Montag, 17. Juni 2019

Eva Christ - Gerichtspräsidentin Appellationsgericht Basel-Stadt



Unter der Leitung von Gerichtpräsidentin lic. iur. Eva Christ und den anderen Mitwirkenden lic. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber lic. iur Christian Lindner wurde Lehrer H. mit dem Entscheid vom 28.5.19 ein weiteres Mal vom Basler Appellationsgericht massiv abgezockt. Zur Erinnerung: Lehrer H. ging in Revision, weil der Spruchkörper des Gerichts, das ihn der mehrfachen planmässigen Verleumdung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege für schuldig erklärt hatte, rechtswidrig zusammengestellt wurde. Für Eva Christ besteht in der rechtswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers kein Anlass, die kriminellen Urteile gegen Lehrer H. zu revidieren. Wörtlich schreibt die Richterin:

"Wie der Vertreter des Privatklägers festgestellt hat, fehlt es im vorliegenden Fall am für eine Revision erforderlichen rechtskräftigen Urteil."

Offensichtlich hätte diese Begründung gereicht, um das Revisionsbegehren von Lehrer H. erfolgreich zu torpedieren. Dr. Christoph Eymann hätte diesen Satz so formulieren können, ohne seinen Anwalt Gabriel Nigon auf den Lehrer zu hetzen. Offensichtlich wollen Eymann und dessen Anwalt den unschuldigen Lehrer nun auch noch finanziell erledigen, nachdem die Mitarbeiter von Eymann den engagierten Lehrer H. als psychisch kranken Selbstmörder bzw. Amokläufer diffamierten, um dessen berufliche Zukunft vorsätzlich zu zerstören. Obwohl Eva Christ auf das Revisonsgesuch gar nicht eintritt, verurteilt sie den Lehrer trotzdem zu einer Gebühr von Fr. 500.--. Zusätzlich nötigt sie Lehrer H., dem ehemaligen Leiter des Basler Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann eine Parteientschädigung von Fr. 2'826.55 zu bezahlen. Mit anderen Worten: Lehrer H. muss den Anwalt seines Gegners bezahlen, der mit allen Mittel eine Neubeurteilung der kriminellen Entscheide verhindern will. Leider ging es Dr. Christoph Eymann nie um Gerechtigkeit. Als Lehrer H. vom Basler Strafgericht rechtswidrig zu 2 Jahren unbedingter Haft verurteilt wurde, verkündete Eymann, er habe keine Vergeltungsgelüste gegen den verurteilten Lehrer. Dieses Statement wirkt besonders zynisch, wenn man weiss, dass die Mitarbeiter von Dr. Christoph Eymann den engagierten Lehrer mit allen Mitteln in den Selbstmord, in die Psychiatrie bzw. ins Gefängnis treiben wollten.

Dr. Christoph Eymann hat heute nur noch einen Mitarbeiter. Er heisst Gabriel Nigon und ist Rechtsanwalt. Natürlich ist es ein Vorurteil, dass Rechtsanwälte geldgierige Rechtsverdreher sind. Gabriel Nigon verechnete für seine Leistungen, nur "bescheidene" 7'146 Franken! Allerdings hat Eva Christ bemerkt, dass die Honorarforderungen von Gabriel Nigon völlig überrissen sind. Wörtlich schreibt sie:

"Zu vergüten ist in diesem Verfahren nur jener Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch erforderlich war."

Laut Eva Christ waren folgende Tätigkeiten nicht erforderlich:

1. Rechtsstudium etc. vom 28.3.19: 3 Stunden
2. Aktenstudium vom 28.3.19: 3,5 Stunden
3. Arbeiten an Stellungnahme vom 29.3.19: 2,5 Stunden
4. Finalisierung des Entwurfs: 4 Stunden
5. Finalisierung des Revisionsgesuch, Stellungnahme: 1,25 Stunden
6. Finalisierung Stellungnahme: 1,5 Stunden

Wenn man diese Stunden zusammenrechnet, kommt man auf die ansehnliche Summe von 15,75 Stunden, die nicht erforderlich waren. Zieht man diese Stunden vom Gesamtaufwand von 22 Stunden ab, kommt man noch auf 6,25 Stunden.

