu, die Kosten der Anwältin von Gaby Jenö zu übernehmen. Während der ganzen Verhandlung interessierte es den Richter nicht im geringsten, warum die von Gaby Jenö behaupteten Drohmails nicht in den Akten waren.

Damit ersichtlich wird, wie Lehrer H. von Marc Oser über den Tisch gezogen wurde, hier noch die Ehrverletzungsklage von Advokat Rolf Jucker aus dem Jahre 2006:


Privatklage in Sachen Lehrer H. gegen Gaby Jenö betr. Üble Nachrede (Art. 173 StGB) 

Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Beklagte der Üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und zu verurteilen.

2.      Es sei dem Kläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.--, eventualiter in nach richterlichem Ermessen zu bestimmender Höhe, zuzusprechen.

3.      Unter o/e Kostenfolge 

Begründung: 

1.      Der Kläger ist seit 22 Jahren im Lehrerdienst, seit 1996 als Lehrer der OS für Musik, Deutsch, Geschichte und Sport. Er hat auch diverse EMOS-Klassen geführt. Die Beklagte ist als Rektorin der OS seine Vorgesetzte.

2.      Ab 2003, nach reorganisatorischen Massnahmen in der Schule, Team,- und Rektoratswechsel, sowie aufgrund unbegründeter Interventionen einiger Eltern begann sich im vergangenen Jahr eine Situation zu entwickeln, die der Kläger zunehmend als Mobbing empfand. Übliche Meinungsverschiedenheiten, wie sie bei engagierten Menschen nicht zu vermeiden sind, wurden von der Schulhausleitung zu gravierenden Problemen aufgebauscht. Von anderen Eltern wiederum wird er sehr gelobt als engagierter und sehr motivierender Lehrer.

3.      Der Kläger gewann zunehmend den Eindruck, im schulischen System ausgegrenzt zu werden. Seitens der Schulleitung legte man ihm Supervision und Coaching nahe, was – weil voreingenommen durchgeführt – für beide Seiten nicht von Erfolg gekrönt war. Nach einem Gespräch mit dem Personalleiter und der Rektorin Ende Juni 06 sah sich der Kläger erneut mit zum Teil an den Haaren herbeigezogenen Argumenten konfrontiert, sah sich weiter gemobbt und wird gar anlässlich dieses Gesprächs mit der Möglichkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung konfrontiert. Eine längere Unterredung mit dem vertrauensärztlichen Dienst hat im Kläger jedoch den Eindruck von Befangenheit und Voreingenommenheit des Arztes erweckt.

4.      Mit Schreiben vom 9. August 2006 wurde der Kläger vom Schuldienst freigestellt. Den dagegen erhobenen Rekurs hat er als gegenstandslos zurückgezogen, weil  im Nachhinein – am 22. August 2006 – die Kündigung auf den 31. Januar 2007 ausgesprochen wurde. Das dagegen angehobene Rekursverfahren ist hängig.

5.      Am 12. August 2006 wird der Kläger nach einem Grosseinsatz der Sondereinheit Barrakuda an seinem Wohnsitz wie ein Terrorist festgenommen und im Waaghof untergebracht. Er muss die Nacht unter erniedrigensten Bedingungen in einer Zelle des Waaghofes verbringen.

6.      Am 13. August 2006 wird der Kläger von Detektiv-Korporal Beat John einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erfuhr der Kläger, dass Frau Gaby Jenö, seine Rektorin, Strafanzeige gegen ihn wegen Drohung erhoben habe. Im gleichen vernahm er, dass sie ihn gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit Günter Tschanun verglichen hatte, indem sie ein informelles Gespräch des Klägers mit dem Inspektionspräsidenten Peter Grossniklaus hervorhob, anlässlich dessen er, der Kläger, sich mit Tschanun verglichen haben soll – was im übrigen nicht stimmt.

7.      Durch die besagte Äusserung hat die Beklagte die mit völlig unverhältnismässigem Aufwand betriebene Verhaftung des Klägers ausgelöst, die zur erniedrigenden Inhaftierung führte, ihn völlig demoralisiert und ihn tief in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt hat. Aufgrund der genannten Strafanzeige und namentlich wegen des darin enthaltenen Vergleichs mit Günter Tschanun ist der Kläger in seiner Geltung herabgesetzt, in seinem Ruf, sich nicht so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt, verletzt. Im gleichen wird der Kläger als potentieller Mörder hingestellt, was ja dann auch ein unverhältnismässig grosses, bis an die Zähne bewaffnetes polizeiliches Aufgebot zu seiner Verhaftung nach sich zog. Die Untaten von Günter Tschanun sind notorisch. Der Name „Tschanun“ wird mit Mobbing, aber auch Tötung in Verbindung gebracht, der Vergleich mit diesem Namen ist schwer ehrverletzend.

8.      Diese demütigende Persönlichkeitsverletzung führt zu einem Genugtuungsanspruch des Klägers. Er hat eine ausserordentliche Kränkung, einen direkten Angriff auf seine Persönlichkeit erfahren, er denkt auch heute noch mit Entsetzen an die Verhaftung und die Nacht im Waaghof zurück, ist recht eigentlich stigmatisiert. Diese Empfindung ist sogar objektivierbar, für jeden ohne weiteres einsehbar. Die erlittene Verletzung in der Persönlichkeit ist schwer und rechtfertigt die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung in beantragter Höhe, eventuell nach richterlichem Ermessen

9.      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die o/e Kosten der Beklagten zu auferlegen.

10.   Der Unterzeichnete ist gehörig bevollmächtigt. 

 

Mit freundlichen Grüssen 

 

Dr. Rolf Jucker


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