Dienstag, 27. November 2018

Bundesgericht heisst Beschwerde von Lehrer H. teilweise gut


In seinem Urteil vom 14. November 2018 stellt das Schweizerische Bundesgericht fest, dass die Beschwerde betr. Lehrer H. teilweise gutzuheissen ist. Dieser Entscheid ist auf den ersten Blick erfreulich. Unter der Mitwirkung von Christian Denys, Laura Jacquemoud-Rossari, Niklaus Oberholzer, Yves Rüedi, Monique Jametti und Gerichtsschreiberin Doris Pasquini bastelten diese Damen und Herren ein Urteil zusammen, das nur schwer nachvollziehbar ist. Auch diese Bundesrichter treten die freie Meinungsäusserung von Lehrer H. mit Füssen. Zur Erinnerung: Lehrer H. wurde 2006 von verschiedenen Personen aus dem Basler Schuldienst gemobbt. Dies wollte sich der Lehrer nicht gefallen lassen und er begann sich zu wehren. In der Folge deckten ihn die für das Mobbing verantwortlichen Personen mit Strafanzeigen ein. Obwohl Lehrer H. nie die Absicht hatte jemanden zu verleumden, falsch anzuschuldigen oder die Rechtspflege in die Irre zu führen, wurde er von den Basler Gerichten wegen dieser Delikte verurteilt. Dass auch das Bundesgericht in seinem Entscheid nicht feststellt, dass Lehrer H. nur seine Menschenrechte wahrgenommen hat und deshalb völlig unschuldig ist, entlarvt den völlig maroden Zustand der Schweizerischen Justiz. Immerhin fiel den Richtern auf, dass die qualifizierte Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 2 StGB kein Dauerdelikt (BGE 93 IV 93) ist. Zur Erinnerung: Staatsanwältin Eva Eichenberger pervertierte die freie Meinungsäusserung von Lehrer H. in eine planmässige Verleumdung und behauptete gleichzeitig, Ehrverletzungsdelikte seien als Dauerdelikte zu bewerten. Die gesamte Basler Justiz folgte dieser dümmlichen Argumentation und machte sich damit prompt lächerlich. Wörtlich schreibt das Bundesgericht:

"Ehrverletzungsdelikte sind gemäss ständiger Rechtssprechung grundsätzlich keine Dauerdelikte. Jede Ehrverletzung stellt für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung keine Einheit anzunehmen ist. Dies gilt nach BGE 142 IV 18 E. 2.5 auch bei ehrverletzenden Texten, die im Internet veröffentlicht wurden, wo der rechtswidrige Zustand nach der Veröffentlichung für eine gewisse Zeit fortdauern kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beginnt die Verfolgungsverjährung somit mit der jeweiligen Veröffentlichung. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen."

Appellationsgerichtspräsident Dr. Claudius Gelzer hat mit seinem Urteil also gegen Bundesrecht verstossen. Aus unserer Sicht ist ein Richter, der gegen Bundesrecht verstösst nicht länger tragbar. Lehrer H. hat bei der ausserordentlichen Staatsanwältin Dr. Ester Omlin eine Strafanzeige gegen diesen Richter deponiert.

Obwohl die Beschwerde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, muss Lehrer H. die Gerichtskosten von Fr. 2500.-- selber berappen. Dieser Entscheid ist unfair und zeigt deutlich auf, das das Bundesgericht regelmässig die von der Verfassung garantierten Grundrechte missachtet.

Wer das Urteil dieser Bundesrichter auseinander nimmt, merkt sofort, dass die Richter auf der höchsten Instanz kein Interesse an der Wahrheitsfindung haben. Wörtlich schreiben sie:

"Gestützt auf die Anträge des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz zu recht an, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten war. Sie wurde im gesamten Berufungsverfahren denn auch von keiner Partei thematisiert und war somit nicht (mehr) streitig."

Mit dieser unglaublichen Lüge demonstrieren die fünf Bundesrichter, wie qualifizierte Rechtsbeugung funktioniert. Es ist erwiesen und mit Ton-Protokoll festgehalten, dass Lehrer H. in seinem Schlusswort an die Vorinstanz ausdrücklich die Zurückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände gefordert hatte.

Auch die Lüge, Lehrer H. habe die Rechtspflege in die Irre geführt, wird von den fünf Bundesrichtern trotz klarer Beweislage dümmlich nachgeplappert.

Der Ball ist jetzt wieder beim Basler-Appellationsgericht. Offensichtlich ist Dr. Claudius Gelzer nicht fähig, ein faires Verfahren durchzuführen. Ausserdem erfolgte die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz nicht von einem durch das Volk gewählten Richter.

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