Auch die vertrödelte Zeit mit dem in der gleichen Kanzlei tätigen Christian Stöbi darf nicht angerechnet werden, weil Gabriel Nigon genügend Kenntnisse aus dem Hauptverfahren hatte.

Wörtlich schreibt Eva Christ:

"Dieser Wissenstransfer, der Teilweise aus der Perspektive von Gabriel Nigon in Rechnung gestellt wird, darf nicht zu Lasten des Gesuchstellers gehen."

Diese Feststellung der Richterin ist völlig korrekt, umso mehr erstaunt es, dass Eva Christ diese verschwendete Zeit nicht von den veranschlagten 22 Stunden abzieht. Rechnet man man die völlig unsinnigen Stunden mit Christian Stöbi zusammen, kommt man auf eine Summe von rund 5 Stunden, die nicht verrechnet werden dürfen. Addiert man diese überflüssigen 5 Stunden mit den nichterforderlichen Tätigkeiten von Gabriel Nigon, kommt man auf die erstaunliche Summe von 20,75 Stunden, die nicht dem Lehrer angelastet werden dürfen. Mit anderen Worten: Von den 22 ursprünglich veranschlagten Stunden dürften dem Lehrer höchstens 1.25 Stunden in Rechnung gestellt werden. Multipliziert man diese 1.25 Stunden mit dem Stundenansatz von Fr. 250.-- und rechnet noch die Kosten für Kopien, Postgebühren und Mehrwertsteuer dazu, kommt man höchstens auf einen Betrag von rund Fr. 350.--.

Leider sprechen Eva Christ und ihre Komplizen, Gabriel Nigon eine Pauschale von 8 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme inklusive erforderliches Studium von Rechtsprechung und Literatur zu. Mit dieser völlig willkürlich angesetzten Pauschale nötigen Christ und Komplizen den Lehrer,  Dr. Christoph Eymann eine Entschädigung von Fr. 2'826.-- in den Arsch zu schieben. Zur Erinnerung: Lehrer H. ist wegen Eymann seit 13 Jahren arbeitslos, während der Magistrat mit seiner Pension und dem Amt als Nationalrat mindesten Fr. 200'000 Franken im Jahr verdient. Dass jetzt der ausgesteuerte Lehrer ohne Einkünfte, ein Teil der Anwaltskosten von Eymann übernehmen soll, ist nicht nur erbärmlich, sondern typisch für den satanischen Macht-Filz in Basel-Stadt.

Für die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu einem Revisionsgesuch braucht ein mittelmässig begabter Rechtsanwalt höchstens eine Stunde. Dass Gabriel Nigon dafür 22 Stunden in Rechnung stellt, erachten wir als qualifizierten Betrug.

Dass von den ursprünglich 22 veranschlagten Stunden Lehrer H. 10.25 Stunden berappen soll, ist nicht nachvollziehbar. Wir halten das Vorgehen von Christ und Komplizen und die Vorarbeit von Nigon für einen arglistigen Justiz-Betrug. Es hat den Anschein, dass sich Nigon, Christ und Komplizen an Lehrer H. unrechtmässig bereichern wollen. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch heisst es dazu unter Art. 146:

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 

Da Betrug ein Offizialdelikt ist, wäre die Basler Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, ein Strafverfahren gegen Gabriel Nigon zu eröffnen. Wir werden keine Strafanzeige gegen Nigon einreichen, solange Dr. Christoph Eymann seinen Anwalt aus der eigenen Tasche bezahlt.

Lic. iur. Christian Kummerer, der Anwalt von Lehrer H., hat jetzt den Auftrag, den Entscheid des Appellationsgerichts zu überprüfen. Falls sich herausstellen sollte, dass die Pauschale von 8 Stunden nicht gerechtfertigt ist, dürften Christ und Konsorten eine Strafanzeige wegen qualifiziertem Betrug zur Kenntnis nehmen.

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